Rahmennummer meiner R100r ist weg.

North

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05. Jan. 2015
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Juten Tach,


Habe gerade ne R100r bekommen, allerdings habe ich vergessen die FGN zu checken, nun such ich diese auf dem Rahmen, kann sie aber nicht finden.
wo finde ich denn die Rahmennummer auf meiner R100r BJ. 1992.

Ich meine nicht das Aluschild am Lenkkopf.

Vielen Dank für die Hilfe

martin
 
Zuletzt bearbeitet:
Das ging ja schnell danke,gefunden die ist total verrostet, und vergnubbelt, selbst mit Schmirgel kann ich nur ein BMW logo und schemenhaft die nummer erahnen, ob null sechs acht neun oder drei, oder eins oder sieben, mist und nun?


Kein Tüv, nicht angemeldet, abgelaufener mit rausgeschnittener Ecke im Brief.
war ich zu übereifrig, sollte ich mir Sorgen machen?
Martin
 
Ja, genau, da habe ich auch was entdeckt, aber das erste BMW logo ist weg, dann ca nur 7 zeichen, dass letzte BmW Logo ist noch halb da, da war wohl einer auf grossem Fuß unterwegs.

was mache ich nun, die Karre umtauschen.

Ist mir zu heikel, ich habe ja 14 Tage rückgaberecht, ohne ordendlicher nummer kann ich sie nicht nehmen, schade und das zu dem Preis.


Martin
 
Kein Tüv, nicht angemeldet, abgelaufener mit rausgeschnittener Ecke im Brief.
war ich zu übereifrig, sollte ich mir Sorgen machen?
Martin

Im Brief stand früher zumindest früher immer, dass wenn die am Fahrzeug angebrachte Fahrgestellnmmer nicht mit der im Brief übereinstimmt, der Brief nicht zum Fahrzeug gehört.

Abgeschnittene Briefecke heisst Brief ungültig, von daher ist irgendwas mal vorgefallen was zu dessen Ungültigkeit geführt hat (beispielsweise Ausstellung der neuen EU-Papiere) .

Falls der "richtige" Brief irgendwie auftauchen sollte und die Identnummer darin mit der auf dem Fahrzeug befindlichen übereinstimmen sollte, dann kann man diese neu einschlagen. Hierzu bedarf es einer Bescheinigung einer Werkstatt und/oder eine Prüforganisation, dass diese korrosionsbedingt neu eingeschlagen werden musste. Ein nicht so unaufwendiges Verfahren,man bekommt fast besser einen Rahmen ohne eine solch zweifelhafte Herkunft wie das vorliegende Komplettmopped.

Ein abgeschnittener Brief ist daher KEIN Eigentumsnachweis.

Auf der Strasse ist sowas -vorausgesetzt die Rahmennummer lässt sich doch noch irgendwie lesbar machen- schnell wieder, der Eigentumserwerb jedoch nur durch lückenlosen schriftlichen Übergang vom letzten eingetragenen Besitzer bis heute möglich.

Kurz gesagt kannst du von dem Möppi alles verwenden bis auf den Rahmen .....................

Alle paar Jahre kommt mal wieder ein Fall eines meist frisch restaurierten hochpreisigen Mercedes Cabrio Oldies in die Presse, wenn der zuletzt eingetragene Besitzer vom "Eigentümer" die Herausgabe verlangt und juristisch recht bekommt.

Genau diese Zeitschriften bringen dann regelmässig Ratgeber darüber, wie man Scheunenfunde wieder auf die Strasse bringt.......
 
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Die abgeschnittene Ecke bedeutet "endgültig stillgelegt". Kenn' ich nur von Totalschäden und macht(e) die Zulassungsstelle nur mit Verschrottungsnachweis.

Da ist möglicherweise davon auszugehen, daß der Rahmen nicht zum Brief paßt (oder andersrum). Durchaus nicht ausgeschlossen, daß man die Rahmennummer gar nicht lesen können _soll_.
 
Es gibt noch zwei Möglichkeiten für das Entwerten:

Der Brief ist vollgeschrieben und für einen weiteren Halter wurde ein neuer ausgestellt.
Der letzte Halterwechsel erfolgte 2005 oder später; dann wurde statt des früheren Briefes die ZB II erstellt.
 
