Am Unfalltag fuhr der Kläger mit seinem Motorrad auf der R... Straße in W... Der Beklagte parkte mit seinem Fahrzeug aus Sicht des Klägers auf der rechten Straßenseite quer zur Fahrbahnrichtung mit dem Heck zur Fahrbahn und wollte rückwärts aus der Parkbucht ausparken. Rechts neben dem Beklagten war ein größeres Fahrzeug geparkt, welches die Sicht des Beklagten einschränkte. Beim Ausparken des Beklagten kam es zur Kollision mit dem Kläger. Das Fahrzeug des Beklagten traf mit dem hinteren Stoßfänger das Motorrad des Klägers auf der rechten Seite im vorderen Bereich. Hierdurch bildete sich am Stoßfänger des PKW eine Öffnung mit scharfer Kante, in die der rechte Fuß des Klägers geriet. Hierdurch wurde er an diesem Fuß schwer verletzt.

Der Kläger trug zum Unfallzeitpunkt u.a. einen Motorradhelm, eine Motorradjacke, Motorradhandschuhe, eine Arbeitshose und Sportschuhe.

Trifft den Motorradfahrer ein Mitverschulden an den eigenen Verletzungen aufgrund des Tragen angeblich nicht geeigneter Schuhe?

"...Bei Motorradschutzbekleidung als solche mag dies eine solche aus Kevlar, Lederimitat, dickem Leder oder ähnlichem Material sein. Bei Motorradschuhen könnten diese Schuhe aus dünnem oder dickem Leder oder Lederimitat bestehen. Die Schuhe könnten in bestimmten Bereichen (Zehen/Knöchel) durch Plastik oder Metallteile verstärkt sein oder auch nicht. Evtl. könnte die Schutzfunktion auch durch andere Schuhe erfüllt werden, wie z. B. durch Arbeitsschutzschuhe oder hohe Wanderschuhe. Schon diese Vielfalt spricht gegen ein allgemeines Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz bei Schuhen, da völlig unklar bleibt, welcher Standard das Verkehrsbewusstsein prägen soll..."



(OLG Nürnberg AZ 3 U 1897/12)




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