Versicherungsschutz nach Leistungssteigerung

geysirreiter

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27. Jan. 2014
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Sauerland
Hallöchen,
heute habe ich durch Zufall erfahren, daß die ordnungsgemäß beim Straßenverkehrsamt eingetragene Leistungssteigerung (Siebenrock 800auf 1000ccm) NICHT automatisch der Versicherung gemeldet wurde.:nixw:-
Ich war dort (am Amt) nicht darauf hingewiesen worden, daß ICH das machen müßte!:oberl:
Also flugs Versicherung informiert- Vertrag wird geändert- andere Wagnisstufe....Kein Problem!!
Ich könnte mir vorstellen, daß ich nicht der einzige "Dumme" bin, der wochenlang ohne Versicherungsschutz rumgekurvt ist...
Gruß
Joe
 
Wieso sollte das Amt die Versicherung benachrichtigen?

Das Amt benachrichtigt sicherlich in jedem Fall das Finanzamt :D
 
Ich könnte mir vorstellen, daß ich nicht der einzige "Dumme" bin, der wochenlang ohne Versicherungsschutz rumgekurvt ist...

hallöchen,
da kann man sicherlich über eine Belehrungsplicht als Nebenpflicht des gewerblichen Verkäufers/Monteurs nachdenken, auch wenn schon in Deinen (Versicherungs-)AKB steht, dass die Nichtmitteilung von Risikoerhöhungen eine Obliegenheitsverletzung ist.

ffritzle
 
hallöchen,
da kann man sicherlich über eine Belehrungsplicht als Nebenpflicht des gewerblichen Verkäufers/Monteurs nachdenken, auch wenn schon in Deinen (Versicherungs-)AKB steht, dass die Nichtmitteilung von Risikoerhöhungen eine Obliegenheitsverletzung ist.

ffritzle

Armes Deutschland :---), wenn ich sowas lese.
Gut, Du musst dein Geld damit verdienen, aber ist halt nix logisches X(.

Der Verkäufer gibt ja wohl auch an, das der Umbau eintragungspflichtig ist.
Reicht auch vollkommen. Drüber nachdenken, die Versicherung zu informieren sollte man schon selber, muß man nicht dem Straßenverkehrsamt oder einem Anwalt überlassen ;).

@ Joe
davon mal abgesehen finde ich deinen Hinweis als Info hier nicht schlecht.
Wird wirklich nicht jeder der Versicherung kundgetan haben, ob bewußt oder unbewußt.

Gruß
Wolfgang
 
Mit ein wenig nachdenken könnte man da vllt. auch selbst drauf kommen! :nixw:

Hallo Volker,
eher nicht. Die Hürde beim aaS geschafft, Gutachten zum SVa, Betriebserlaubnis erteilt bekommen: Ich darf damit fahren:hurra:
Irgendwann vielleicht: da war doch noch was?

Emotionen haben mit dem Ratio wenig zu tuen oder landläufig: Gefühl schaltet Verstand aus.:sabber:
 
Ich könnte mir vorstellen, daß ich nicht der einzige "Dumme" bin, der wochenlang ohne Versicherungsschutz rumgekurvt ist...

Nur der Vollständigkeit halber: "ohne Versicherungsschutz" stimmt so nicht.
In der Haftpflicht (KH) zahlt die Versicherung zunächst mal und wird dann eventuell Regress fordern. In welcher Höhe ist von verschiedenen Faktoren abhängig: Ob die Leistungssteigerung schadensursächlich oder schadenerhöhend war, was in Versicherungsbedingungen deiner Versicherung zu Obliegenheitspflichten und verletzungen des Versicherungsnehmer steht. Das Ganze hat in etwa die Qualität wie z.B. eine der Versicherung nicht mitgeteilte deutliche Überschreitung der vertraglichen Jahresfahrleistung. Theoretisch (und wirklich ganz theoretisch) ist das Risiko im ungünstigsten Fall bei ein paar Tausend Euro.

Schreckensszenarien, wie z.B. der Unfall mit einem Fahrzeug, das mit einer nicht der Versicherung gemeldeten Leistungssteigerung, einen Tankwagen abgedrängt, der dann in Brand gerät, die darüber liegende Brücke irreparabel beschädigt und in Folge den Fahrzeughalter bis ans Lebensende finanziell ruiniert, sind falsch.

Aber natürlich solle man alle Leistungserhöhungen, wenn die schon TÜV-abgenommen sind, der Versicherung melden. Bei den 1000er ist das i.d.R. beitragsneutral, weil man in der gleichen Leistungsklasse bleibt (38-57 KW).

Grüße
Marcus
 
hallöchen,
da kann man sicherlich über eine Belehrungsplicht als Nebenpflicht des gewerblichen Verkäufers/Monteurs nachdenken, auch wenn schon in Deinen (Versicherungs-)AKB steht, dass die Nichtmitteilung von Risikoerhöhungen eine Obliegenheitsverletzung ist.

ffritzle

Falls es eine solche Pflicht gegen sollte müsste der Gewerbliche ja alle (unterschiedlichen) AKB der in Deutschland zugelassenen Versicherer kennen.

:---)

Es langt schon wenn jeder seine eigenen Versicherungsbedingungen kennen muss. Insoweit ist der grundsätzliche Hinweis des Frederstellers sicherlich nicht verkehrt und eine gute Erinnerung.
 
Es langt schon wenn jeder seine eigenen Versicherungsbedingungen kennen muss. Insoweit ist der grundsätzliche Hinweis des Frederstellers sicherlich nicht verkehrt und eine gute Erinnerung.

mk66 schreibt richtig, dass allein diese Obliegenheitsverletzunf nach den (allgemeinen) AKB nicht zur Versicherungseinschränkung oder -ausschluss führt (aber andere Folgen haben kann, bei manchen Versicherungen bis zur Vertragsstrafe).

ffritzle
 
servus,

von der Zulassungssteller erfährt der Versicherung nur das An- und Abmelden.
Beim Anmelden bekommt man die EVB Nr. (das ist die Bestätigung dass das Fahrzeug Haftpflicht versichert ist).

Also alle Leistungsveränderungen und der Sicherheit halber auch Auf- bzw Ablastungen von Fahrzeugen der Versicherung melden.

Thomas
 
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