7
75/7
Gaststatus
Moin zusammen,
in einem Beitrag zur Kennzeichengröße schrieb Admin Hofe:
Zitat---------------------------------------------------
"Kleine" Kennzeichenschilder sind nicht mehr zulässig.
Seit 01.03.2007 ist in § 72 StVZO die Übergangsvorschrift zu § 60 Abs. 1 StVZO aufgehoben, nach der Krafträder,
die vor dem 01.07.1958 erstmals zugelassen wurden und bei denen die Anbringung und Beleuchtung außergewöhnlich schwierig ist,
ein "kleines" Kennzeichen haben können.
Nun gilt hierfür ausschließlich Anlage 4 Abschnitt 1 b der FZV (Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung):
d.h: es gibt KEINE Ausnahme vom "Kuchenblech" mehr.
------------------------------------------------------------Zitat Ende
Ich wollte direkt darauf antworten, aber das funktionierte nicht.
Daher hier ein eigener Beitrag:
Es stimmt, dass die Ausnahmeverordnung, nach der für alle Motorräder mit EZ vor dem 1.7.58 grundsätzlich Leichtkraftrad-Kennzeichen zugeteilt wurden, in der aktuellen Fahrzeugzulassungsverordnung nicht mehr enthalten ist.
Der Schluss, dass grundsätzlich nur noch Kuchenbleche zugeteilt werden, ist aber nicht richtig.
Das zuständige Regierungspräsidium kann ein Ausnahmegenehmigung erteilen, die leider kostenpflichtig ist
.
Für diese Genehmigung kann es verschiedene Gründe geben, z.B.:
- Erhaltung des historischen Erscheinungsbildes (so steht es in der Genehmigung, die meine Holde für ihre DKW RT 250/1 EZ 1953 erhalten hat)
- Das Kennzeichen muss einen Mindestabstand vom Boden von 20 cm haben, was bei einem Kuchenblech an alten Motorrädern oft nicht der Fall ist
- Die Kennzeichenbeleuchtung muss ausreichend sein, bei alten Motorrädern mit 6Volt-Anlage und oft sehr kleinen Rückleuchten ist sie das meist nicht bei einem Kuchenblech (von der Auto Union [DKW] gab es, als die großen Kennzeichen 1958 eingeführt wurden, eine Werkstattinformation, wie Motorräder, die nach dem Stichtag zugelassen wurden, umzurüsten seien: nämlich mit dem "Schwanenhals"-Rücklicht von Hella, das neben den "Elefantenfüßen" von BMW das einzige mit entsprechender Bauartgenehmigung war.)
Eine Umrüstung, also Veränderung des originalen Rücklichtes zu einem moderneren, kann heute meines Wissens nicht verlangt werden! Ein Oldtimer muss nur den Vorschriften entsprechen, die zum Zeitpunkt seiner EZ, im Zweifelsfalle seines Baujahrs, galten. Es geht also nach wie vor.
Aber, damit wieder ein Beamter mehr seine Daseinsberechtigung nachweisen kann, umständlicher und teilweise teuer.
Habe die Ehre!
Jochen
in einem Beitrag zur Kennzeichengröße schrieb Admin Hofe:
Zitat---------------------------------------------------
"Kleine" Kennzeichenschilder sind nicht mehr zulässig.
Seit 01.03.2007 ist in § 72 StVZO die Übergangsvorschrift zu § 60 Abs. 1 StVZO aufgehoben, nach der Krafträder,
die vor dem 01.07.1958 erstmals zugelassen wurden und bei denen die Anbringung und Beleuchtung außergewöhnlich schwierig ist,
ein "kleines" Kennzeichen haben können.
Nun gilt hierfür ausschließlich Anlage 4 Abschnitt 1 b der FZV (Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung):
d.h: es gibt KEINE Ausnahme vom "Kuchenblech" mehr.
------------------------------------------------------------Zitat Ende
Ich wollte direkt darauf antworten, aber das funktionierte nicht.
Daher hier ein eigener Beitrag:
Es stimmt, dass die Ausnahmeverordnung, nach der für alle Motorräder mit EZ vor dem 1.7.58 grundsätzlich Leichtkraftrad-Kennzeichen zugeteilt wurden, in der aktuellen Fahrzeugzulassungsverordnung nicht mehr enthalten ist.
Der Schluss, dass grundsätzlich nur noch Kuchenbleche zugeteilt werden, ist aber nicht richtig.
Das zuständige Regierungspräsidium kann ein Ausnahmegenehmigung erteilen, die leider kostenpflichtig ist

Für diese Genehmigung kann es verschiedene Gründe geben, z.B.:
- Erhaltung des historischen Erscheinungsbildes (so steht es in der Genehmigung, die meine Holde für ihre DKW RT 250/1 EZ 1953 erhalten hat)
- Das Kennzeichen muss einen Mindestabstand vom Boden von 20 cm haben, was bei einem Kuchenblech an alten Motorrädern oft nicht der Fall ist
- Die Kennzeichenbeleuchtung muss ausreichend sein, bei alten Motorrädern mit 6Volt-Anlage und oft sehr kleinen Rückleuchten ist sie das meist nicht bei einem Kuchenblech (von der Auto Union [DKW] gab es, als die großen Kennzeichen 1958 eingeführt wurden, eine Werkstattinformation, wie Motorräder, die nach dem Stichtag zugelassen wurden, umzurüsten seien: nämlich mit dem "Schwanenhals"-Rücklicht von Hella, das neben den "Elefantenfüßen" von BMW das einzige mit entsprechender Bauartgenehmigung war.)
Eine Umrüstung, also Veränderung des originalen Rücklichtes zu einem moderneren, kann heute meines Wissens nicht verlangt werden! Ein Oldtimer muss nur den Vorschriften entsprechen, die zum Zeitpunkt seiner EZ, im Zweifelsfalle seines Baujahrs, galten. Es geht also nach wie vor.
Aber, damit wieder ein Beamter mehr seine Daseinsberechtigung nachweisen kann, umständlicher und teilweise teuer.
Habe die Ehre!
Jochen