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  1. #1
    Avatar von Kirsches
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    Hauptständerfunktion und TÜV

    Hallo,
    war heute mit meiner neu erstandenen R100RS Baujahr 1978 beim TÜV.
    Ergebnis: keine Plakette weil der Haupständer nach dem abbocken nicht von alleine hochklappt (Grrrrr). Hilft man leicht mit den Fuß nach ist das kein Problem und er bleibt auch stabil oben.
    Nun zur eigentlichen Frage: Ist das nicht bei diesem Modell normal ?
    und wenn ja wie bringe ich es dem Prüfer bei?

    Danke für hilfreiche Infos.
    Peter

  2. #2
    Avatar von larsel
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    AW: Hauptständerfunktion und TÜV

    Hallo

    Der Inkompetenzler hat anscheinend den Hauptständer mit dem Seitenständer verwechselt. Denn der muß beim Aufrichten alleine einklappen. Also schön abschmieren. Neue Erkenntnis:

    Er bezieht sich auf die EU-Richtlinie von 1993:

    3.2. Mittelständer
    3.2.1. Der Mittelständer muß:
    3.2.1.1. das Fahrzeug so abstützen können, daß seine Standfestigkeit sichergestellt
    ist, unabhängig davon, ob ein Rad, beide Räder oder kein Rad
    mit der Aufstellfläche in Berührung kommt; dies gilt
    3.2.1.1.1. auf einer horizontalen Aufstellfläche,
    3.2.1.1.2. unter Neigungsbedingungen,
    3.2.1.1.3. auf geneigtem Untergrund gemäß Punkt 6.2.2;
    3.2.1.2. automatisch in die geschlossene bzw. Fahrtstellung nach hinten
    klappen können,
    3.2.1.2.1. sobald sich das Fahrzeug so weit nach vorne bewegt, daß der Mittelständer
    von der Aufstellfläche weggezogen wird.
    3.2.2. Die Bestimmungen aus Punkt 3.2.1.2 gelten nicht für Fahrzeuge, die
    so ausgelegt sind, daß der Motor nicht gestartet werden kann, solange
    der Mittelständer ausgeklappt ist.

