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Ochsenaugenblinker

au lait1

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14. Okt. 2010
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Insel Föhr
...darf ich doch ohne ausnahme bei jedem Baujahr verwenden, oder?oder müssen neuere modelle extra hintere blinker haben?Welchen innendurchmesser haben die bmw g/s und gs lenker?
danke im voraus, au lait
 
Und ausserdem kann es sein, daß die Ochsenaugen bei neueren Mopeds (da diese ja Hinten Blinker haben sollen) im hinteren Bereich geschwärzt werden müssen. . .


Stephan
 
Unsere Lenker haben 22 mm außen. Dafür passend werden Ochsenaugen am Markt spezifiziert (im Gegensatz zu Zoll-Lenkern mit 25,4 mm).
Bei Verwendung von nur Ochsenaugen vorne ist auf die korrekte Type zu achten. M. W. haben nur die von Hella die Zulassung als alleinige Blinker vorne.

Meiner unmaßgeblichen Meinung nach sollte man auf die hinteren Blinker wegen Erkennbarkeit nicht leichtfertig verzichten.
 
Anmerkung: Es gibt Ochsenaugenblinker mit E-Nummer, diese gilt aber nur für vordere Blinker. Dazu gehören u.a. auch die ganzen chinesischen Hella-Nachbauten (die mit der Gummiwurstbefestigung). Die original-Hellas (die mit dem Alukeil) haben eine TP-Nummer, und nur diese sind als alleinige Blinker für vorne und hinten zulässig, müssen aber eingetragen werden..
Die Blinkergläser mit der TP-Nummer passen allerdings auch auf die Chinablinker, und was hinter den Gläsern steckt, interessiert den TÜV nicht.
 
Fast richtig, sorry

Ochsenaugen als alleinige Fahrtrichtungsanzeiger sind nur die HELLA zulässig mit der ABG -Nr. K12749 (allgemeine Bauartgenehmigung des Kraftfahrt-Bundesamtes).
Erkennbat auf den Gläsern mit Kennzeihnung: 3-fache Wellenline und dann K 12749

Die haben wie schon erwähnt zum Klemmen Alu-Spreizen und nicht diese pofeligen Gummiwürste der nicht zulässigen Nachbauten.

Als alleinige "Blinker" zulässig bis Erstzulassung 31.12.1986.
Einzuhalten sind auch die in der ABG vorgegebenen Anbaumaße, habe da auf meiner HP mal etwas ausführlicher was zu geschrieben.
Guckst Du hier:
http://www.lll.privat.t-online.de/html/blinker.html

Aber, auch wenn zulässig, gut erkennbar sind die nicht unbedingt, ist m.E. ein echtes Sicherheitsrisiko.

Habe noch einen Satz von meiner Guzzi liegen, bei Bedarf Mail/PN

Gruß
Lars
 
ich hatte vorher die gummistoepsel-ochsenaugen, beim tüv = NOK.
jetzt die von hella, beim tüv = OK.

Moin Moin,

das lag aber mit Sicherheit nicht an der Qualität derBlinker sondern am fehlenden Prüfzeichen für eine Zulassung als hintere Blinker. Vermutlich haben deine Gummistöpseldinger nur die "11" auf den Gläsern (11 steht für vordere Blinker) und die Hella-Teile haben die ~K....., sind also für vorne und hinten geprüft.

Gruß

Jogi
 
AW: Ochsenaugenblinker - MAL NOCH NE FRAGE

Hallo zusammen,

ich grabe mal den Thread wieder aus. (Jaja, SuFu genutzt :aetsch:)

Ich lese überall, dass man bei Ochsenaugen bis 31.12.1986 die hinteren Blinker nicht braucht. Soweit, sogut! ABER ich finde das weder schriftlich im §54 StvVZO , noch in der 92/93 EWG?? Wo steht das Datum explizit????

Zweite Frage? Gilt das auch für die "Vespablinker" von Hella??? Also die komplett aus orangen Glas? Die haben ja eine Bauartgenehmigung K 22609.

VG Juergen
 
Moin Moin,

du brauchst Lenkerendenblinker die als vordere Blinker geprüft sind.

