Die Sache mit den Leuchtmitteln...

Tommy:-)

† 21.03.2018
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Alzey
In den Scheinwerfern unserer Qe werkeln ja spätestens seit 1969 die allseits hinlänglich bekannten H4-Bilux.

Hat jemand zu dem präzisen Wortlaut für dieses Leuchtmittel in der Genehmigung für den Scheinwerfer/die Q (ABE/Bauart/was auch immer) eine Ahnung/Idee/präzise Info ?

Zu dieser Frage komme ich über folgende Stationen:

1.

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

B. Fahrzeuge

II. Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung

§21a Anerkennung von Genehmigungen und Prüfzeichen auf Grund internationaler Vereinbarungen und von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften

(1) Im Verfahren auf Erteilung der Betriebserlaubnis werden Genehmigungen und Prüfzeichen anerkannt, die ein ausländischer Staat für Ausrüstungsgegenstände oder Fahrzeugteile oder in bezug auf solche Gegenstände oder Teile für bestimmte Fahrzeugtypen unter Beachtung der mit der Bundesrepublik Deutschland vereinbarten Bedingungen erteilt hat. Dasselbe gilt für Genehmigungen und Prüfzeichen, die das Kraftfahrt-Bundesamt für solche Gegenstände oder Teile oder in bezug auf diese für bestimmte Fahrzeugtypen erteilt, wenn das Genehmigungsverfahren unter Beachtung der von der Bundesrepublik Deutschland mit ausländischen Staaten vereinbarten Bedingungen durchgeführt worden ist. § 22a bleibt unberührt.

(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für Genehmigungen und Prüfzeichen, die auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften erteilt werden oder anzuerkennen sind.

(2) Das Prüfzeichen nach Absatz 1 besteht aus einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe "E" und die Kennzahl des Staates befinden, der die Genehmigung erteilt hat, sowie aus der Genehmigungsnummer in der Nähe dieses Kreises, gegebenenfalls aus der Nummer der internationalen Vereinbarung mit dem Buchstaben "R" und gegebenenfalls aus zusätzlichen Zeichen. Das Prüfzeichen nach Absatz 1a besteht aus einem Rechteck, in dessen Innerem sich der Buchstabe "e" und die Kennzahl oder die Kennbuchstaben des Staates befinden, der die Genehmigung erteilt hat, aus der Bauartgenehmigungsnummer in der Nähe dieses Rechtecks sowie gegebenenfalls aus zusätzlichen Zeichen. Die Kennzahl für die Bundesrepublik Deutschland ist in allen Fällen "1".

(3) Mit einem Prüfzeichen der in den Absätzen 1 bis 2 erwähnten Art darf ein Ausrüstungsgegenstand oder ein Fahrzeugteil nur gekennzeichnet sein, wenn er der Genehmigung in jeder Hinsicht entspricht. Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem solchen Prüfzeichen Anlaß geben können, dürfen an Ausrüstungsgegenständen oder Fahrzeugteilen nicht angebracht sein.

2.

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

B. Fahrzeuge

II. Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung

§22a Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile

(1) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen, gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein:

7. Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht sowie für Fern- und Abblendlicht (§ 50);

18. Lichtquellen für bauartgenehmigungspflichtige lichttechnische Einrichtungen, soweit die Lichtquellen nicht fester Bestandteil der Einrichtungen sind (§ 49a Abs. 6, § 67 Abs. 10 dieser Verordnung, § 22 Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);

3.

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

B. Fahrzeuge

III. Bau- und Betriebsvorschriften

§49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze

(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsbereit sein. Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern, auf die sich die Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 262 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/663/EWG der Kommission vom 10. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 366 S. 17, ABl. EG 1992 Nr. L 172 S. 87) bezieht, müssen innerhalb der in dieser Richtlinie angegebenen Winkel und unter den dort genannten Anforderungen sichtbar sein.

(6) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Lichtquellen verwendet werden.

4.

Nach meinem Verständnis dieser Texte muß in Elfis Scheinwerfer zwingend ein Leuchtmittel der Bauart H4-Bilux, nichts anderes.

