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  1. #11

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    AW: Streß mit der Zulassungsbehörde "Wohlwollensyndrom"

    Zitat Zitat von MM Beitrag anzeigen
    Juristisch war die Auskunft richtig, die du bekommen hast.
    NEIN!

    Gesetzestext:
    2) Soll ein nach Absatz 1 außer Betrieb gesetztes Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen werden, ist die Zulassungsbescheinigung vorzulegen, § 6 gilt entsprechend. Das Fahrzeug muss vor der erneuten Zulassung einer Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unterzogen werden, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. Satz 2 gilt entsprechend für eine Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und für eine vorgeschriebene Abgasuntersuchung nach § 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Sind die Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden und kann die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeugs nicht anderweitig erbracht werden, ist § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechend anzuwenden.
    Solange der Brief egal ob entwertet oder nicht noch vorhanden ist reicht IMMER die die normale HU. Wenn die Zulassungsstelle die Zulassung verweigert handelt sie rechtswidrig. Erschwerend: hier ist offenbar sogar die alte Zulassungsbescheinigung noch vorhanden. Nur: durchklagen dürfte weder schneller noch billiger sein als eine Abnahme nach §21.
    Geändert von Olorin (06.11.2018 um 12:10 Uhr)

  2. #12
    Avatar von RolfD
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    AW: Streß mit der Zulassungsbehörde "Wohlwollensyndrom"

    ... was mir mal geholfen hat, ist ein formales Anschreiben mit Absender usw... mit Schilderung des Sachverhaltes (wurde hier ja schon geschrieben) und dieser Passage:

    Sollten Sie oder Ihre zuständige Sachgebietsleitung die o.g. Auslegung der bundeseinheitlichen Gesetzgebung nicht teilen, so bitte ich Sie - bevor eine eventuell negative Entscheidung ergeht - sich bei Ihrer zuständigen Fachaufsicht im Staatsministerium oder Landesamt für Verkehr über den oben angeführten Sachverhalt der rechtlichen Grundlagen zu versichern. Teilen Sie mir Ihre rechtsfähige Entscheidung bitte schriftlich mit, sollte es zur Ablehnung - insbesondere betreffend ........... kommen (§25 Verwaltungsverfahrensgesetz). Bitte fügen Sie dieser Entscheidung dann freundlicherweise die Stellungnahme mit gesetzlichen Begründungszusammenhängen sowie die Rechtsgrundlagen Ihrer zuständigen Fachaufsicht bei.
    Mit freundlichen Grüßen... usw.


    Wenn du dies schriftlich einreichst, dann hast du ein formales Recht auf Antwort nach § 25 Verwaltungsverfahrensgesetz. Sollte ein negativer Bescheid ergehen, wäre das für einen Rechtsanwalt eine Klagegrundlage, das haben auch Behörden nicht gerne.

    In meinem Fall hat das ein komplettes Zulassungsverfahren zu meinen Gunsten gedreht. Die dortigen Kollegen haben eine Bundesgesetzgebung versucht zu ignorieren. Reine Behördenwillkür war das. Kommt sicher selten vor, ist jedoch nicht ausgeschlossen.

  3. #13
    Gewerbetreibender Avatar von Euklid55
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    AW: Streß mit der Zulassungsbehörde "Wohlwollensyndrom"

    Hallo,

    Rechtsanwälte für Verwaltungsrecht sind mehr als selten anzutreffen. Die meisten sitzen in den Behörden.

    Gruß
    Walter
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  4. #14
    Admin Avatar von MM
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    AW: Streß mit der Zulassungsbehörde "Wohlwollensyndrom"

    Zitat Zitat von Olorin Beitrag anzeigen
    NEIN!

    ...
    ... und kann die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeugs nicht anderweitig erbracht werden ...
    Der alte Fahrzeugbrief ist aber keine Übereinstimmungsbescheinigung oder Datenbestätigung nach meiner Auffassung. Ich bin ja kein Jurist, aber ich fürchte, das ist nicht so einfach.
    Gruß
    Michael




    Ich danke allen, die zur Sache nichts zu sagen hatten und trotzdem geschwiegen haben.

  5. #15

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    AW: Streß mit der Zulassungsbehörde "Wohlwollensyndrom"

    Mach das doch ganz einfach mit der Zulassung.....

