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Fahrzeug mit überzogenem TÜV auf Privatgrundstück

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kurt49

Slalomfahrer
Seit
14. März 2007
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1.391
Ort
Rheinstetten
Wenn Ihr ein Fahrzeug (z.B. Anhänger) mit mehr als zwei Monaten überzogenem TÜV Termin auf einem Privatgrundstück abstellen wollt, macht das so, dass man das Kennzeichen nicht von außen sehen kann, sonst droht eine gebührenpflichtige Verwarnung, wenn es mehr als acht Monate sind, gibt es sogar einen Punkt in Flensburg.
Das widerspricht total meinem Rechtsempfinden, ich ging davon aus, dass ich auf meinem Privatgrundstück mit meinen Fahrzeugen machen kann, was ich will, also z.B. auch ohne TÜV abstellen.
Ist aber wohl nicht soX(
 
Vor zwei Jahren hab ich eine Monolever zum TÜV gefahren bei der der HU-Termin um 13 Jahre überzogen war. Ich darf mein Grundstück im Wohngebiet zwar nicht in einen Schrottplatz verwandeln, aber wenn ich da ein zugelassenes Fahrzeug mit abgelaufenem HU-Termin deponiere dürfte mir eigentlich niemand was können. So jedenfalls meine Rechtsauffassung.
 
Die Polizei darf im öffentlichen Verkehrsraum kontrollieren d.h. auch auf frei zugänglichen Privatgrundstücken. Hinter einem Zaun oder in einer Garage sieht das anders aus. Sollte das bei dir der Fall sein würde ich Widerspruch einlegen ggf. verbunden mit einer Anzeige wegen Hausfriedensbruch.
 
... Das widerspricht total meinem Rechtsempfinden, ich ging davon aus, dass ich auf meinem Privatgrundstück mit meinen Fahrzeugen machen kann, was ich will, also z.B. auch ohne TÜV abstellen. ...

Hallo Kurt,

das sehe ich genau wie du. Auf dem Privatgrundstück nimmt der Anhänger nicht am öffentlichen Verkehr teil. Da würde ich mich bei meiner Rechtsschutzversicherung aber mal schlau machen. :oberl:
 
Wenn das Grundstück nicht umzäunt bzw. abgeschlossen ist, kann es
zum öffentlichen Verkehrsraum gehören. Da darf z.B. der Sohnemann auch
nicht ohne Führerschein rumfahren. Und dort kann man auch jederzeit einen
Strafzettel wegen abgelaufenem TÜV bekommen.
 
Moin,
ich ging davon aus, dass ich auf meinem Privatgrundstück mit meinen Fahrzeugen machen kann, was ich will, also z.B. auch ohne TÜV abstellen.
Ich kenne mich mit der Rechtsprechung in DE nicht mehr wirklich aus, aber: Kann es sein, dass das Privatgrundstück nicht "abgeschlossen" war?

Wenn Du den Anhänger z.B. auf neben Deiner privaten Garage auf dem Hof abstellst UND dieser Hof ist nicht durch eine Sperre (Zaun, Tor, ...) abgegrenzt, dann steht der zwar auf Privatgrund, ist aber nach wie vor im öffentlichen Verkehrsraum (oder so ähnlich ... den genauen Ausdruck weiss ich nicht mehr) und braucht dann TÜV. :oberl:

Wenn der Hof aber vom öffentlichen Verkehrsraum abgegrenzt ist, z.B. durch ein Tor, dann ist das m.W. 100% privat und niemand sollte Dir etwas wollen können dürfen :D.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo,

du darfst natürlich keinen privaten Schrottplatz anlegen!
Wenn einer der Schutzgüter (Boden, Wasser, Luft) betroffen bzw. gefährdet ist, kann es auch auf einem abgeschlossenen Privatgrundstück zu einem Strafverfahren (Anzeige...) inkl. Räumungsverfügung kommen.
Eine "Sammlung klassischer Automobile" bzw. Motorräder ist davon jedoch nicht betroffen :D:D:D. Dies hat ein Freund von mir mal durchkämpfen müssen (2 RO 80 , drei DS, ein HY und diverse Enten)

Wär auch ein Eingriff ins Eigentumsrecht und unserere automobile Kultur:
"... wie alt dein Sohn, hab noch schön dreier BMW für ihn da hinten , ganz tief, wenn Du wolle mache dann TÜV und alles. Wenig Geld ".:D:D:D

Gruß
Kai
 
... Das widerspricht total meinem Rechtsempfinden ..

Bundesabzocke zugunsten der Landes- und Kommunensäckel.
Und der Untersuchungsstellen (durch Gebührenvermehrung), die ja auf allerlei Sachgebieten
Staatsaufträge erhalten.

