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Haftung bei Stürzen auf Rollsplitt

Luggi

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04. Okt. 2007
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23.352
Zur Haftung bei Stürzen auf Rollsplitt und insbesondere zur Beweisführung nach solchen Unfällen hat das Oberlandesgericht Brandenburg nunmehr die nachfolgenden Grundsätze aufgestellt, die generell für die rechtliche Beurteilung solcher Unfälle gelten:

Stürzt ein Motorradfahrer bei Rollsplitt auf der Straße und wurden keine Hinweisschilder angebracht, dass sich Rollsplitt auf der Straße befindet, spricht zunächst ein Anscheinsbeweis dafür, dass sich der Sturz aufgrund des Rollsplitts ereignet hat.

Treten aber weitere mögliche Ursachen für den Unfall hinzu, aufgrund derer sich der Unfall ebenfalls hätte ereignen können, wie etwa eine den Straßenverhältnissen nicht angemessene Fahrweise oder eine verspätete Bremsung, so ist der Anscheinsbeweis entkräftet.


DBX: RECHT, HAFTUNG, STURZ, SCHOTTER

(OLG Brandenburg, 20.08.2013, Az: 2 U 34/12)
 
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