6.13. TAGFAHRLEUCHTE
6.13.1. Anbringung
Bei Krafträdern zulässig.
6.13.2. Anzahl
Eine oder zwei eines nach der Regelung Nr. 87 genehmigten Typs.
6.13.3. Anbau
Keine besondere Vorschrift.
6.13.4. Anordnung
6.13.4.1. In der Breite:
6.13.4.1.1. Eine unabhängige Tagfahrleuchte darf über, unter oder neben einer anderen vorderen Leuchte angebracht sein. Sind die Leuchten übereinander angeordnet, so muss der Bezugspunkt der Tagfahrleuchte auf der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen; liegen sie nebeneinander, darf der Rand der leuchtenden Fläche nicht weiter als 250 mm von der Längsmittelbene des Fahrzeugs entfernt sein.
6.13.4.1.2. Ist eine Tagfahrleuchte mit einer anderen vorderen Leuchte (Scheinwerfer für Fernlicht oder Begrenzungsleuchte) ineinandergebaut, ist sie so anzubringen, dass der Rand der beleuchteten Fläche nicht weiter als 250 mm von der Längsmittelebene des Fahrzeugs entfernt ist.
6.13.4.1.3. Zwei Tagfahrleuchten, von denen eine oder beide mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaut sind, sind so anzubauen, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.DE L 166/76 Amtsblatt der Europäischen Union 18.6.2013
6.13.4.1.4. Bei zwei Tagfahrleuchten darf der Abstand zwischen den beiden leuchtenden Flächen nicht größer als 420 mm sein.
6.13.4.1.5. Der Höchstabstand gilt nicht, wenn die Tagfahrleuchten
a) mit einem einem anderen Scheinwerfer zusammengebaut, kombiniert oder ineinandergebaut sind oder
b) in der Projektion der Vordersilhouette des Kraftrades oder in einer rechtwinkligen, senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs stehenden Ebene liegen.
6.13.4.2. In der Höhe:
mindestens 250 mm und höchstens 1 500 mm über dem Boden.
6.13.4.3. In der Längsrichtung:
vorn am Fahrzeug.
6.13.5. Geometrische Sichtbarkeit
Horizontal: nach außen 20 ° und nach innen 10 °.
Vertikal: nach oben 10 ° und nach unten 10 °.
6.13.6. Ausrichtung
Nach vorn. Die Leuchte

darf (dürfen) mit dem Lenkeinschlag mitschwenken.
6.13.7. Elektrische Schaltung
6.13.7.1. Die Tagfahrleuchte muss sich automatisch ausschalten, wenn die Schweinwerfer eingeschaltet werden; dies gilt nicht, wenn mit den Scheinwerfern kurze Warnsignale abgegeben werden.
Beim Einschalten der Tagfahrleuchte
muss die Schlussleuchte ebenfalls eingeschaltet werden. Die Begrenzungsleuchte
und die Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen können einzeln oder gemeinsam einschaltbar sein, wenn die Tagfahrleuchte
eingeschaltet ist (sind).
6.13.7.2. Beträgt der Abstand zwischen dem vorderen Fahrtrichtungsanzeiger und der Tagfahrleuchte 40 mm oder weniger, so muss die elektrische Schaltung der Tagfahrleuchte auf der entsprechenden Seite des Fahrzeugs derart sein, dass
a) die Leuchte entweder ausgeschaltet ist oder
b) ihre Lichtstärke während der gesamten Aktivierungszeit (sowohl EIN- als auch AUS-Zyklus) des vorderen Fahrtrichtungsanzeigers verringert ist.
6.13.7.3. Ist ein Fahrrichtungsanzeiger mit einer Tagfahrleuchte ineinandergebaut, so muss die elektrische Schaltung der Tagfahrleuchte auf der entsprechenden Seite des Fahrzeugs derart sein, dass die Tagfahrleuchte während der gesamten Aktivierungszeit (sowohl EIN- als auch AUS-Zyklus) des Fahrtrichtungsanzeigers ausgeschaltet ist.
6.13.8. Kontrollleuchte
Grüne Einschaltkontrollleuchte zulässig.
6.13.9. Sonstige Vorschriften
Das Tagfahrlicht-Symbol in der Norm ISO 2575:2004 – Straßenfahrzeuge. Symbole für Schalter, Anzeigen und Kontrollleuchten können verwendet werden, um den Fahrzeugführer darüber zu informieren, dass das Tagfahrlicht eingeschaltet ist.