Ich verstehe den Sachverhalt so, als sei das Fzg. nicht außer Betrieb
gesetzt worden und zugelassen war. Dann keine Ausnahme (
Anlage VIII StVZO).
 
Bundesabzocke zugunsten der Landes- und Kommunensäckel.
Und der Untersuchungsstellen (durch Gebührenvermehrung), die ja auf allerlei Sachgebieten
Staatsaufträge erhalten.

Ich verstehe den Sachverhalt so, als sei das Fzg. nicht außer Betrieb
gesetzt worden und zugelassen war. Dann keine Ausnahme (
Anlage VIII StVZO).
Fahrzeug war zugelassen,
ich habe mittlerweile auch mit dem Polizisten telefoniert, der "gepetzt" hat,
er hat gesagt, wenn der Anhänger umgekehrt gestanden hätte (Kennzeichen nicht von außen sichtbar) wäre nichts passiert, das Grundstück hätte er nicht betreten.
 
Vor zwei Jahren hab ich eine Monolever zum TÜV gefahren bei der der HU-Termin um 13 Jahre überzogen war. Ich darf mein Grundstück im Wohngebiet zwar nicht in einen Schrottplatz verwandeln, aber wenn ich da ein zugelassenes Fahrzeug mit abgelaufenem HU-Termin deponiere dürfte mir eigentlich niemand was können. So jedenfalls meine Rechtsauffassung.
Wenn das Fahrzeug so steht, dass man das Kennzeichen von außen sieht, kannst Du ein Knöllchen bekommen.
 
Moin, ohne wenn und aber, es ist so:

"ein zugelassenes Fahrzeug muss eine gültige HU haben"

Wo es steht, ob es zerlegt im Keller liegt, alles völlig egal. Man kann sogar bei der Abmeldung eines solchen Fahrzeuges noch an Punkte kommen. In der Regel fällt es nicht auf aber wenn der Mitarbeiter bei der Zulassung korrekt ist oder schlechte Laune hat, kann durchaus eine Anzeige erfolgen.

Willy
 
Fahrzeug war zugelassen ...
er hat gesagt, wenn der Anhänger umgekehrt gestanden hätte (Kennzeichen nicht von außen sichtbar) wäre nichts passiert, das Grundstück hätte er nicht betreten.

Bloß wegen einer Owi nicht einfach so
(Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Einschreitensermessen).
 
... ob es zerlegt im Keller liegt, alles völlig egal.... aber wenn der Mitarbeiter bei der Zulassung korrekt ist oder schlechte Laune hat, kann durchaus eine Anzeige erfolgen....

Ganz so wild ist es wohl nicht; aber man weiß ja nie.
Willkür sollte eigentlich ausgeschlossen sein.

In einem solchen Fall wäre das Einschreitensermessen auf Null reduziert,
OWi-Behörde oder Gericht würden die Sache einstellen müssen,
wollten sie nicht gegen den verfassungsrechtlichen
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen.

Das Argument kann man sich aber mal merken;
es gibt jeden Tag viel zu viel, was es eigentlich nicht gibt.
Und Behördenwillkür ist hierzulande ein Fremdwort, gell?

ffritzle
 
§ 29 Abs. 1 StVZO

Normalerweise muss es als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Falsch handelt, wer es, als zuständige Person, nicht macht....

Willy
 
§ 29 Abs. 1 StVZO. Normalerweise muss es als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Falsch handelt, wer es, als zuständige Person, nicht macht...


ha nein.

Bei Straftaten gilt das Legalitätsprinzip.
bei Owis nicht. Da ist die Betätigung pflichtgemäßen (nicht freien)
Einschreitensermessens erforderlich.​

Wer bei einem in Teile zerlegten Fahrzeug eine
HU-Unterlassungs-Owi verfolgt,
der muss seine Einschreitensermessenserwägungen unter dem
Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gut begründen.
Die würde ich gerne lesen.
Und persönlich kommentieren.

Und in die goße Boulevard-Zeitung, die mit B beginnt, gehört der
"zuständige" Anzeigeerstatter dann sowieso.

Und so unter uns: Reicht es nicht schon, dass der Verordnungsgeber
(der Staat gibt ja auch Aufträge dorthin ...) den Untersuchungsstellen
für (angeblich) intensivierte Untersuchung
eine um 20% erhöhte Gebühr zuschanzt?

ffritzle

Nachsatz:
Ich vergaß zu sagen: So stehts ja auch im Gesetz:
§ 24 Verkehrsordnungswidrigkeit
Abs. 2: Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.


ffritzle
 
Zuletzt bearbeitet:
@,Mathias, wenigstens ist die Rückdatierung des TÜV-Termins seit 2012 wieder aufgehoben.
Der Rest des Artikels stimmt leider. Aber es ist selbst für mich, der im Kontrolldienst tätig ist , beschämend von solchen Vorgehensweisen zu lesen( hier fehlt der Ko...smiley).

