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Kennzeichengröße

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Gaststatus
Moin zusammen,
in einem Beitrag zur Kennzeichengröße schrieb Admin Hofe:

Zitat---------------------------------------------------
"Kleine" Kennzeichenschilder sind nicht mehr zulässig.

Seit 01.03.2007 ist in § 72 StVZO die Übergangsvorschrift zu § 60 Abs. 1 StVZO aufgehoben, nach der Krafträder,
die vor dem 01.07.1958 erstmals zugelassen wurden und bei denen die Anbringung und Beleuchtung außergewöhnlich schwierig ist,
ein "kleines" Kennzeichen haben können.

Nun gilt hierfür ausschließlich Anlage 4 Abschnitt 1 b der FZV (Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung):

d.h: es gibt KEINE Ausnahme vom "Kuchenblech" mehr.
------------------------------------------------------------Zitat Ende

Ich wollte direkt darauf antworten, aber das funktionierte nicht.
Daher hier ein eigener Beitrag:
Es stimmt, dass die Ausnahmeverordnung, nach der für alle Motorräder mit EZ vor dem 1.7.58 grundsätzlich Leichtkraftrad-Kennzeichen zugeteilt wurden, in der aktuellen Fahrzeugzulassungsverordnung nicht mehr enthalten ist.
Der Schluss, dass grundsätzlich nur noch Kuchenbleche zugeteilt werden, ist aber nicht richtig.
Das zuständige Regierungspräsidium kann ein Ausnahmegenehmigung erteilen, die leider kostenpflichtig ist X(.
Für diese Genehmigung kann es verschiedene Gründe geben, z.B.:
- Erhaltung des historischen Erscheinungsbildes (so steht es in der Genehmigung, die meine Holde für ihre DKW RT 250/1 EZ 1953 erhalten hat)
- Das Kennzeichen muss einen Mindestabstand vom Boden von 20 cm haben, was bei einem Kuchenblech an alten Motorrädern oft nicht der Fall ist
- Die Kennzeichenbeleuchtung muss ausreichend sein, bei alten Motorrädern mit 6Volt-Anlage und oft sehr kleinen Rückleuchten ist sie das meist nicht bei einem Kuchenblech (von der Auto Union [DKW] gab es, als die großen Kennzeichen 1958 eingeführt wurden, eine Werkstattinformation, wie Motorräder, die nach dem Stichtag zugelassen wurden, umzurüsten seien: nämlich mit dem "Schwanenhals"-Rücklicht von Hella, das neben den "Elefantenfüßen" von BMW das einzige mit entsprechender Bauartgenehmigung war.)
Eine Umrüstung, also Veränderung des originalen Rücklichtes zu einem moderneren, kann heute meines Wissens nicht verlangt werden! Ein Oldtimer muss nur den Vorschriften entsprechen, die zum Zeitpunkt seiner EZ, im Zweifelsfalle seines Baujahrs, galten. Es geht also nach wie vor.
Aber, damit wieder ein Beamter mehr seine Daseinsberechtigung nachweisen kann, umständlicher und teilweise teuer.

Habe die Ehre!
Jochen
 
Moin zusammen,
in einem Beitrag zur Kennzeichengröße schrieb Admin Hofe:

...

Ich wollte direkt darauf antworten, aber das funktionierte nicht.
Daher hier ein eigener Beitrag
Welcher Fred war das?
Dann kann ich die beiden Freds zusammenführen und mal nachschauen, warum man dort nicht antworten kann.
 
Diese Ausnahmegenehmigungen sind aber von Landkreis zu Landkreis verschieden.
Das geht dann vom Sachbearbeiter zum Dienststellenleiter usw. mit sehr viel Nervereien.
Die erste Aussage ist pauschal immer:,, ich hab meine Vorschriften und das Fahrzeug muß umgebaut werden.":schimpf:
 
Hallo,

was hilft das Ganze gejammer, nichts. Wenn man ensthaft ein kleines Nummerschild will und nach der alten Rechtslage es das Schild auch legal gab, muß man sich auf die Hinterfüße stellen. Nach der mündlichen Abweisung einen rechtsmittelfähigen Bescheid von der Zulassungsbehörde fordern. Damit kann man nun Wiederspruch einlegen. Danach steht der Rechtsweg offen.

