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27.04.2018, 07:50 #1
Kurzzeitkenzeichen; § 16a FZV
Hallo zusammen,
ich habe mich verkalkuliert. Und zwar grob .
Es geht um die vor sieben Monaten ersandene R 100 RT Classic, die ich mir derzeit herrichte. Das BigBore-Kit ist montiert, die 94er Vergaser ebenso, es fehlt motorseits lediglich der Einbau der Zündanlage. Zudem sollen die Gabel und die VR-Bremsanlage der 247E-Serie sowie ein vorgestern bei »Frankenboxer« Peter erstandenes schönes YSS-Federbein eingebaut werden.
Wie bereits vor einiger Zeit geschrieben, habe ich das Problem, dass die RT qua ABE-Nr. nicht vom BB-Kit-Gutachten erfasst ist, da zu jung. Kein Problem, sicherte mir Fa. Siebenrock zu, wir können das trotzdem eintragen lassen, samt der größeren Vergaser. Im Vertrauen hierauf nahm ich den Umbau letzten Dezember mit dem Abbau der Köpfe zwecks Einbringens zweiter Kerzenbohrungen für die Doppelzündung in Angriff.
Ich plante, sobald ich mit allem fertig bin, ein Kurzzeitkennzeichen zu erstehen, um die nötigen Probe- und Einstellungsfahrten zu absolvieren und das gute Stück schließlich zwecks Eintragung und HU zu Siebenrocks zu fahren. Gestern surfte ich jedoch mal im WWW rum und forschte auf der Seite meiner Zulassungsbehörde nach den nötigen Formalitäten, um kurz darauf vom Schlag getroffen zu werden : Ich musste da lesen, dass das Kurzzeitkennzeichen nur dann einigermaßen freizügig zu benutzen sei, wenn eine gültige HU vorliegt. Habe ich natürlich nicht, das gute Stück ist seit etwa fünf Jahren abgemeldet. Dies ist, wie weitere Recherchen meinerseits ergaben, in völligem Einklang mit dem Text des § 16a Abs. 6 u. 7 FZV.
Was mache ich nun? Was würde geschehen, wenn ich trotzdem mit dem Kurzzeitkennzeichen 150 km nach Stuttgart bzw. Wendlingen reite und erwischt würde? Wäre das eine Straftat oder »nur« eine Ordnungswidrigkeit? Mit welchen Konsequenzen hätte ich zu rechnen? Welche Möglichkeit(en) habe ich alternativ? Rückbau und Vorstellung zur HU hier kommt eigentlich nicht mehr in Frage, so zu tun, als sei der Motor original, ebenfalls nicht - ich will es mir mit dem mir gegenüber bislang stets großzügigen Ingenieur wahrlich nicht verscherzen.
Beste Grüße, UweMein Motorrad ist nicht kaputt. Es fährt bloß nicht.
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27.04.2018, 07:56 #2
AW: Kurzzeitkenzeichen; § 16a FZV
Hi,
soweit ich das verstanden habe, musst du eine gültige HU haben, wenn du das Fahrzeug zwischen zwei Orten überführts. Ausnahme ist der direkte Weg, um eine HU zu machen. Sprich Wendlingen SR mit TÜV geht.
Hans
ps.: Ich würde einen Schrieb, z.B. Terminvereibarung, mitnehmen. Das macht es der Polizei einfacher.Geändert von hg_filder (27.04.2018 um 07:57 Uhr) Grund: .
R 100 GS '92 Nur eine, aber meine.
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27.04.2018, 08:07 #3
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AW: Kurzzeitkenzeichen; § 16a FZV
Hallo Uwe,
ein Kumpel hat für seine K75 ein Kurzkennzeichen ohne HU bekommen, allerding musste er es in dem Kreis holen wo das Mopped zuletzt zugelassen war. War bei Ihm nur ein Kreis weiter
Ob das allgemeines Recht ist kann ich allerdings nicht sagen
Viele Grüsse und gutes gelingen
RalfViele Grüße an alle, Ralf
rechtsschreibefehler mache ich nur zur allgemeinen belüstigung !
Ein Mensch definiert sich nicht durch Geschlecht, Herkunft, Religion, etc., sondern NUR durch sein Tun und Handeln
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27.04.2018, 08:43 #4
AW: Kurzzeitkenzeichen; § 16a FZV
Hallo,
hier ist der Gesetzestext. Soweit ich es korrekt verstehe, darf ich ohne gültige HU das Kennzeichen nur innerhalb des für mich zuständigen Zulassungsbezirks, höchstens jedoch in einem der Nachbarbezirke, und auch nur zwecks Erlangung einer HU (also zur Fahrt zu TÜV, Dekra, GTÜ o.ä.) benutzen.
Der Bezirk,in dem Wendlingen vermutlich liegt, ist der landkreis Esslingen. Und der ist mehrere Bezirke vom Main-Tauber-Kreis (dem meinigen) entfernt .
Beste Grüße, UweMein Motorrad ist nicht kaputt. Es fährt bloß nicht.
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27.04.2018, 08:45 #5
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AW: Kurzzeitkenzeichen; § 16a FZV
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27.04.2018, 08:46 #6
AW: Kurzzeitkenzeichen; § 16a FZV
So isses. Das ist exakt das Problem. Du hast den Nagel auf den Kopf getroffen.
Beste Grüße, UweMein Motorrad ist nicht kaputt. Es fährt bloß nicht.
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27.04.2018, 08:47 #7
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27.04.2018, 08:48 #8
AW: Kurzzeitkenzeichen; § 16a FZV
Transporter mieten eine Alternative? Oder Hänger.
HansR 100 GS '92 Nur eine, aber meine.
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27.04.2018, 08:52 #9
AW: Kurzzeitkenzeichen; § 16a FZV
Ja, das erscheint mir derzeit als die vernünftigste Lösung. Eventuell doch zuvor ein Kurzzeitkennzeichen zwecks Einstellungsfahrten. Schließlich muss die Ignitech korrekt programmmiert und die Vergaser richtig justiert werden, bevor ich beim TÜV auflaufe. Wenn ich damit »erwischt« werde, kann ich immer noch ruhigen Gewissens sagen, ich sei auf dem Weg zur HU, zumal die Prüfstellen selbst hier in der tiefsten Pampa durchaus kundenorientierte Servicezeiten haben.
Bliebe trotzde die Frage: Straftat oder Ordnungswidrigkeit? Sanktionen?
Beste Grüße, UweMein Motorrad ist nicht kaputt. Es fährt bloß nicht.
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27.04.2018, 09:47 #10
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AW: Kurzzeitkenzeichen; § 16a FZV
Die eigentliche Frage ist doch, bekommst du ein Kurzzeitkennzeichen überhaupt? Oder musst du Skimaske und Pistole mitnehmen? Oder reicht eine glaubwürdige Erklärung, das du zu einem schon festgemachten TÜV-Termin fährst?
StephanImmer unterwegs, aber nie am Ziel. . .
Gabelrätsel II.te
17.04.2024, 21:49 in Mechanik