Und dabei bleibt es völlig gleichgültig, ob im Inneren des Leuchtmittels Glühfäden oder Fusionsreaktoren Licht spenden.

Das Bessere ist der Feind des Guten, der Glühfaden war lange Zeit gut...
 
(6) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Lichtquellen verwendet werden.

4.

Nach meinem Verständnis dieser Texte muß in Elfis Scheinwerfer zwingend ein Leuchtmittel der Bauart H4-Bilux, nichts anderes.

Und dabei bleibt es völlig gleichgültig, ob im Inneren des Leuchtmittels Glühfäden oder Fusionsreaktoren Licht spenden.

Das Bessere ist der Feind des Guten, der Glühfaden war lange Zeit gut...

Muss ich das jetzt so verstehen, daß Du die H4 gegen eine Nachrüstxenon austauschen willst?
 
Vorsicht mit den Prüfzeichen, die Chinesen kopieren auch schon mal die. Besser vorher mal bei der entsprechenden Prüfstelle nachfragen, ob das schon passt. die Scheinwerferreinigungsanlage ist übrigens auch nicht mehr obligat, der neue Prolo von VW hat keine, dafür nur 25W-Brenner.
 
Vertrieben werden die Kits in England, das Prüfzeichen ist ein E4 (Niederlande).

Das vollständige Prüfzeichen will ich noch beim Vertrieb abfragen.

Jedenfalls sind die schonmal bereit, die standardmäßige 6000K-Birne gegen eine 4300K auszutauschen, die ist nicht gar so fürchterlich blau.
 
Frag besser bei uns nach, Du ahnst gar nicht, was alles mit Prüfzeichen seinen Weg am Zoll vorbei findet (weil die nämlich nicht in jeden Karton schauen können).
 
Hallo,

recht einfaches Thema. Siehe PDF File. Was Xenon betrifft ist es komplizierter. Der TÜV hatte vor 3 Jahren keine Meinung darüber ob oder ob nicht zulässig. Vom Baujahr ist die Scheinwerferreinigungsanlage und Höhenverstellung abhängig. Wurde die ABE incl. Xenon vor 1987? erstellt kann die SRA und die Höhenverstellung entfallen. Den großen File mit 20 MB bekomme ich leider nicht geladen.

Gruß
Walter
 

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Interessante Fragestellung! Du willst also wissen, ob der H4-Bilux Xenon-Brenner die gleiche "Spezifikation" erfüllt wie der H4-Halogen. Gasentladung vs. Glühfaden...

Kurze Recherche ergab leider keine definitiven Antworten, aber durchaus weitere Denkanstöße...

Ganz interessante Zusammenfassung:

http://www.bma-magazin.de/produktvorstellungen/technik/xenonlicht-am-motorrad.html

Aber hier (http://www.motorradonline.de/zubehoer/xenon-licht-archivversion/154067) steht auch was zum Thema "Leuchtweitenregulierung nicht notwendig":

"Grundsätzliches zu Gasentladungslampen steht in der StVZO unter §50, Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht. Abs.10: Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit 1. einer automatischen Leuchtweitenregelung im Sinne des Absatzes 8, 2. einer Scheinwerferreinigungsanlage und 3. einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichts auch bei Fernlicht sicherstellt, ausgerüstet sein. Zu 1.: entfällt bei Motorrädern, da in Absatz 8 nur von mehrspurigen Fahrzeugen die Rede ist. Zu 2.: erforderlich, aber schwer ausführbar. Zu 3.: erforderlich und leicht zu lösen."

Scheinwerferreinigungsanlage? Okay, Lappen hat man ja wohl immer dabei :D Außerdem hat es BMW ja auch geschafft mit der 1600er.

Erleuchtete Grüße vom Fritzmaddin!
 
Also, ich finde in dieser Informationsfülle nichts mehr, das den schlichten Austausch einer Glühfaden-H4-Bilux gegen eine Gasentladungs-H4-Bilux mit E-Zertifizierung explizit verbietet.
 
