Mit der von Dir angesprochenen Änderung musste eine EU-Verordnung von allen Kfz-Versicherern in Deutschland umgesetzt werden.
Die Bedingungen lauten jetzt wie folgt:
A.1.5.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder
Motorsportaktivität einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings,Tests und Demonstrationen, wenn
· das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und
· für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach Maßgabe des § 5d Pflichtversicherungsgesetz besteht.
Durch das Wörtchen "und" zwischen den beiden Spiegelstrichen wird klargestellt, dass beide Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit kein Versicherungsschutz
besteht, d.h. wenn für das Fahrzeug keine Motorsporthaftpflichtversicherung besteht, sondern nur eine "normale" Kfz-Haftpflichtversicherung, dann ist diese
weiterhin leistungspflichtig. Damit wird der Fall ausgeschlossen, dass zwei Versicherer leistungspflichtig sind und der Schaden durch ein Teilungsabkommen
o.ä. zwischen diesen Versicherern aufgeteilt werden muss. Der § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes stellt klar, dass eine Motorsporthaftpflichtversicherung keine Pflicht ist, sondern eine Alternative zur herkömmlichen Kfz-Haftpflichtversicherung darstellt.
Die Gesetzesänderung wirkt sich somit nicht auf den Versicherungsschutz auf den von Dir beschriebenen Links aus. Kein Versicherungsschutz besteht über eine
normale Kfz-Haftpflichtversicherung bei Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, sprich Rennen. Der hat aber auch
noch nie bestanden, dafür gibt es spezielle Rennsportversicherungen.