Gruß Lutz
 
Hallo zusammen,

im Bereich einer komplett/ voll für den Verkehr gesperrten Straße, auch auf einem Privatgrundstück, auf denen kein Fahrzeug ein und ausfahren kann (da für den öffentlichen Verkehr gesperrt!) liegt der Status eines "Privatweges" vor. Auf einem Privatweg gilt weder die StVO noch die StVZO. Wenn dies so nicht wäre, könnten keine Motorsportveranstaltungen mit nicht zugelassenen Fahrzeugen möglich/ genehmigungsfähig sein.
Gruß Maci
 
Wenn der Polizist da raufgucken kann, spielt das keine Rolle.

Gleiches gilt für Fahrtveranstaltungen auf abgeschlossenem Gelände.

Oder auch auf dem TÜV Gelände in der Warteschlange.

Die StVZO hat mit privatem Gelände erst mal nix zu tun.

Die HU Verpflichtung nach § 29 StVZO hat der Halter eines Fahrzeuges. Diese Eigenschaft verliert man auch auf Privatgelände nicht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Seien wir lieber froh (...verwunderlich ist es auf jeden Fall auch;)) darüber, dass die jeweiligen Behörden noch nicht so gut vernetzt sind, wie sie sein könnten.
Wenn beispielsweise die Zulassungsbehörden über den Stand der HU informiert wären, könnten die reihenweise Stilllegungen veranlassen:pfeif:.
 
Seien wir lieber froh (...verwunderlich ist es auf jeden Fall auch;)) darüber, dass die jeweiligen Behörden noch nicht so gut vernetzt sind, wie sie sein könnten.
Wenn beispielsweise die Zulassungsbehörden über den Stand der HU informiert wären, könnten die reihenweise Stilllegungen veranlassen:pfeif:.

Wie kommst Du drauf, das nicht gut vernetzt wären?;;-)

Die können mehr als wir ahnen.:schock:
 
Privatstrasse unerheblich. Es kommt drauf an, ob sie zugelassen und nicht abgemeldet sind, #8.
 
Wie kommst Du drauf, das nicht gut vernetzt wären?;;-)

Die können mehr als wir ahnen.:schock:

Wenn sie vernetzt sind, wäre es doch ein Leichtes, zugelassene Kfz mit entsprechend langer HU-Überschreitung zwangsweise stillzulegen.
Bislang habe ich (Gott sei Dank) davon noch nichts gehört oder gemerkt.
 

Wenn beispielsweise die Zulassungsbehörden über den Stand der HU informiert wären, könnten die reihenweise Stilllegungen veranlassen:pfeif:.


Naja,

durch die Olditmerpresse ging vor längerem mal ein Fall, in dem eine eifrige Zulassungsstelle bei der Abmeldung eines längst zerlegten Rollers, der dann nach x Jahren doch abgemeldet werden sollte, die (viele Jahre) abgelaufene HU anhand des Kennzeichens und der Fahrzeugpapier festgestellt hat. Die haben dann die Polizei informiert, die dann ein Bußgeldverfahren eingeleitet haben. Das ist dann erst mit anwaltlicher Hilfe kassiert worden.

Die Behauptung weiter oben, dass die abgelaufene HU auf Privatgelände unerheblich ist, ist falsch. Wenn angemeldet, dann muss eine gültige HU vorhanden sein (wurde ja schon am Eingang des Freds geschrieben und begründet). Dass die Behörden dass auf Privatgelände nicht kontrollieren können, wenn man das Kennzeichen von außen nicht sieht, stimmt natürlich.

Grüße
Marcus
 
Hallo zusammen,

im Bereich einer komplett/ voll für den Verkehr gesperrten Straße, auch auf einem Privatgrundstück, auf denen kein Fahrzeug ein und ausfahren kann (da für den öffentlichen Verkehr gesperrt!) liegt der Status eines "Privatweges" vor. Auf einem Privatweg gilt weder die StVO noch die StVZO. Wenn dies so nicht wäre, könnten keine Motorsportveranstaltungen mit nicht zugelassenen Fahrzeugen möglich/ genehmigungsfähig sein.
Gruß Maci

Leider stimmt das so nicht.
Auch ein "Privatweg" ist kein rechtsfreier Raum.
Motorsportveranstaltungen dürfen auch nicht auf jedem Privatgelände durchgeführt werden, dazu sind ganz andere Genehmigungen notwendig.
 
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