    http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/...3a%44E%3a%50DF


    Du hast aber Bj. 78

    TUV Änderungen quelle: ADAC

    K 65/93 ab 01.10.1993 Erst- oder Nachrüstung von Stahlflex Bremsschlauch nur mit Schleuderprüfung gem. FMVSS 106 (unabhängig von EZ)
    K 65/93 ab 01.10.1994 Erst- oder Nachrüstung von Stahlflex Bremsschlauch nur mit Schleuderprüfung gem. FMVSS 106 (unabhängig von EZ), für Lagerverkauf
    § 22a StVZO vor 01.01.1954 Keine BAG* Pflicht für Fahrzeugteile
    § 22a StVZO ab 01.01.1954 BAG Pflicht für Schluss- und Bremsleuchten, sowie für Rückstrahler
    § 22a StVZO ab 01.01.1954 BAG Pflicht für Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
    § 22a StVZO ab 01.01.1954 BAG Pflicht für Kennzeichenbeleuchtung, Begrenzungs- und Parkleuchten
    § 22a StVZO ab 01.01.1954 BAG Pflicht für Beiwagen (rückwirkend wieder aufgehoben am 01.08.90)
    § 22a StVZO ab 01.01.1961 BAG Pflicht für Glühlampen für Scheinwerfer mit asymmetr. Abblendlicht
    § 22a StVZO ab 01.01.1961 BAG Pflicht für Nebelscheinwerfer
    § 22a StVZO ab 01.08.1990 BAG Pflicht für Beiwagen rückwirkend wieder aufgehoben
    § 30a StVZO ab 01.04.1986 Einhaltung des Antimanipulationskatalogs für Fahrräder mit Hilfsmotor, Klein- und Leichtkrafträder aus StVZO
    § 30b StVZO ab 01.10.1989 Ber. des Hubraums pi = 3,1416, Bohrung u. Hub in mm, runden auf eine Stelle nach dem Komma
    § 36a StVZO vor 01.01.1962 Keine genaue Definition über Radabdeckungen (keine heutigen Maßstäbe anlegen)
    § 38a StVZO vor 01.01.1962 Sicherung gegen unbefugte Benutzung durch loses Zubehör (in BW ohne Ausnahme möglich)
    § 41 StVZO ab 01.10.1998 Bremsanlage muss RL 93/14/EWG entsprechen
    § 47 StVZO ab 01.01.1989 Abgasverhalten gem. ECE R40-00 und ECE R47-00 erforderlich
    § 47 StVZO ab 01.07.1994 Abgasverhalten gem. ECE R-40-01
    § 47 StVZO ab 17.06.1999 Abgasverhalten muss RL 97/24/EG für neue Typen mit EG-BE entsprechen
    § 49 StVZO ab 13.09.1966 Geräuschverhalten und -messung gem. der "Nationalen Methode", in dB(A)
    § 49 StVZO ab 01.05.1981 Geräuschverhalten und -messung gem. RL 78/1015/EWG, in dB(A) für ABE
    § 49 StVZO ab 01.10.1983 Geräuschverhalten und -messung gem. RL 78/1015/EWG, in dB(A) für EBE
    § 49 StVZO ab 01.10.1988 Geräuschverhalten gem. RL 78/1015/EWG i.d.F. 87/56/EWG Stufe 1, größer 175 ccm für ABE
    § 49 StVZO ab 01.10.1989 Geräuschverhalten gem. 78/1015/EWG i.d.F. 87/56/EWG Stufe 1, größer 80 kleiner / gleich 175 ccm) für ABE
    § 49 StVZO ab 01.10.1990 Geräuschverhalten gem. RL 78/1015/EWG i.d.F. 87/56/EWG Stufe 1 größer 80 kleiner / gleich 175 ccm für EBE
    § 49 StVZO ab 01.10.1990 Geräuschverhalten gem. 78/1015/EWG i.d.F. 87/56/EWG Stufe 1, größer 175 ccm für EBE
    § 49 StVZO ab 01.10.1993 Geräuschverhalten gem. 78/1015/EWG i.d.F. 87/56/EWG Stufe 2, größer 175 ccm für ABE
    § 49 StVZO ab 01.04.1994 EG-Kennzeichnung für Austauschschalldämpferanlagen erforderlich
    § 49 StVZO ab 31.12.1994 Geräuschverhalten gem. 78/1015/EWG i.d.F. 87/56/EWG Stufe 2, größer 80 kleiner / gleich 175 ccm für ABE
    § 49 StVZO ab 01.10.1995 Geräuschverhalten gem. RL 78/1015/EWG i.d.F. 87/56/EWG Stufe 2, größer 175 ccm für EBE
    § 49 StVZO ab 01.10.1996 Geräuschverhalten gem. 78/1015/EWG i.d.F. 87/56/EWG Stufe 2, grösser 80 kleiner / gleich 175 ccm für EBE
    § 49a StVZO ab 01.01.1988 Ausreichende elektrische Versorgung der Scheinwerfer und Signalleuchten erforderlich
    § 50 StVZO ab 01.08.1988 Hauptscheinwerfer Anbauhöhe untere Spiegelkante größer / gleich 500 mm, oberster Punkt leuchtende Fläche kleiner / gleich 1200 mm
    § 53 StVZO vor 01.01.1983 Bremslicht auch gelb zulässig
    § 53 StVZO vor 22.03.1985 Rückstrahler der Kategorie I zulässig
    § 53 StVZO ab 22.03.1985 Rückstrahler der Kategorie IA zulässig
    § 53 StVZO ab 01.01.1987 Fahrtrichtungsanzeiger nicht mehr an beweglichen Fahrzeugteilen zulässig, am Lenkerende weiterhin zulässig
    § 53 StVZO ab 01.01.1988 Bremslicht erforderlich
    § 54 StVZO ab 01.01.1962 Fahrtrichtungsanzeiger erforderlich
    § 54 StVZO vor 01.01.1970 Fahrtrichtungsanzeiger auch rot zulässig
    § 55a StVZO ab 01.01.1962 Funkschutzzeichen für Funkentstörung erforderlich
    § 56 StVZO ab 01.01.1990 zweiter Rückspiegel erforderlich, wenn BbH** größer 100 km/h
    § 57 StVZO ab 01.01.1991 Geschwindigkeitsmesser muss RL 75/443/EWG entsprechen
    § 59 StVZO vor 01.04.1952 Ort der Anbringung des Fabrikschildes beliebig
    § 60 StVZO vor 01.07.1958 Amtl.Kennz.gem.Anl.V, Form a (255X130mm) möglich
    * BAG = Bauartgenehmigung
    ** BbH = Bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit



    Zusammen mit der Umstellung von Phon auf Dezibel legte der Gesetzgeber außerdem – wen wundert's – neue, strengere Grenzwerte fest, die in den Fahrzeugpapieren oftmals mit einem „N" - wie national - gekennzeichnet sind. Diese nationale Richtlinie mussten alle Fahrzeuge erfüllen, die zwischen besagtem 13. September 1966 und dem 7. November 1980 erstmals zugelassen wurden.

    bei meiner 79er bleibt der Ständer auch unten.

    Wenn der Hauptständer nicht unten bleiben würde, könntest du die Q nicht aufbocken, da du den Fuß von dem kleinen Hebel auf das rechte Hauptständerbein bewegen mußt. Deswegen die größere Platte.

    Beispiel aus §72 StVZO

    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
    § 72 Übergangsbestimmungen


    (1) Für Fahrzeuge sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge, die vor dem 5. Mai 2012 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gelten die zum Zeitpunkt ihrer Zulassung geltenden Vorschriften einschließlich der für diese Fahrzeuge erlassenen Nachrüstvorschriften fort.

    (2) Zu den nachstehend bezeichneten Vorschriften gelten folgende Bestimmunge......

    Das ISSES !!!!!!!



    Gruß Lars
    Geändert von larsel (06.03.2018 um 16:53 Uhr)

  3. #3
    Avatar von AndiP
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    AW: Hauptständerfunktion und TÜV

    Hallo Peter,
    was am Bike dran ist, muss auch funktionieren. Wenn der Hauptständer nicht durch die Federn hoch klappt, ist das mit Recht ein Mangel.
    Entweder vor der HU reinigen und schmieren oder neue Federn einbauen. Im Sinne Deiner eigenen Sicherheit. Wenn das Ding während der Fahrt durch z.B. eine Bodenwelle runter schlägt und sich in der Straße verkeilt, dann gute Nacht.
    Ärgerlich. Verbuche es unter "was dazu gelernt". Nachprüfung kostet ca. 10 Euro, also kein Drama.

    Guckst Du z.B. hier. Weit nach unten scrollen.
    Geändert von AndiP (06.03.2018 um 16:15 Uhr)
    Boxergrüße aus dem Sauerland

    Andi

    Kradhistorie:
    Honda CY50; IWL SR 59 Berlin; Honda CB450S; Honda XRV 750 Afrika Twin; BMW R1100 GS; HPN No.793 BMW R100 GS; Ural 650 Tourist Gespann; BMW R80 G/S;...

  4. #4
    Avatar von cowman
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    AW: Hauptständerfunktion und TÜV

    Mit Verlaub,
    aber wie soll sich denn der Hauptständer während der Fahrt mit der Straße verkeilen? Da müsstest du schon rückwärts fahren, und selbst dann ist es ohne Nachhilfe nicht ganz einfach.
    Gruß,
    Reinhard

  5. #5
    Avatar von mechanix
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    AW: Hauptständerfunktion und TÜV

    Tja Andi,
    dann hätte man die R75/5 im Jahr 1969 bei Serienanlauf nicht zulassen dürfen und ihr keine ABE erteilen dürfen. Bei der /5 ist die Kinematik so, dass die Federn des Hauptständers diesen nicht in die Endlage hochziehen und das ist normal so!

    Gruß

    Holger

    ***************



    Zitat Zitat von AndiP Beitrag anzeigen
    Hallo Peter,
    was am Bike dran ist, muss auch funktionieren. Wenn der Hauptständer nicht durch die Federn hoch klappt, ist das mit Recht ein Mangel.
    Entweder vor der HU reinigen und schmieren oder neue Federn einbauen. Im Sinne Deiner eigenen Sicherheit. Wenn das Ding während der Fahrt durch z.B. eine Bodenwelle runter schlägt und sich in der Straße verkeilt, dann gute Nacht.
    Ärgerlich. Verbuche es unter "was dazu gelernt". Nachprüfung kostet ca. 10 Euro, also kein Drama.