Also:
Ochsenaugen alt mit K~....Prüfzeichen
Ochsenaugen mit Prüfzeichen "11" und "12", die Louis Dinger mit nur "11" gehen für hinten nicht
Die Vespablinker gehen, hab ich auch als einzelne Blinker, Prüfzeichen auch K~....
Tigereye (gab es frührer mal, wurden aber wegen Kellermann Nachbau vom Markt gefegt)
Snakeeye gehen, da Prüfzeichen "11" und "12" (http://www.google.de/imgres?um=1&hl...0&ndsp=46&ved=1t:429,r:4,s:0,i:96&tx=33&ty=23)

Was nicht geht:
Kellermänner, alle nur als vordere Blinker "11" zugelassen
Ochsenaugen nur mit "11" Prüfzeichen
M-Blaze von Motogadget, da auch nur für vorne zugelassen (sehr schade...)

Das Datum vor 1.1.1987 ergibt sich aus dem §54. Hier gab es im Gesetzestext Änderungen. Du müsstest also nach dem alten §54 suchen. Dann gab es noch eine Arbeitsanweisung des TÜV Rheinland der es auch erlaubte bei späterer Erstzulassung nur mit Lenkerendenblinker zu fahren. Ich hab selbst ein Mopped von 1990 nur mit Ochsenaugen, hierbei würde ich aber immer drauf achten, dass die Ochsenaugen ohne hintere Blinker explizit eingetragen sind, sonst gibt es ggf. später Stress. Begründung des TÜV Rheinlands war meines Wissens, dass laut §54 nach hinten wirkende Blinker nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden dürfen, der Lenker aber eine Normlage hat und deshalb nicht als bewegliches Bauteil zu sehen ist. Das sieht aber nicht jeder TÜV so und der Feld-Wald-und-Wiesen-Wachtmeister weiß es erst recht nicht. Ferner forderte der TÜV Rheinland dabei einen nicht zu stark gekröpften Lenker und eine Lenkerbreite von mindestens 80 cm um die Sichtbarkeit sicherzustellen.

Gruß

Jogi
 
Moin,

"Sonstiges:
"Ochsenaugen" (Fahrtrichtungsanzeiger an den Lenkerenden)
Gemäß § 54 Abs. 1a StVZO dürfen die nach hinten wirkenden
Fahrtrichtungsanzeiger (FRA) nicht an beweglichen Fahrzeugteilen
angebracht sein. Dieser Grundsatz gilt für Fz ab EZ 01.01.1987. In
Bezug auf die Ochsenaugen bedeutet dies, daß Krafträder mit EZ
vor dem 01.01.1987 vorschriftsmäßig sind, wenn sie allein mit
solchen FRA ausgerüstet sind."
Quelle: Lichttechnische Einrichtungen
an Kraftfahrzeugen und deren Anhängern.
Dieses .pdf habe ich hier, wer es braucht bitte melden.

Damit habe ich Lenkerendenblinker mit explizit ausgetragenen hinteren Blinkern im Schein eingetragen bekommen.

Gruß
Matze
 
Hallo Jogi,

hier sind die alten Gesetzestexte des 54er zu lesen.

http://www.buzer.de/gesetz/2423/al34234.htm

Aber auch dort finde ich nix! :nixw:

VG Juergen

Dat is aber nicht die gültige Fassung für vor 1987 sondern nur für vor 2007. Es gibt immer mal wieder Änderungen.

Gibt es einen Grund warum du uns nicht glaubst? Der 1.1.1987 als Stichtag ist eigentlich hinlänglich bekannt. M. E. wird es da eine Änderung in der StVZO gegeben haben die mit 1.1.1987 wirksam wurde. D. h. du must mal eine alte StVZO vor 1987 auftreiben, dort müsste der §54 die spätere Einschränkung mit den Blinkern an beweglichen Fahrzeugteilen nicht haben. Das Interesse ist hier m. E. aber rein akademischer Natur.

Edith: hab hier noch was gefunden: http://www.adac.de/_mmm/pdf/AOR_2011_Kap.16_43141.pdf

Viel interessanter ist die Definition der bewglichen Fahrzeugteile. Wenn es bewegliche Teile gibt muss es auch feste Teile geben. Da hintere Blinker üblicherweise rahmenfest montiert sind gilt wohl der Rahmen als feststehendes Teil. D. h. alles was hinsichtlich des Rahmens beweglich befestigt ist (z. B. Schwinge) darf nicht für den Anbau hinterer Blinker benutzt werden.