Also für mich wäre das ganz klar: Es wurden mal neue Papiere ausgestellt und die alten entwertet. Dann schneidet man eben die Ecke ab. Solltest du jetzt das Mopped schön neu aufbauen, kann es sein, das der Eigentümer der neuen Papiere das Mopped von dir einfordern kann, ist ja schliesslich seins. Und du guckst in die Röhre. Da würde ich jetzt mal stark drüber nachdenken oder den eventuell neuen Papieren nachtelefonieren. Was steht denn als letzter Eintrag in den Papieren drin? Stillgelegt? Dauerhaft Stillgelegt, etc?


Gruss Robert
 
[...] kann es sein, das der Eigentümer der neuen Papiere das Mopped von dir einfordern kann, ist ja schliesslich seins. Und du guckst in die Röhre. [...]

Hallo zusammen!

*Klugscheißmodus an*

*Der BGH sagt:
Der Besitzer des Kraftfahrzeugs wird als Eigentümer auch des Kfz-Briefes vermutet. Im Konflikt zwischen dem Besitzer des Fahrzeugs und dem Besitzer des Briefes spreche § 1006 BGB ("Eigentumsvermutung für Besitzer") zugunsten des Besitzers des Fahrzeugs. Der Kfz-Brief sei ein bloßes Hilfspapier. Die Eintragung im Kfz-Brief bilde lediglich ein Indiz, das bei der Würdigung der gesamten Umstände zu berücksichtigen sei (BGH, Urt. v. 16.10.2003 – IX ZR 55/02, juris Rn 32, NJW 2004, 217-220 m.w.N.).
Klick (dort Randnummer 37).


*Klugscheißmodus aus*


[...] Da würde ich [...] den eventuell neuen Papieren nachtelefonieren [...]
Das würde ich allerdings auch tun. (Wegen der "Würdigung der gesamten Umstände" ;) – sicher ist sicher!)
 
Zuletzt bearbeitet:
Ist ja alles schön und gut mit solchen Urteilen, ganz ohne gültige Papiere hat man jedoch arg schlechte Karten bezüglich Eigentumserwerb.

Bei den hochpreisigen Oldies handelt es sich halt auch mal um "Scheunenfunde" die vom Besitzer irgendwo zur Reparatur abgegeben und dann "vergessen" wurden.

Die Werkstatt "verkauft" die Karre dann um sich wenigstens etwas schadlos zu halten. Es handelt sich dann afaik um Unterschlagung.

Der vermeintliche Käufer bietet dann die Papiere auf , erhält einen neuen Brief restauriert die Karre und dann kommt der zuletzt eingetragene Besitzer und verlangt die Herausgabe.
 
[...] Der vermeintliche Käufer bietet dann die Papiere auf, erhält einen neuen Brief restauriert die Karre und dann kommt der zuletzt eingetragene Besitzer und verlangt die Herausgabe.

So ein Aufgebotsverfahren endet in der Regel mit einem Ausschließungsbeschluss (früher Ausschlussurteil), in dem der verlorene / verschollene / unauffindbare Brief für kraftlos erklärt wird. Die öffentlichen Bekanntmachungen in dem Verfahren setzen Rechtsmittelfristen in Gang, deren Versäumen die Rechtskraft der Kraftloserklärung zur Folge hat.
Dann kann sich der Besitzer des Ur-Briefes damit seine Garage dekorieren ;-)

Aber wie ich schon schrub:
Hinter dem Brief hinterher-recherchieren /-telefonieren würde ich auch ...
 
Moin,

ich habe mit dem Vorbesitzer nochmal telefoniert, der neue Brief ist ihm abhanden gekommen, die Rahmennummer scheint aber mit der im alten Brief zu übereinstimmen, ich behalte die Karre mit vorbehalt und schriftlich festgehalten das ich nun eine KBA Anfrage stelle, ob die Karre geklaut ist, sollte dieses Negativ sein ist das Positiv.
die Idee mit der Kreide und bei Tageslicht war erfolgreich.

