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10.01.2013, 17:20 #31
AW: Ersatz für Ignitech S01 Sensor
Das liest sich wieder besser. Super Angebot für den Preis Jetzt müsste er nur noch den seitlichen Abgang haben, statt direkt nach unten, dann wäre er ideal
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10.01.2013, 17:24 #32
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10.01.2013, 17:25 #33
AW: Ersatz für Ignitech S01 Sensor
Hi Ratzfaz,
also wenn ich mir Detlev´s Bild anschaue, finde ich den Abgang nach unten aber besser, da ist Platz ohne Ende, zur Seite stößt er vielleicht wieder an den Limadeckel an!?!? Aber genau weis ich es erst, wenn ich umgebaut habe.....
Grüße MartinA-GS
edit sacht: detlev war schneller.....
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10.01.2013, 17:32 #34
AW: Ersatz für Ignitech S01 Sensor
Mir gefällt's seitlich besser, auch wenn es nach unten Platz genug gibt, weil die LiMa so wieder an ihre originale Position gedreht werden kann (in Detlev's Bild ist sie 120° für S01+Stirndeckel gedreht) – sofern der Abstand zum Stirndeckel noch ausreichend ist. Wer weiß, ob es zwischen Kabelabgang nach unten und Statorgehäuse nicht etwas knapp ist?
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10.01.2013, 17:47 #35
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10.01.2013, 22:17 #36
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11.01.2013, 13:34 #37
- Registriert seit
- 12.07.2007
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- 1.206
AW: Ersatz für Ignitech S01 Sensor
ich finde, so geht´s nicht,
lieber GdG;
kmueller_gs12 stellt ein freiwilliges sehr lukratives Garantiversprechen nebst freiwilliger ergänzender Gewährleistungsverlängerung in Aussicht. Dafür erntet er von Dir einen Beitrag mit unangemessener subjektiver Diktion, um das einmal zurückhaltend zu formulieren.
Wer soll das verstehen?
Da muss man schon tief Luft holen :
kmueller_gs12 hat sich durchaus mit dem Sachmängelrecht (früher Gewährleistungsrecht) des BGB beschäftigt, wie sein rechtlich ins Schwarze getroffen habendes Kontern nahelegt. An der Darstellung des Garantieversprechens, der Sachmängelhaftung bzw. des Inhalts des Kaufvertrags (Freigaben) findet deshalb voraussichtlich kein Abmahnanwalt etwas.
Auch sonst findet sich in dem Beitrag ein irreführender Einheitsbrei von Grundsätzen des Garantieversprechens (§§ 443,444BGB, 477 BBG im Verbrauchsgüterkaufrecht) und des Sachmängelrechts.
Das Garantieversprechen von kmueller_gs12 ist genauso klar und eindeutig wie großzügig. Richtig ist zwar schon, dass AGB-mäßige Einschränkungen auch eines freiwilligen Garantieversprechens wirkungslos sein können, wie wir zwischenzeitlich aus der BGH-Rechtsprechung zu der Fachwerkstattsbindung in Kfz-100.000 km-Garantien (oder so) der Kfz-Industrie wissen. kmueller_gs12 will nach seiner Einlassung aber nicht die Garantie durch die Freigabeneinengung heimlich wieder einschränken, sondern die Freigaben/Einsatzbestimmungen würden schon als Kaufvertragsinhalt/Angebotsinhalt formuliert.
Daneben besteht das gesetzliche Sachmängelrecht fort, das dagegen aber in der Praxis keineswegs so zielführend ist, wie dargestellt.
Richtig ist, dass bei Neuwaren der Verkäufer die gesetzlichen Mängelrechte nicht einschränken darf. Die eingeschränkte Freigabe bzw. Zeckbestimmung, ist aber keine solche (unwirksame) Einschränkung sondern nach kmueller_gs12s Einlassung Vertragsgegenstand (erscheint also nicht erst im Beipackzettel).
Und: Es hat der Käufer zu beweisen, dass im Zeitpunkt der Übergabe die Kaufsache mängelbehaftet war bzw. der Mangel bereits angelegt war.
Richtig ist aber schon: Wenn das Kaufgeschäft ein Verbrauchsgüterkaufgeschäft war (Def.: § 474 BGB), gilt in den ersten sechs Monaten die Beweislastumkehr nach § 476 BGB dahingehend, dass vermutet wird, dass der Mangel bei Übergabe vorhanden war. Der Verbrauchsgüterverkäufer kann dann einwenden, dass diese Vermutung mit der Art des Mangels unvereinbar ist. Das läuft in der Praxis so. Dann wird´s kniffelig. Sachverständiger? Wer soll das durchsetzen? Der Anwalt hat außergerichtlich bei einem Streitwert bis 300 € und einer 1,3 Gebühr genau 46,41 € Umsatz; im folgenden Gerichtsverfahren eine 0,65 plus 1,2 Gebühr gleich ca. 100 €: Er verdient am besten, wenn er so ein Mandat nicht annimmt.
Also:
Das von kmueller_gs12 in Aussicht gestellte Garantieversprechen ist en praxi ein sehr sehr ernsthaftes Kaufargument und verdient den Spott nicht.
In einem Punkt sind aber die Bedenken GdG´s richtig:
Wenn kmueller_gs12 sein Garantieversprechen hinter einer juristischen Person abgibt, steht und fällt die Garantie mit dem Bestand der juristischen Person. Und: Auch das Garantieversprechen ist der Verjährung nach § 195 BGB unterworfen. Dazu kommt vielleicht noch eine Äußerung von kmueller_gs12?
ffritzle + R90S
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11.01.2013, 13:40 #38
AW: Ersatz für Ignitech S01 Sensor
Laßt es jetzt bitte mit diesem Posting enden, und setzt die juristische Auseinandersetzung bitte per Telefon oder PN fort.
Das wäre sonst schade, um diesen technisch sehr interessanten Fred.
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11.01.2013, 13:40 #39
AW: Ersatz für Ignitech S01 Sensor
Geändert von ratzfatz (11.01.2013 um 13:51 Uhr)
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11.01.2013, 13:42 #40
Abstand der beiden M8x1 Gewinde im...
27.04.2024, 17:22 in Mechanik