Das Problem bei Peikerts Gutachten ist, dass es "nur" ein TÜV Bericht ist, welcher nicht mehr anerkannt wird und nur noch als Grundlage für eine Einzelabnahme nach 21 StVZO dienen kann. Dies hängt vom Ermessen des Prüfers ab.
Dies gilt z.B. auch für Scheiben, Lenker oder Fußrastenanlagen, welche damals von Polo oder Hein Gericke vertrieben wurde, da diese zum Teil auch nur einen Tüv-Bericht hatten. (Habe noch ein paar dieser Bescheinigungen liegen)
Hier mal eine Erläuterung aus einer Handlungsanweisung für Polizeibeamte:
Zitat:
"TÜV-Prüfberichte:
Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen (Prüfberichte) sind den Teilegutachten gleich-gestellt, wenn
a) sie nach dem 1.1.1994 erstellt und durch den bestellten Leiter der Technischen Prüfstelle gegenge-zeichnet sind,
b) sie bis 31.12.1996 erstellt und nach diesem Datum weder ergänzt noch geändert wurden oder wer-den,
– der Hersteller spätestens seit dem 1.10.1997 ein Qualitätssicherungssystem unterhält,
– dies auf dem Abdruck oder der Ablichtung des Prüfberichts bestätigt ist,
– die Änderungsabnahme bis zum 31.12.2001 auf dem Nachweis bestätigt wird und
– im Prüfbericht der Verwendungsbereich sowie Einschränkungen und Einbauanweisungen
aufgeführt sind.
Prüfberichte, die vor dem 1.1.1994 erstellt worden sind, dürfen nicht mehr verwendet werden.
Der Verwendungsbereich soll sich auf den Fahrzeugtyp oder bestimmte Ausführungen eines Typs beziehen.
Generell gilt, dass alle TÜV-Prüfberichte seit dem 01.01.2002 keinerlei Bedeutung mehr haben. Sie sind rückwirkend für ungültig erklärt worden. Demnach müssen alle Fahrzeugteile, die lediglich mit einem solchen Prüfbericht geführt werden, entweder neu geprüft (Einzelabnahme) oder abgebaut werden."