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Versicherung bei Fahrtrainings

Luggi

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04. Okt. 2007
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Anbei die Änderung der AKB des HDI.

Prüft bitte, ob Eure Versicherer ebensolche Änderungen vorgenommen haben.

Selbst Demonstrationsfahrten auf Oldtimerveranstaltungen sind demnach nicht mehr mitversichert. Ob dann immer eine Veranstalterversicherung greift, muss den Teilnahmebedingungen entnommen werden.

Also genau hinschauen.

Wenn das hier nicht passt bitte ich die Admins um Verschiebung .
 

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Ich bin kein Jurist.

Ich lese den Vertragsauszug etwas anders: Deine HV tritt bei einschlägigen Veranstaltungen nicht ein, wenn eine (durch den Veranstalter abzuschließende?) Motorsport-HV abgeschlossen ist.

Ich interpretiere, dass der Umkehrschluss gilt.

Aber das müsste Deine Versicherung bestätigen können.
 
Es besteht bei Trainings- und Demonstrationsfahrten grundsätzlich kein Versicherungsschutz. Der besteht nur über eine Motorsporthaftpflichtversicherung des Veranstalters. Einzig die Teilnahme an Fahrtrainings nach den Richtlinien des deutschen Verkehrssicherheitsrates ( DVR) werden weiterhin versichert. Die Anbieter solcher Trainings müssten also ein entsprechendes Zertifikat angeben. Der Hinweis auf die Veranstalterversicherung ist eine kundenorientierte Information.
 
Der Hinweis ist wichtig und richtig. Ich habe in dem Wust der Beitragserhöhungen in den letzten Tagen im Kleingedruckten bei einem Versicherer eine ähnliche Klausel als Vertragsänderung gesehen. Weiß nicht mehr bei wem das war, ist bei mir etwas unübersichtlich (viele Fahrzeuge, unterschiedliche Versicherer). HDI aber nicht, die habe ich letztes Jahr aus meinem Portfolio entsorgt. Auf jeden Fall sollte man sowas prüfen, bevor man Veranstaltungen teilnimmt.

Gruß
Marcus
 
Hatte ich heute Morgen in der Post:
Haftpflicht.jpg
Ich habe das mal bei meinem Versicherungagenten angefragt:

"Moin,

aus der anliegenden Bedingungsänderung meiner Haftpflichtversicherung werde ich nicht schlau.

Ich benutze das Fahrzeug ja ausschließlich für Fahrtrainings/Kurventrainings auf der Rennstrecke, ohne jedoch Rennen zu fahren oder dafür zu trainieren.

Ich lese die Bedingungen so, dass wenn eine Motorsporthaftpflichtversicherung besteht, meine Haftpflichtversicherung nicht haftet.
Wenn aber eine Motorsporthaftpflichtversicherung nicht besteht, haftet sie nach wie vor. Korrekt?"


Antwort:
"Moin Ekkehard, das ist korrekt."

Ohne Gewähr... :kue:

Ich denke, der Hinweis auf §5d des Pflichtversicherungsgesetzes bezieht sich auf Fahrzeuge, welche nicht zugelassen/zulassungsfähig sind und auf "abgegenztem Gebiet" (Rennstrecke) bewegt werden. Für diese muss dann eine Motorsporthaftpflichtversicherung abgeschlossen werden.
 
Der Halter ist in der Pflicht eine entsprechende Versicherung abzuschließen oder sich drumm kümmern das der Veranstalter diese nachweist.
 
Meine Vermutung in #2 deckt sich mit der Aussage in #5.

Ich hab nachgefragt. Folgende Antwort habe ich (in Auszügen) erhalten:

Der deutsche Gesetzgeber musste Änderungen der europäischen KH-Richtlinie in deutsches Recht umsetzen, was er durch eine Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes Mitte April 2024 getan hat.

Mit den nun den Versicherungsnehmern übersandten geänderten Versicherungsbedingungen setzen nun die Versicherer die Änderung des
Pflichtversicherungsgesetzes um.


Meint: Diese Änderung wird von allen Pflichtversicherern kommen, wenn sie diese Änderungen nicht in den bereits geltenden Versicherungsbedingungen umgesetzt haben.