"Lediglich die BMW 1200 GT verfügt über serienmäßiges Xenon-Abblendlicht. Wegen ihrer serienmäßig vorhandenen Niveauregelung ist keine zusätzliche dynamische Leuchtweitenregelung erforderlich."

Wohl dem, der Nivomaten dran hat :D
 
Tommy, was ich jetzt grad garnicht finde: H4 Xenon mit Bilux?!

Ich wüsste jetzt auch nicht, wie das von statten gehen sollte. Die aktuellen Xenon-Lampen haben m.W. eine kleine "Klappe", die den gesamten Lichtbogen in den Reflektor lässt bei Fernlicht, die alten Reflektor-Xenons (z.B. Mercedes CLK BR208) haben extra Fernlicht-Scheinwerfer mit Halogen.

Hast Du zufällig einen Link für einen Reflektor-H4-Bilux-Brenner?

Abgeblendete Grüße vom Fritzmaddin!
 
Aus Walters PDF:

TÜH HA4
Datum: 28.Okt.96
Zeichen: TÜV-SW Ha/Kr
Suchbegriffe: Scheinwerfer; Xenonlicht; Gasentladungslampen; Nachrüstung;
K22/96
Entsrp. TÜV-SW
K-Info: K 36/96
Nachträgliche Ausrüstung von Fahrzeugen mit Xenonlicht-Scheinwerfern
§§ 19, 21, 29 StVZO
Inhalt/Kurztext:
Bei Fahrzeugen, die nachträglich mit Xenonlicht-Scheinwerfern ausgerüstet werden, entfallen künftig die Auflagen: Automatische Leuchtweitenregulierung (LWR) und Scheinwerferreinigungsanlage /SRA), sofern die Scheinwerfer eine ABG bzw. Genehmigung ohne diesbezügliche Bedingungen haben.

:D

Das ist doch schöner, klarer Text.
 
Hallo Tommy,

in der Richtlinie 97/24/EG wird die H4 Lampe exakt und in allen Einzelheiten definiert. Das trifft dann nicht auf die Bi Xenon H4 zu und daher nicht genehmigungsfähig. So einfach ist das.
Ersatzweise gibt es für die /5 die Carellolösung. Der Scheinwerfer hat 2 H1 Lampen, mit jeweils eigenem Reflektor fest montiert und Standlicht separat. Da klapp das dann auch richtig. Abblendlicht immer, Fernlicht wird dazu geschaltet. Dummerweise habe ich einen /5 Tank sonst könnte man die Steuergeräte dort hin setzen wo der HBZ für die /6 sitzt.

Gruß
Walter
 

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Es geht um die hier.

Noch vor wenigen Tagen war die Artikelbeschreibung wesentlich ausführlicher, angegeben war ein E4-Zertifikat.

Wenn das Produkt nun in den Niederlanden als H4-Bilux zertifiziert wurde, können wir uns nun darauf verlassen, daß es den Vorschriften der Richtlinie 97/24/EG entspricht, oder ist das Ganze ein bloßes Ratespiel für gelangweilte Bürokraten ?
 
Aus Walters PDF:

TÜH HA4
Datum: 28.Okt.96
Zeichen: TÜV-SW Ha/Kr
Suchbegriffe: Scheinwerfer; Xenonlicht; Gasentladungslampen; Nachrüstung;
K22/96
Entsrp. TÜV-SW
K-Info: K 36/96
Nachträgliche Ausrüstung von Fahrzeugen mit Xenonlicht-Scheinwerfern
§§ 19, 21, 29 StVZO
Inhalt/Kurztext:
Bei Fahrzeugen, die nachträglich mit Xenonlicht-Scheinwerfern ausgerüstet werden, entfallen künftig die Auflagen: Automatische Leuchtweitenregulierung (LWR) und Scheinwerferreinigungsanlage /SRA), sofern die Scheinwerfer eine ABG bzw. Genehmigung ohne diesbezügliche Bedingungen haben.

:D

Das ist doch schöner, klarer Text.
So ist es, ein schöner klarer Text, in dem von Scheinwerfern die Rede ist und nicht von separaten Leuchtmitteln. Das sind zwei Paar Stiefel.
 