    Geh zu einem Bekannten Deines Vertrauens, gib dem die Fahrzeugpapiere, mach mit dem einen Kaufvertrag ( Proforma ) der geht dann auf eine Zulassungsstelle die nicht so ein Galama machen, lässt die Karre dann zu und gibt Dir das Möp mit den neuen Papieren wieder zurück.

    Klaro sind dann halt etwas mehr Kosten, zweimal Schilder aber Sressfrei.


    Grez Markus

  6. #16
    Avatar von PeteGuitar
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    AW: Streß mit der Zulassungsbehörde "Wohlwollensyndrom"

    Moinsen, so ähnlich dachte ich auch. Gibt es bei Euch im Kreis eine weitere Zulassungsstelle oder ein Bürgerbüro des Kreises wo man zulassen kann.
    LG pete

  7. #17
    Avatar von BMW-Guzzi
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    AW: Streß mit der Zulassungsbehörde "Wohlwollensyndrom"

    Wie wäre es denn mit einem Zulassungsdienst ?
    Ich würde mal bei einem anfragen; die haben meist gute Kontakte, da die ja ständig bei der Zulassungsstelle sind:
    die Kosten für eine Motorradzulassung scheinen ja überschaubar zu sein...

    Solche Dienste gibt's ja meist vor Ort, einfach mal anrufen

    nur mal als Beispiel für die Kosten...

    https://www.kroschke.de/kfz-zulassungsstelle/motorrad-zulassen.html
    Geändert von BMW-Guzzi (06.11.2018 um 20:23 Uhr)
    Viel Spaß
    Christian

  8. #18
    Avatar von Qchn
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    AW: Streß mit der Zulassungsbehörde "Wohlwollensyndrom"

    Zitat Zitat von MM Beitrag anzeigen
    Der alte Fahrzeugbrief ist aber keine Übereinstimmungsbescheinigung oder Datenbestätigung nach meiner Auffassung. Ich bin ja kein Jurist, aber ich fürchte, das ist nicht so einfach.
    Nicht nur nach deiner Auffasung. Sie sind es einfach nicht.

    Aus der Begriffsbestimmung $2 FZV

    6.
    Einzelgenehmigung: die behördliche Bestätigung, dass das betreffende Fahrzeug, System, Bauteil oder die selbstständige technische Einheit den geltenden Bauvorschriften entspricht; sie ist eine Betriebserlaubnis im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes und eine Einzelbetriebserlaubnis im Sinne der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung;
    7.
    Übereinstimmungsbescheinigung: die vom Hersteller ausgestellte Bescheinigung, dass ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit zum Zeitpunkt seiner/ihrer Herstellung einem nach der jeweiligen EG-Typgenehmigungsrichtlinie genehmigten Typ entspricht;
    8.
    Datenbestätigung: die vom Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge ausgestellte Bescheinigung, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung dem genehmigten Typ und den ausgewiesenen Angaben über die Beschaffenheit entspricht;

    Somit leider nein.

    Und entwertete Fahrzeugbriefe sind nicht mehr gültig. Die werden nämlich nur entwertet, wenn eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt worden ist. Dann gilt dieser Schein und der Fahrzeugbrief ist nichts mehr wert.

    Normalerweise sind die Zulassungsstellen kulante, aber im Endeffekt haben sie recht und "leider" alles richtig gemacht.
    Grüße
    Qchn

  9. #19
    Gewerbetreibender Avatar von Euklid55
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    AW: Streß mit der Zulassungsbehörde "Wohlwollensyndrom"

    Hallo,

    die Übereinstimmungsbescheinigung ist doch neues EU Zulassungsrecht. Gab es zur Zeit der erstmaligen Inbetriebsetzung des Fahrzeuges nicht. Daher ist auch keine vorhanden.

    Gruß
    Walter
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  10. #20

    AW: Streß mit der Zulassungsbehörde "Wohlwollensyndrom"

    Euch allen einen herzlichen Dank, daß ihr euch mit dieser Thematik auseinandergesetz habt. Scheint in der Tat etwas kompliziert zu sein.
    Ich habe heute das KBA angeschrieben und höflich um Aufklärung gebeten.
    Mal schauen, ob es eine Antwort gibt. Ich melde mich im Forum mit dem Ergebnis.
    Gruß boxerfreund-nord

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