Hat den jemand mal nachgefragt wo das steht? Welche gesetzliche Grundlage?
Es gab doch dazu mal etwas schriftliches aus dem Verkehrsministerium was genau diese Verhaltensweise der Prüforganisation ändern sollte. Leider weiß ich nicht mehr so das stand und ich Dussel habe nicht abgespeichert.
Gruß Lutz
Conti schreibt dazu folgendes:
Grundsätzliches zur Reifenfabrikatsbindung bei Motorrädern:
Für Motorradreifen gilt nach wie vor, dass zwar auch hier die Reifenfabrikatsbindung formal aufgehoben ist (EU-Richtlinie 92/23/EWG), aber mit der Besonderheit, dass bei Montage anderer als der in den Fahrzeugpapieren eingetragenen Fabrikate eine Herstellerbescheinigung/Freigabe (sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung) des betreffenden Reifen- oder Fahrzeugherstellers einzuholen und dem Fahrzeughalter/-führer auszuhändigen ist, die dieser auf Verlangen vorzuzeigen hat (eine Änderung der Fahrzeugpapiere ist nicht notwendig).
Welche Arten von Reifenfreigaben gibt es und wie werden diese gehandhabt?
Motorrad ohne Reifenfabrikatsbindung
Umrüstung auf ein anderes Fabrikat gleicher Größe:
Es bestehen keine Einschränkungen. Es dürfen alle ECE-geprüften Reifen der vorgeschriebenen Dimension bzw. Spezifikationen gefahren werden. Es sind keine zusätzlichen Dokumente mitzuführen, jedoch ist ein Nachweis zur Zulässigkeit der Bereifung oft hilfreich. Hierzu stellen wir Ihnen eine Service-Information zur Verfügung
Umrüstung auf eine andere Reifengröße:
Continental bestätigt über eine Service-Information, dass Einschränkungen an die Reifengröße gemäß Kapitel 1, Anh. III, der Richtlinie 97/24/EG eingehalten werden. Eine Änderungsabnahme sowie der Eintrag in die Fahrzeugpapiere sind nicht erforderlich. Die Änderung darf nicht beanstandet werden. Empfehlung: Die Service-Information mit den Fahrzeugpapieren mitführen, um Missverständnisse zu vermeiden.
Motorrad mit Reifenfabrikatsbindung
Umrüstung auf ein anderes Fabrikat gleicher Größe:
Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Reifenherstellers muss vorliegen! Die Bescheinigung ist mit den Fahrzeugpapieren mitzuführen.
Umrüstung auf eine andere Reifengröße:
Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Reifenherstellers muss vorliegen! Die Bescheinigung ist mit den Fahrzeugpapieren mitzuführen. Eine Änderungsabnahme sowie der Eintrag in die Fahrzeugpapiere sind nicht erforderlich. Die Änderung darf nicht beanstandet werden.
In allen oben genannten Fällen müssen die Reifen eine Typgenehmigung nach der Richtlinie 97/24/EG oder der UNECE Regelung Nr. 75 aufweisen. Am Reifen ist dies anhand der Kennzeichnung mit einem "e" bzw. einem "E" auf der Reifenseitenwand zu erkennen.
Wir weisen darauf hin, dass die nachfolgend gelisteten Unbedenklichkeitsbescheinigungen / Service-Informationen zu den aufgeführten Reifenpaarungen ausschließlich für Fahrzeuge gelten, die für die Verwendung auf dem deutschen Markt vorgesehen sind. Für sogenannte Parallel-/Grauimporte gelten diese üblicherweise nicht, da die Fahrzeuge teilweise von der deutschen Ausführung abweichen.
Auskünfte über mögliche Continental-Bereifungen für nicht aufgeführte Fahrzeuge erhalten Sie hier auf Anfrage.
Die nachfolgenden Tabellen, Unbedenklichkeitsbescheinigungen und Service-Informationen sind zum Zeitpunkt der Veröffentlichung aufgrund von Informationen der Motorradhersteller und Importeure auf den aktuellen Stand gebracht worden. Auch bei größter Sorgfalt können wir Fehler nicht ausschließen. Daher können wir Sie nicht von der Pflicht entbinden, sich vor der Montage über die gesetzlichen und technischen Bestimmungen sowie die Zulässigkeit der entsprechenden Bereifung zu informieren. Aus den genannten Gründen kann für die Vollständigkeit und aktuelle Richtigkeit keine Haftung seitens der Continental AG übernommen werden