Und genau deshalb habe ich im Eingangspost gefragt, was denn nun als Leuchtmittel in der Genehmigung für die Scheinwerfer unserer Qe benannt ist, wenn überhaupt ;)

Feuerzeug, Fusionsreaktor, oder was... ?(

In der Richtlinie 97/24/EG, ein gigantisches Epos, ist ab Seite 63 ausführlichst von Glüh- und Halogenlampen die Rede, nirgendwo jedoch von Gasentladungslampen.

Aha...

Keine Vorschriften, ergo keine Verbote... :pfeif:

Ich weiß, das ist Haarspalterei, aber die ist die einzige Taktik, mit der man verbohrte Bürokraten echt fertig machen kann.

Bislang hat meine Recherche ergeben, daß alle glauben, der Einsatz von Gasentladungslampen in unseren Qen sei nicht erlaubt, gar verboten.

Aber die entscheidende Textpassage, die genau dies festschreibt, ist noch nicht aufgetaucht.

Ich mag Interpretationen, aber auf Quellcode fahr ich echt ab :D
 
Der Quellcode lautet ähnlich wie folgt: Scheinwerfer [...] dürfen nur mit den dafür zugelassenen Leuchtmitteln betrieben werden".
Ergo müssen die einfach nur ein Prüfzeichen haben, die Prüfung muss sich natürlich auf die Art des Scheinwerfers beziehen, und alles ist gebongt. Ich denke aber mal, daß Xenon mit H4-Sockel und Prüfzeichen schwer beschaffbar sind....:pfeif:
 
Kurz und bündig:
Die ganzen Xenon Lampen blenden wie die Sau und gehören verboten. :oberl:

Das Nutzen dieser Dinger ist hochgradig unsozial. :oberl:
 
Kurz und bündig:
Die ganzen Xenon Lampen blenden wie die Sau und gehören verboten. :oberl:

Das Nutzen dieser Dinger ist hochgradig unsozial. :oberl:

Habs mir extra verkniffen, genau das zu schreiben. Du hast völlig recht, Luse. Noch perverser sind nur LED-Scheinwerfer. Wenn so einer nachts entgegenkommt ists danach für fünf Sekunden dunkel wie im Bärenar...:schimpf:
 
Hallo Hubi,
)(-:
ich bin gerade im Dunkeln über schlechte Straßen gefahren, war mir den Aufbau West anschauen. :D

Wenn da so ein Xenon-Verbrecher hinter dir ist, meinst du hast ein Stroboskop im Auto.
 
... daß Xenon mit H4-Sockel und Prüfzeichen schwer beschaffbar sind....:pfeif:

Der Sockel dürfte kaum das Problem sein :D

Das genaue, vollumfängliche Prüfzeichen der Birnen mit angeblichem E4 (Niederlande) und E13 (Luxemburg) Zertifikat interessiert mich jetzt doch sehr. Es wird bestimmt spannend, aufzudröseln, was sich dahinter verbirgt.

Die Antworten der Vertreiber stehen allerdings noch aus mmmm
 
Hallo Hubi,
)(-:
ich bin gerade im Dunkeln über schlechte Straßen gefahren, war mir den Aufbau West anschauen. :D

Wenn da so ein Xenon-Verbrecher hinter dir ist, meinst du hast ein Stroboskop im Auto.
Ich hatte zwei Jahre lang jeden Morgen auf dem weg zur Arbeit so einen Ar... hinter mir, dessen Höhenverstellung für die Xenons kaputt war. Jeden Morgen, im Dunkeln...
Man kommt da echt in nen Blutrausch :schimpf:
 
Ich hatte zwei Jahre lang jeden Morgen auf dem weg zur Arbeit so einen Ar... hinter mir, dessen Höhenverstellung für die Xenons kaputt war. Jeden Morgen, im Dunkeln...
Man kommt da echt in nen Blutrausch :schimpf:

Bei Bodenwellen und/oder Schlaglöchern regelt die Höhenverstellung auch gar nicht, hier sollte die generelle Einstellung der Scheinwerfer mal überprüft werden.
Der stärkere Blendeffekt kommt hauptsächlich durch die viel schärfere Hell / Dunkelgrenze bei den modernen Projektionsscheinwerfern zustande, bei älteren Xenonscheinwerfern mit herkömmlichen Reflektor (z.B. im MB - SLK Bj. 2000 - 2004) ist dieser Effekt viel weniger ausgeprägt.