Gruß
Walter
 
Welcher Fred war das?
Dann kann ich die beiden Freds zusammenführen und mal nachschauen, warum man dort nicht antworten kann.

Moin Meister des Forums!
Das war Dein Beitrag vom 15.8., 16.17h im Bereich TÜV,....
Da wollte ich direkt drauf antworten, aber das Forum hat mich nicht gelassen......:(
EDV!!!! Ende der Vernunft!!!!!!!!!

Nochmal zum Thema: Ein altes Motorrad muss für ein größeres Kennzeichen definitiv nicht umgerüstet werden.
Jedes schon einmal zugelassene Fahrzeug muss grundsätzlich nur den Zulassungsvorschriften entsprechen, die bei seiner EZ galten.
Ausnahmen, die diese Regel bestätigen, gibt es nur ganz wenige:
- Warnblinkanlage muss bei Autos vorhanden sein,
- Blinker sind erforderlich (wenn das Auto kürzer ist als 4 m, kann sogar der Originalzustand bleiben, also: Winker!)
- 2 Rückleuchten bei Autos
- 2 Bremsleuchten bei Autos
- keine spitzen Lenkerhebel bei Motorrädern (obwohl das bei der HU seit Jahren niemanden mehr interessiert hat)
- ein bei Motorrädern auf dem vorderen Kotflügel längs angebrachtes Kennzeichen ist erlaubt, aber die Kante muss entschärft sein
- es muss bei Motorrädern ein Rückspiegel vorhanden sein.
Ich glaube, das war´s schon.

Und wie Walter schon schrieb: Auf die Hinterbeine stellen!
Wenn irgendso ein Schreibtischtäter einen Umbau fordert wegen der Kennzeichengröße, dann würde ich ihn auffordern, mir den entsprechenden § zu zeigen. Und schon ist Ruhe.......:P

Habe die Ehre!
Jochen
 
Ach, jetzt is klar!
Das ist kein normaler Beitrag, sondern ein Datenbankeintrag, diese Themen sind generell geschlossen, um evtl. sinnlosen Diskussionen darin vorzubeugen.

Ich stehe da als Ersteller nur drin, weil ich das Thema von der alten Datenbank hierher übertragen habe ;)

Bei einer sinnvollen Änderung oder Ergänzung schreib mal bitte Michael an, der hat Zugriff auf die Originaldokumente und kann sie am besten ändern.

P.S: Es gab vor kurzem einen sehr ausführlichen Fred über dieses Thema von Madloco, guckst Du hier.
 
Wenn irgendso ein Schreibtischtäter einen Umbau fordert wegen der Kennzeichengröße, dann würde ich ihn auffordern, mir den entsprechenden § zu zeigen. Und schon ist Ruhe.......:P

Hallo,

das glaube ich zunächst einmal nicht. Ich habe mein Berufsleben in der Behörde zugebracht. Dort ist praktisch immer nur die jeweils gültige Fassung vorhanden. Alte Vorschriften werden aussortiert. Es ist ein erheblicher Aufwand festzustellen was von 30 Jahren gültig war. Beim Versuch Bundesgesetzblätter durchzusuchen holt man sich eine Staublunge. Wenn man z. B. einen Umbau von einem 40 Jahre altem Bauwerk durchführt und sich die alte Statik ansieht, kann heute kaum noch einer damit umgehen. So ist es auch bei den Vorschriften. Deshalb auf die Hinterfüße stellen und nicht nachgeben.
In Frankreich habe ich die neuen Schilder am Motorrad gesehen. 10x10cm groß trotz einheitlicher EU Vorgaben, das Schild muß in 20 m Entfernung zu lesen sein. Ein Grund zum Auswandern.

Gruß
Walter
 
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