    Guckst Du z.B. hier. Weit nach unten scrollen.

  6. #6
    Avatar von OXY
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    AW: Hauptständerfunktion und TÜV

    Hi zusammen,

    bei meiner 81er klappt er automatisch hoch und bleibt auch dort durch Federkraft. Wie das bei früheren Bj. war kann ich mich grad nicht mehr erinnern, deshalb die Frage:

    Wenn er nicht automatisch hochklappen muss, was verhindert denn dann, dass er auf der Strasse schleift...? Da gabs doch keine Arretierung, oder?
    Schöne Grüße

    Stephan

  7. #7
    Avatar von cowman
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    AW: Hauptständerfunktion und TÜV

    Der Hauptständer muss auf seinem Weg von 'stehen' zu 'fahren' einen Punkt passieren, an dem die Federspannung am höchsten ist; hat er diesen überschritten, klappt er automatisch nach oben und bleibt dort. Zum Überschreiten dieses Punktes genügt es unter Umständen, das Fahrzeug vom Ständer zu 'rollen'. Abhängig von Ständerhöe, (momentaner) Bodenfreiheit und Geländebedingungen ist dazu aber mitunter auch ein kleiner Schubs mit dem Fuß hilfreich.
    Vergisst man das und fährt direkt los, kommt dieser Schubs früher oder später durch Fahrerschütterungen oder (schleifenden) Bodenkontakt.

    Bei meiner '93er GS muss ich fast immer nachhelfen.

    Würde man die ganze Mimik so konstruieren, dass der Ständer immer zuverlässig alleine einklappt (wie der Seitenständer), müsste die Feder in voll ausgeklapptem Zustand (fast) die höchste Spannung haben, was möglicherweise der Standfestigkeit nicht zugute kommt.
    Gruß,
    Reinhard

  8. #8
    Avatar von Eifelgeist
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    AW: Hauptständerfunktion und TÜV

    Zitat Zitat von Kirsches Beitrag anzeigen
    Hallo,
    war heute mit meiner neu erstandenen R100RS Baujahr 1978 beim TÜV.
    Ergebnis: keine Plakette weil der Haupständer nach dem abbocken nicht von alleine hochklappt (Grrrrr). Hilft man leicht mit den Fuß nach ist das kein Problem und er bleibt auch stabil oben.
    Nun zur eigentlichen Frage: Ist das nicht bei diesem Modell normal ?
    und wenn ja wie bringe ich es dem Prüfer bei?

    Danke für hilfreiche Infos.
    Peter
    Ja, so ist es bei dem Baujahr normal und so vorgesehen.
    Da verkeilt sich auch nix während der Fahrt o.ä.

    Gruß Wolfgang
    Bis 7.11.2014 hier als 2 Zylinder sind genug ! unterwegs gewesen
    Et hätt noch immer jot jejange !



    VV-BMW R100S, BMW R100, Kalich R60/7 Gespann, R1100R Tripteq Gespann, R100/7, R65GS

  9. #9
    Admin Avatar von Detlev
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    AW: Hauptständerfunktion und TÜV

    Der Ständer wird zum aufbocken an dem dünnen Draht (anders kann man das Teil ja wohl nicht nennen) nach unten auf die Straße geklappt. Dort bleibt er, bis man den Fuß auf das geriffelte Ständerende gesetzt hat und dann erst zieht man die Maschine nach hinten während man Druck auf das Ständerende gibt.
    Es gibt natürlich Grobmotoriker, die versuchen auf dem Draht stehend das Krad aufzubocken. Und wundern sich dann, dass der Draht verbiegt und abbricht.
    Umgekehrt ist es beim abbocken normal, das der Ständer zunächst mal auf der Straße bleibt, er muss mit dem Fuß angehoben werden.
    Das ist bei dem Baujahr normal und korrekt.
    Grüße,
    Detlev

    „Verzweifle nicht, wenn Du kein Profi bist. Ein Amateur hat die Arche gebaut, Profis die Titanic.“

  10. #10
    Admin Avatar von Detlev
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    AW: Hauptständerfunktion und TÜV

    Hier kann man das nochmal nachlesen.
    Grüße,
    Detlev

    „Verzweifle nicht, wenn Du kein Profi bist. Ein Amateur hat die Arche gebaut, Profis die Titanic.“

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