Ich finde die modernen Scheinwerfer sind ein echter Sicherheitsgewinn, sofern sie korrekt eingestellt und nicht von Hobbyschraubern selbst gebaut sind!

Die gleiche Diskussion "des geblendet werden" gab es übrigens vor Jahren schon mal mit dem Wechsel von 35W Bilux auf die 55W H4 Leuchtmittel.
Ein Motorrad mit Beifahrer evtl. noch mit Gepäck nachts hinter einem PKW und nicht angepasster Scheinwerfereinstellung blendet übrigens mindestens genauso nervig...

Ein Scheinwerfer muß für das vorgesehene Leuchtmittel geprüft und frei gegeben sein, der Einsatz von Xenonbrennern mit angepassten Sockeln ist daher nicht zulässig, auch dann nicht wenn alle anderen Auflagen wie z.B. automatische Leuchtweitenregulierung und Scheinwerferreinigungsanlage vorhanden sind.

Gruss Robert
 
Und wo steht das das in der EU-Richtlinie 97/24/EG ?

es steht hier (Quelle Wiki) Zitat:
Für alle lichttechnischen Einrichtungen an Kraftfahrzeugen gilt: Die Art der Lichtquelle (z. B. Glühlampe, Halogenlampe, Xenonlampe, LEDs) ist immer Bestandteil der Zulassung. Daraus folgt:

  • Die Gasentladungslampen dürfen nur in dafür zugelassenen Scheinwerfern eingesetzt werden.
  • Das Bestücken eines Halogen-Scheinwerfers mit Gasentladungslampen (z. B. D2S, D2R) ist unzulässig und führt zum Erlöschen der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.[SUP][8][/SUP]
  • Aus den oben genannten Gründen ist nur die Nachrüstung von bauartgenehmigten Scheinwerfern zulässig, die nach ECE-Regelung 98 genehmigt wurden. Zusätzlich sind die oben aufgeführten „Vorschriften für den Einbau in Kraftfahrzeugen“ zu beachten. Die StVZO spielt bei Fahrzeugen, die nach EG zugelassen sind, nicht die entscheidende Rolle, die im Anhang zur StVZO genannten Richtlinien sind maßgeblich.

den ganzen Text gibt es hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Xenonlicht


und hier die oben erwähnte "ECE Regelung 98":
http://www.bmvbs.de/cae/servlet/con...werfer-mit-gasentladungs-lichtquellen-pdf.pdf

Gruss Robert
 
Zuletzt bearbeitet:
es steht hier (Quelle Wiki) Zitat:
Für alle lichttechnischen Einrichtungen an Kraftfahrzeugen gilt: Die Art der Lichtquelle (z. B. Glühlampe, Halogenlampe, Xenonlampe, LEDs) ist immer Bestandteil der Zulassung. Daraus folgt:

Gruss Robert

und dies befindet sich im vollen gegensatz zu den recherchen eines ebenfalls hier im 2V-forums vertretenen TÜV-Ings.

der hat herausgefunden, dass baugruppen entweder nach StVZO oder nach ECE-Recht - wohlverstanden immer vollständig und mit zugelassenen Lampen/Lichtern/Leuchtmitteln - wahlweise ausgewählt werden dürfen.
als baugruppe gilt nach meinem verständnis das vollständige gelichter zB. an der fahrzeugfront wie:
fahrlicht
fernlicht
fahrtrichtungsanzeiger
und
nebelscheinwerfer.

gruesse
ralf
 
Benno, zwei Dumme, ein Gedanke. :fuenfe:
Hab mich dieser Tage auch gefragt, ob der Winterschlaf in der Nordpfalz länger dauert...

Tommy, wo bist du?
 
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