Moin Moin,
dein gescannter Text ist im Groben richtig. Das Datum passt nur nicht. Ab 1.1.1987 dürfen hintere Blinker nicht an beweglichen Fahrzeugteilen montiert werden, so der richtige Wortlaut gemäß StVZO. Der Tüv Rheinland kam zu dem Schluss, dass ein LEnker kein bewegliches Fahrzeugteil ist, da dieser eine Normlage aufweist, daher hat der TÜV Rheinland auch nach besagtem Datum Lenkerendenblinker ohne hintere Blinker eingetragen. Das sieht aber nicht jede Prüfstelle so.
Man kann jetzt trefflich streiten welches Fahrzeugteil beweglich ist, dazu müsste man erstmal definieren welches Fahrzeugteil fest ist. Aber das führt hier zu weit. Es gab auch mal Ausnahmegenehmigungen für flexibel aufgehängte Blinker, hatten damals einige Enduros die die hinteren Blinker an einem Gummiarm hatten, da stand das dann in den Papieren, da kräht heute kein Hahn mehr nach.
Richtig ist, dass z. B. Kellermann (leider) seine Lenkerendenblinker immer nur als vordere Blinker hat prüfen lassen. Da somit das passende Prüfzeichen als hintere Blinker fehlen können diese nicht ohne hintere Blinker gefahren werden.
Nach EG sind explizit vier Blinker gefordert, da ist Schluss mit nur Lenkerendenblinker.
Gruß
Jogi