Gruß

Jogi
 
Zuletzt bearbeitet:
ICH glaube das ja! Ist mir auch seit Jahren bekannt, ABER der Graukittel (der bei wesendlich schwierigeren "Aufgabenstellungen" wie anderer Auspuff OHNE Gutachten und bei Reifenformatänderungen mitspielt), zickt bei relativ einfachen Dingen wie Lenkerendenblinker und Länge der Einmansitzbank rum. Aber der spurt, wenn man Ihm was schriftliches vorlegt. Und wenn das (fast) jeder weis, dann muss es doch auch irgendwo stehen!

Seine Aussage zu Lenkerendenblinker: Trage ich nur in Verbindung mit hinten ein, egal wie alt das Motorrad ist. Das kann aus den 60ern sein…….

Seine Aussage zu Länge Einmansitzbank: Die muss mindestens 49cm lang sein….(Was für'n Quatsch! :evil:) Auch hier habe ich darauf hingewiesen, dass es gerade umgekehrt sei. Min. 30, max 45cm.

Ich könnte zwar zu einem anderen TÜV fahren, aber die machen wieder bei den Reifen und dem Auspuff Stress!! Und da ich nicht nur Eintragungen machen muss, sondern auch gleich TÜV (Moped ist 5 Jahre abgemeldet) kann ich auch nicht von Pontius nach Pilatus fahren.

Dann kommt noch im Anschluss als letzte Sollbruchstelle die Beamten ohne jegliche Sachkenntnis dazu, die in Marburg Biedenkopf sitzen, und ganz gerne mal das vom TÜV Ingenieur begutachtete und abgenommene bezeifeln, und vom dem dann seine "Begutachtungsgrundlage" schriftlich anfordern. :oberl:

Aber wie gesagt, der Tüv Ingenieur spielt mit, wenn man Ihm was vor die Nase hält…...:bitte:
 
Zuletzt bearbeitet:
Danke, habe ich auch schon.

Ist aber auch nur die "Interpretation" des Tüv Hanse, und kein Gesetzt/Verordnung/Arbeitsanweisung, was in irgendeiner Weise dessen Charakter hat.

Wenn das Datum 31.12.1987 bzw. 01.01.1988 überall rumschwirrt, dann muss es doch auch irgendwo mal gestanden haben. Und sei es in der Konstellation. Gem. § 123 i.V.m. § 321, §§ 345, Abs.4, Satz 3….oder so…..So kenn ich das zumindest im Schönfelder. ;)
 
Moin Moin,

Gesetzesänderungen werden immer zu bestimmten Daten fällig, hier für Fahrzeuge die ab dem 1.1.1987 erstzugelassen sind. Dann soll sich dein TÜV-Onkel mal seine dicken Unterlagen klauben und die Änderungen des §54 raussuchen. Diese Unterlagen sollte der TÜV selber haben. Alternativ kannst du dein Glück auch in einer großen Bibliothek versuchen. Oder du schreibst den DTV Verlag an, die geben m. W. die StVZO als Buch raus.

Sonst nimm dies: http://www.strassenverkehrsrecht.net/index.php/stvzo/s-54-fahrtrichtungsanzeiger/51-gesetze/stvzo

§54 (1a) tritt in Kraft ab 1.1.1987, d. h. er gilt folglich nicht für Fahrzeuge die vorher im Verkehr waren. Folglich dürfen Lenkerendenblinker als alleinige Blinker montiert werden, wenn diese für hinten geprüft sind. Dafür gibt es von Hella be den Ochsenaugen ja auch extra eine Anbauanweisung. http://www.xs650.de/literatur/briefe/Hella_I.jpg

BMW selbst hat ja Ochsenaugen als alleinige Blinker bei alten Moppeds verwendet.

Jetzt mal zur Praxis: wenn dein Prfer nicht will dann wird das eh nix. Dann mach bei ihm die Eintragungen die er macht und lass dir die Ochsenaugen, am besten ohne hintere Blinker, woanders eintragen, dann hast du auch nachher bei deinem Prüfer keinen Stress bei der HU.