Also abwarten und Tee trinken.

Martin
 
So ein Aufgebotsverfahren endet in der Regel mit einem Ausschließungsbeschluss (früher Ausschlussurteil), in dem der verlorene / verschollene / unauffindbare Brief für kraftlos erklärt wird. Die öffentlichen Bekanntmachungen in dem Verfahren setzen Rechtsmittelfristen in Gang, deren Versäumen die Rechtskraft der Kraftloserklärung zur Folge hat.
Dann kann sich der Besitzer des Ur-Briefes damit seine Garage dekorieren ;-)

Aber wie ich schon schrub:
Hinter dem Brief hinterher-recherchieren /-telefonieren würde ich auch ...

Würde heissen, dass man an Diebesgut Eigentum erwerben kann und das wäre mir auf deutschem Hoheitsgebiet völlig neu.
 
Würde heissen, dass man an Diebesgut Eigentum erwerben kann und das wäre mir auf deutschem Hoheitsgebiet völlig neu.
Diese Schlussfolgerung kann man aus der geschilderten Sachlage nicht ziehen.
§ 935 BGB, den Du sicher meinst, bleibt davon nämlich unberührt.

Bedeutung erlangt die Rechtslage in #15 z.B. für Fälle, in denen der Veräußerer bestreitet, veräußert zu haben und sich auf den noch in seinem Besitz befindlichen Brief beruft. Da wiegen dann ein sehr ausführlicher schriftlicher Kaufvertrag mit geprüften Daten (Personalausweis-Nr. etc.) und der Besitz mehr.

Also am Brief hängt's am allerwenigsten.

(Unabhängig davon: Auch an Diebesgut kann Eigentum erworben werden: Gestohlenes Geld oder gestohlene Inhaberpapiere sind in der Vorschrift ausgenommen.)

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(Jaaha ... Ich kenne die in Oldtimerzeitschriften diskutierten Fälle und Gerichtsentscheidungen und weiß um die Problematik. :rolleyes:;))
 
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(Aber unabhängig davon: Auch an Diebesgut kann Eigentum erworben werden: Gestohlenes Geld oder gestohlene Inhaberpapiere sind in der Vorschrift ausgenommen.)

Moin!

An dem Geldschein selbst kannst du weder legal noch illegal Eigentum erwerben. Dieser ist immer Eigentum der Bundesbank bzw. den entsprechenden Banken der anderen Staaten. Du weist nur mit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt nach, dass du Liquidität in dem Nennwert hast.

Von daher kein Eigentum oder Besitz an Geldscheinen, sondern nur tatsächliche Gewalt.
 
Moin!

An dem Geldschein selbst kannst du weder legal noch illegal Eigentum erwerben. Dieser ist immer Eigentum der Bundesbank bzw. den entsprechenden Banken der anderen Staaten. Du weist nur mit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt nach, dass du Liquidität in dem Nennwert hast.

Von daher kein Eigentum oder Besitz an Geldscheinen, sondern nur tatsächliche Gewalt.


.... entfernt ...
 
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Moin!

An dem Geldschein selbst kannst du weder legal noch illegal Eigentum erwerben. Dieser ist immer Eigentum der Bundesbank bzw. den entsprechenden Banken der anderen Staaten. Du weist nur mit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt nach, dass du Liquidität in dem Nennwert hast.

Von daher kein Eigentum oder Besitz an Geldscheinen, sondern nur tatsächliche Gewalt.

Moin Sascha!

Wir produzieren nur Augenrollen und Gähnen, sind schon weit OT.
Daher: Erbsenzähling over and out! O.K.? ;)
 
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Also dann zurück zum Top-Thema

Gestern beim TÜV die Nummer nicht gefunden. Durch seriöses Auftreten war aber das Lenkkopfschild ausreichend für den Prüfer

Selbe Frage, anderes Moped
Wo ist die Nummer bei meiner 1982er R100-RT ?
Selbe Stelle ?
 
Danke für den Tipp
Aber da habe ich doch meine Verkleidung
Muß ich die dann erst abbauen ?
Oder kann ich da zwischen den Lüftungslamellen durchsehen ?
 
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