Zu den neuen Bedingungen gibt es bisher keine Kommentierung oder Urteile, wie diese auf die einzelnen - sehr unterschiedlichen - Arten von Fahrsicherheits- und Rennsporttrainings anzuwenden sind.

Abhängig von den konkret vereinbarten Bedingungen sind wohl meist klassische Fahrsicherheitstrainings in Fahrsicherheitszentren nach DVR-Empfehlung und mit DVR-Anbietersiegel von der Klausel ausgenommen.


Nix genaues weiß man nicht. Die befragten Juristen wollen sich nicht klarer äußern. Insbesondere nicht zu der in #2 und #5 geschriebenen Vermutung/Aussage.

My 2cent: Es dürfte also ratsam sein, ggf. vor Teilnahme an einem Fahrerlehrgang/training bei seinem Versicherer nachzufragen, wie seine Regulierung eines Haftpflichtschadens bei genau diesem Training vor und nach Änderung der Versicherungsbedingungen aussah/aussieht. Vorher, weil dann klar wird, ob und welche Änderungen sich ergeben haben. Ich glaube aber, dass sich aus §5d des Pflichtversicherungsgesetzes ergibt, dass der Haftpflichtversicherer auch für Schäden auf abgesperrten Strecken eintritt.

NB, weils ja in meinen Beritt fällt:
Die Rennstreckentrainings von den Schollies sind nicht DVR-klassifiziert. Sie arbeiten aber gerade daran, in 2025 eine Vollkasko-Option anzubieten. Ich werde den Interessenten im Mailverteiler berichten.
 
Ich denke, der Hinweis auf §5d des Pflichtversicherungsgesetzes bezieht sich auf Fahrzeuge, welche nicht zugelassen/zulassungsfähig sind und auf "abgegenztem Gebiet" (Rennstrecke) bewegt werden. Für diese muss dann eine Motorsporthaftpflichtversicherung abgeschlossen werden.

Use the source.

Ich trau mich nicht, das sauber zu interpretieren. Nicht zugelassene Fahrzeuge haben eh keinen Haftpflichtschutz, da sich der auf zugelassene Fahrzeuge beschränkt. Bleibt noch zu fragen, ob in diesem Fall eine Privathaftpflicht eintritt.

Ich werd die AGB der Schollies im nächsten Jahr nochmal auf dieses Thema scannen. Darin stehen umfangreiche Haftungsausschlüsse.

Haben wir hier einen Fachmenschen (Verkehrsjurist?) an Bord, der sich das Thema mit mir einmal genauer ansehen will?
 
Eine Privathaftversicherung enthält in der Regel die sogenannte Benzinklausel. Darüber wird es nichts werden. Bei nichtzugelassenen Fahrzeugen muss eine Haftpflichtversicherung her. Sei es für das Fahrzeug oder über den Veranstalter. Es scheint mir eine sehr bedeutsame Änderung in der Pflichtversicherung zu sein.
 
Mein Beitrag #5 bezog sich auf diese Hintergrundinfo, weshalb das Gesetz überhaupt geändert wurde.
Der Gesetzgeber wollte also den Betrieb von KFZ (im Beispiel: Traktor) auf Privatgelände absichern und hatte dabei den Motorsport (explizit Rennfahrzeuge) übersehen. Auch beim DMSB ist explizit von "Rennfahrzeugen" die Rede.
Rennen, auch genehmigte, waren von der Fahrzeughaftpflicht auch in der Vergangenheit nicht abgedeckt.

Knackpunkt wird sein, ob im Falle eines Falles die Gerichte eine Veranstaltung als "Motorsport" oder "Rennveranstaltung" sehen oder nicht.

Bei den Veranstaltungen, die ich bislang besucht habe, wurden keine Rennen gefahren, teilweise werden nicht mal Zeiten genommen.
Bei den Veranstaltern habe ich jedesmal einen Haftungsausschluss unterschreiben müssen. Die sind also raus.
 
In der Vergangenheit gab es verschiedene Gerichtsurteile bezüglich der Rennklausel und ihrer Auslegung. So wurden etwa Versicherer verurteilt, Schäden bei Veranstaltungen, bei denen sog. Gleichmäßigkeitsprüfungen (d. h., es ging darum, möglichst gleichmäßige Zeiten zu fahren) durchgeführt wurden, zu übernehmen. In der Folge hat der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) reagiert und in seinen Musterbedingungen neue Rennklauseln eingeführt, die Ausnahmen vom Versicherungsschutz auf jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken mit Ausnahme von Fahrsicherheitstrainings ausdehnten.

