Tach,
Falls die Sachlage tatsächlich so ist wie beschrieben, dann gehört dem betreffenden Prüfer wegen offensichticher Inkompetenz und/oder fehlenden Eiern in der Hose davor dem Kunden die Rechtslage mitzuteilen die Prüfberechtigung entzogen.
Ich suche jetzt nicht im Umrüstkatalog nach, aber nahezu alle Freigaben im Umrüstkatalog sind zur Eintragung mittels § 19.2 in Verbindung mit § 21 (Neuerteilung der Fahrzeug ABE) durch einen aaS und den gibts (von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen) in den alten Bundesländern nur beim TÜV und in den neuen Bundesländern beim DEKRA.
Diese sind NICHT bei den konkurrierenden Prüforganisationen zu finden. Ausnahme wäre ein von TÜV/Dekra konvertierter aaS, aber diese sind superselten.
Bereits der Gabelumbau erfordert ist eine §19.2 , frag den Prüfer doch mal bitte, ob er dir nicht mal eben schriftlich geben könne, dass der Gabelumbau nicht eingetragen werden müsse.
Mit dem Rahmenheck verhält es sich ähnlich , NICHT das Gutachten vom TÜV Süd ist der limitierende Faktor, sondern dass dein Prüfer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlchkeit KEIN aaS ist und sowas halt NICHT eintragen darf.
Als Ergebnis fährt der Kunde jetzt mit einem unzulässigen Fahrzeug mit erloschener Betriebserlaubnis aber frisch bestandener HU rum
19.2 darf nicht mit 19.3 verwechselt werden, 19.3 darf afaik jeder HU berechtigte Prüfer durchführen.
Gugg mal auf die Eintragung des Reifen und den entsprechenden Paragrafen im Umrüstkatalog und auf der Eintragung.
Ich denke mal, dass im Umrüstkatalog 19.2 und auf der Eintragung 19.3 steht.
Andreas