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  1. #8

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    AW: Streß mit der Zulassungsbehörde "Wohlwollensyndrom"

    Zitat Zitat von MM Beitrag anzeigen
    Juristisch war die Auskunft richtig, die du bekommen hast.
    NEIN!

    Gesetzestext:
    2) Soll ein nach Absatz 1 außer Betrieb gesetztes Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen werden, ist die Zulassungsbescheinigung vorzulegen, § 6 gilt entsprechend. Das Fahrzeug muss vor der erneuten Zulassung einer Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unterzogen werden, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. Satz 2 gilt entsprechend für eine Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und für eine vorgeschriebene Abgasuntersuchung nach § 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Sind die Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden und kann die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeugs nicht anderweitig erbracht werden, ist § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechend anzuwenden.
    Solange der Brief egal ob entwertet oder nicht noch vorhanden ist reicht IMMER die die normale HU. Wenn die Zulassungsstelle die Zulassung verweigert handelt sie rechtswidrig. Erschwerend: hier ist offenbar sogar die alte Zulassungsbescheinigung noch vorhanden. Nur: durchklagen dürfte weder schneller noch billiger sein als eine Abnahme nach §21.
    Geändert von Olorin (06.11.2018 um 12:10 Uhr)

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