Gruß

Jogi
 
Hallo,
hier steht bestimmt auch was drin.
ECE R53

Ich bin nur bis zur Fußnote auf Seite 2 gekommen, da musste ich mit Lesen aufhören und einen Cognac² trinken. :grappa:

² Branntwein, Weinbrand, Brennwein.....ich muss weinen ;(
 
Zuletzt bearbeitet:
Vergiss es, EG fordert explizit vier Blinker. Bei dem Problem hier geht es allein um nationales Recht.

Alles klar, mach ich halt noch ein Weinbrändchen, Waldbrändchen, Brandweinbrändchen, Hicks....Börbs...:grappa:



PS: ich weiß aber, dass es eine Richtlinie gibt, die in Prüfstellen ausliegt, in der es um den Anbau von Lenkerendenblinker geht, in der es auch um das Umsetzungsdatum geht. Habe ich schon gesehen. Kann aber auch sein, dass es sich da um eine TÜV-interne nationale Richtlinie handelt...
 
Das Problem besteht zwischen StVZO als nationales Recht und EG-Recht. Wenn Fahrzeug nach EG zugelassen, dann muss es deren Recht übernehmen, im Fall der Blinker heißt es daher explizit vier Stück.

Der Übergang war hier irgendwo grob um das Jahr 2000.

Nach StVZO zugelassene Fahrzeuge dürfen halt, sofern die EZ passt und der Prüfer mitspielt, auch nur allein mit Lenkerendenblinker.

Gruß

Jogi
 
Jogi hat vollkommen Recht....eigentlich ist im Fred bereits alles dazu gesagt......

Nur um den bayrischen Kollegen die Vorfreude/ Illusion zu rauben. In Bayern wird es trotzdem nix mit der Eintragung.

Es gibt eine bindende Dienstanweisung für alle Prüfstellen auch für die Kollegen der Küs, Dekra und GtÜ dass Lenkerendenblinker trotz rechtlicher Vorraussetzungen im Freistaat nicht mehr eingetragen werden. Ich hab die Anweisung selbst gesehen und gelesen.

Die Selbstgefährdung des Fahrzeuglenkers steht im Mittelpunkt der Anweisung.
 
...
Wenn das Datum 31.12.1987 bzw. 01.01.1988 überall rumschwirrt, dann muss es doch auch irgendwo mal gestanden haben. Und .....;)

Macht es ja:

Ergibt sich aus dem 1a:

54 Fahrtrichtungsanzeiger.(1 a) Die nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden. Die nach vorn wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger und die zusätzlichen seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen an beweglichen Fahrzeugteilen angebaut sein, ...........



Dieser (1a) (ergibt sich aus dem 72er (§ 72 "Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen")) tritt 1987 in Kraft !!

§ 54 (Fahrtrichtungsanzeiger)

.......
§ 54 Abs. 1a (Anbringung der Fahrtrichtungsanzeiger an beweglichen Fahrzeugteilen)

tritt in Kraft am 1. Januar 1987 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge.

Hier der Link:

http://www.buzer.de/gesetz/2423/al13983-0.htm?m=1987#hit

Dirk :wink1:




 
..........
Nur um den bayrischen Kollegen die Vorfreude/ Illusion zu rauben. In Bayern wird es trotzdem nix mit der Eintragung.

Es gibt eine bindende Dienstanweisung für alle Prüfstellen auch für die Kollegen der Küs, Dekra und GtÜ dass Lenkerendenblinker trotz rechtlicher Vorraussetzungen im Freistaat nicht mehr eingetragen werden. Ich hab die Anweisung selbst gesehen und gelesen.

Die Selbstgefährdung des Fahrzeuglenkers steht im Mittelpunkt der Anweisung.

Eingetragen werden müssen die nur wenn dies erforderlich ist.
Die HELLA müssen ja nach §19,20, bzw 21 begutachtet werden.

Hier können die Bayrischen Prüforganisationen frei entscheiden was sie nicht eintragen! Kann sie ja keiner dazu zwingen.

Die E-geprüften (mit der "11" vorne und der "12" hinten) haben ja bereits eine Bauartgenehmigung und müssen nach europäischem Recht nicht mehr eingetragen werden.

Somit kann man mit Motorrädern (EZ vor 1.1.1987) und E-geprüften Ochsenaugen streßfrei fahren.

Eine Plakette kann nicht verwehrt werden.
 
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