Blinker nach StVO

TomtomGo

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08. Aug. 2011
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Auszug aus dem TÜV Süd "Ratgeber" (nur das Fettgedruckte ist entscheident):
Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker):

- vorgeschrieben, nach StVZO ab EZ 1.1.62
- Anzahl: 4Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker)
- Kennzeichnung vorn: 1, 1a, 1b, 11
- Kennzeichnung hinten: 2a, 2b, 12
- in der Breite (min.):
nach EG vorn 240mm, hinten 180 mm nach StVZO vorn 340 mm, hinten 240 mm Blinkleuchten an den Lenkerenden (”Ochsenaugen”) zueinander 560 mm
- in der Höhe: 350 - 1200 mm
- Einschaltkontrolle nach EG vorgeschrieben, optisch oder akustisch oder beides, nach StVZO zulässig
- “Ochsenaugen” bei EZ ab 1.1.87 nur i.V.m. zusätzlichen hinteren Blinkern zulässig


Also wenn ich das richtig verstehe müssen Krafträder, die nach deutschem Recht zugelassen sind (bzw. kein EG), einen Abstand von 34cm zwischen den vorderen Blinkern haben. Dazu kommt (was hier nicht aufgelistet ist), dass ein Mindestabstand von 10cm zwischen Hauptscheinwerfer und Blinker einzuhalten ist.

1. Erfüllt das Original diese anforderungen überhaupt? Ich hatte nie originale Blinker drauf und habe nich drauf geachtet, aber jetzt auf Bildern sieht das nicht nach 10cm Abstand aus.

2. Wie ist das beim TÜV? Wird da gemessen? Sind diese 10cm überhaupt "entscheident"?
Habe bei einer lokalen TÜV Stelle angerufen um mich aufklären zu lassen, habe mit zwei Leuten gesprochen und keiner wusste von irgendwelchen Abständen. Leider kann ich nicht zu diesem TÜV zur "Untersuchung" gehen. :(

3. Könnte man das Problem umgehen, indem man mit Originalblinkern zum TÜV geht und diese dann durch E-geprüfte Blinker ersetzt? Somit müsste man nicht nochmal hin und die Rennleitung wird wohl kaum was von Abständen wissen, die nichteinmal einer TÜV-Stelle bekannt sind.

Wie seht Ihr das?
 
Wie seht Ihr das?

Die o.a. Maße/Vorschriften stimmen so.

Mir hat mein Sachverständiger erklärt, er könne (obwohl frühes "vor-EG" Erstzulassungsdatum, keine Q) bei §21/19 einzelne Baugruppen (wie z.B. die Blinkanlage) nach EG-Recht prüfen und die "schmalen" Blinkerabstände (die er dann allerdings peinlich genau abgemessen hat) abgenommen.

Gruß,
Markus
 
...(die er dann allerdings peinlich genau abgemessen hat)...

Und welchen Abstand hat er da genau gemessen ?

Innen-Innen ?
Mitte-Mitte ?
Außen-Außen ?

?(

Das ist doch in der Vorschrift garnicht definiert und eröffnet herrlichen Spielraum für Interpretationen :D

;),
Tommy
 
Und welchen Abstand hat er da genau gemessen ?
Das ist doch in der Vorschrift garnicht definiert und eröffnet herrlichen Spielraum für Interpretationen :D

Leider nicht.

Innenkante Scheinwerfer bis Innenkante Blinker. Dazwischen dann 10cm.

EDIT: Ums nochmal ganz klar zu machen: die beiden Kanten, die am nähsten zueinander sind, sollten/müssen anscheinend diesen Abstand besitzten.
 
Zuletzt bearbeitet:
EDIT: Ums nochmal ganz klar zu machen: die beiden Kanten, die am nähsten zueinander sind, sollten/müssen anscheinend diesen Abstand besitzten.

Wär' doch gelacht, wenn's in deutschen Vorschriften Interpretationsspielräume gäbe :oberl:.

StVZO §54 schrieb:
an Krafträdern

paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muss von der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei den an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei den an der Vorderseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen. Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muss mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen. Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für die betreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagens angebracht sein,

Gruß,
Markus
 
Zuletzt bearbeitet:
Die o.a. Maße/Vorschriften stimmen so.

Mir hat mein Sachverständiger erklärt, er könne (obwohl frühes "vor-EG" Erstzulassungsdatum, keine Q) bei §21/19 einzelne Baugruppen (wie z.B. die Blinkanlage) nach EG-Recht prüfen und die "schmalen" Blinkerabstände (die er dann allerdings peinlich genau abgemessen hat) abgenommen.

Gruß,
Markus

So ist es bei "Baugruppen".
Einfach folgendes eintragen lassen: "Blinkerabstände laut EG-Betriebserlaubnis".
Als "Baugruppe" hab ich mir z.B. die hintere Radabdeckung (laut STVZO = 150mm bis zur Radachse) nach EG-Richtlinie eintragen lassen.

Dirk :wink1:
 
Danke an Maruks und Dirk, davon habe ich noch nie gehört. )(-:

Ist das Eintragen von EG-Baugruppen an Krafträdern nach deutschem Recht eine Ausnahme, die nur mit viel Sympathiepunkten beim TÜVler zu bekommen ist oder ist es eine gängige Sache?
 
Ist das Eintragen von EG-Baugruppen an Krafträdern nach deutschem Recht eine Ausnahme, die nur mit viel Sympathiepunkten beim TÜVler zu bekommen ist oder ist es eine gängige Sache?

Kann ich Dir nicht sagen, ich geh' immer zu meinem persönlichen Lieblingssachverständigen.

Der hat mich ungefragt darauf aufmerksam gemacht (Zitat: "sieht doch sonst scheiße aus") :D.
 
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