Die Ausnahme definieren die meisten Versicherer selbst. Im Beispiel des aufgeführten HDI die DVR Richtlinien. Die Versicherer passen die AKB's jetzt sukzessive an.

Das heißt das auch bei Veranstaltungen für Demonstrationsfahrten, Gleichmäßigkeitfahrten etc. kein Versicherungsschutz über die Versicherung des Fahrzeuges besteht. Es muss also

-die Veranstaltung nach DVR Richtlinien durchgeführt werden
oder
-eine entsprechende Versicherung extra ab- oder eingeschlossen werden
oder
-der Veranstalter sorgt für eine entsprechende Versicherung

Da nach dem Pflichtversicherungsgesetz keine Vorleistung der KFZ Haftpflichtversicherung erfolgt, wäre ein Schadenverursacher persönlich haftbar. Bei Personenschäden für Verursacher und Opfer eine Katastrophe.
 
Nicht jede Veränderung der AKBs dürfte zulässig und wirksam sein. Speziell im Pflichtversicherungsrecht wird es damit recht bald zu Deckungsklagen kommen. Und wie ich den BGH kenne, wird er bei seiner überaus verbraucherfreundlichen Haltung bleiben. Kann man sich nur leider nicht drauf verlassen.

Warten wir es ab.
 
Wissen wir beide, das es sehr lange dauert bis sich die Rechtsprechung gefestigt hat. Bis dahin herrscht leider Ungewissheit.

Nach dem Pflichtvers.Gesetz scheint mir jetzt der Veranstalter in der Pflicht zu sein von jedem Teilnehmenden einen Nachweis über den (jetzt notwendig erweiterten) Versicherungsschutz zu verlangen oder selbst für entsprechenden Versicherungsschutz zu sorgen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Eigentlich hätte ich gleich darauf kommen können.

Ich habe jetzt endlich meinen geschätzten Versicherungsmakler in Sifi befragt:

Mir stellt sich jetzt die Frage, ob sich die o.a. Gesetzesänderung und die damit bei einigen Versicherungen auf die Deckung von Schäden bei solchen Veranstaltungen (Fahrerlehrgänge auf Rennstrecken) auswirkt.

Ich habe dabei als Beispiel auf die Fahrertrainings (nicht die Renntrainings, bei denen nicht zugelassene Kräder eingesetzt werden) von Doc Scholl verwiesen.

Er schreibt (und erlaubt mir zu zitieren):

Mit der von Dir angesprochenen Änderung musste eine EU-Verordnung von allen Kfz-Versicherern in Deutschland umgesetzt werden.

Die Bedingungen lauten jetzt wie folgt:
A.1.5.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder
Motorsportaktivität einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings,Tests und Demonstrationen, wenn
· das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und
· für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach Maßgabe des § 5d Pflichtversicherungsgesetz besteht.

Durch das Wörtchen "und" zwischen den beiden Spiegelstrichen wird klargestellt, dass beide Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit kein Versicherungsschutz
besteht, d.h. wenn für das Fahrzeug keine Motorsporthaftpflichtversicherung besteht, sondern nur eine "normale" Kfz-Haftpflichtversicherung, dann ist diese
weiterhin leistungspflichtig. Damit wird der Fall ausgeschlossen, dass zwei Versicherer leistungspflichtig sind und der Schaden durch ein Teilungsabkommen
o.ä. zwischen diesen Versicherern aufgeteilt werden muss. Der § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes stellt klar, dass eine Motorsporthaftpflichtversicherung keine Pflicht ist, sondern eine Alternative zur herkömmlichen Kfz-Haftpflichtversicherung darstellt.

Die Gesetzesänderung wirkt sich somit nicht auf den Versicherungsschutz auf den von Dir beschriebenen Links aus. Kein Versicherungsschutz besteht über eine
normale Kfz-Haftpflichtversicherung bei Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, sprich Rennen. Der hat aber auch
noch nie bestanden, dafür gibt es spezielle Rennsportversicherungen.
 
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