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Unabhängig von der Regelungen entsprechend Punkt 3. und 4. haben einzelne Überwachungsorganisationen in jüngster Zeit immer wieder die Ansicht vertreten, dass die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges grundsätzlich erlischt, wenn eine abweichende Reifendimension montiert wird. Dies gelte auch, so die Ansicht, wenn eine Unbedenklichkeitserklärung des Reifenherstellers für die Fahrzeug-Reifen-Kombination vorliegt und alle in dieser Unbedenklichkeitserklärung genannten Auflagen (z.B. Fahrzeug befindet sich im serienmäßigen Zustand entsprechend der ursprünglichen Typgenehmigung) erfüllt sind. In einer Stellungnahme des Verkehrsministeriums von Ende 2016 wurde neuerlich bestätigt, dass die Betriebserlaubnis in diesem Falle entgegen der Ansicht der genannten Prüforganisationen nicht erlischt. Verwiesen wird dabei auf § 19 Abs. 3 Nr. 2StVZO (§ 19 StVZO „Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis“). Eine neuerliche Begutachtung zur Wiedererlangung der Betriebserlaubnis sowie eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere sind nicht erforderlich. Allerdings sollte die Unbedenklichkeitserklärung zu dieser Fahrzeug-Reifen-Kombination-mitgeführt werden. Sollte die beschriebene zulässige Umrüstung im Rahmen einer Hauptuntersuchung beanstandet und in der Folge durch den Prüfer ein Erlöschen der Betriebserlaubnis festgestellt werden, erscheint es durchaus sinnvoll und erfolgsversprechend, der Löschung der Betriebserlaubnis schriftlich zu widersprechen.
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