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Hybrid-Darstellung

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  1. #1

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    Welcher Hinterradreifen ist erlaubt?

    Hallo an die Reifenexperten!
    Meine R100R (247E) aus 1994 braucht einen neuen Hinterradreifen.
    Fahre seit jeher immer nur Metzeler, ob gut oder schlecht, soll hier
    bitte nicht diskutiert werden. Wie beschrieben, ist der Lasertec
    130/80-17TL 65H abgelutscht. Mir liegt eine "Bestätigung der ordnungsgemäßen Änderung gemäß §19 Abs. 3 StVO" für mein Krad
    vor mit Datum vom 08.05.2006.(TÃœV Nord) - Hinten:130/80-17 65H Reifenpaarung nur Metzeler ME 330/550 oder gemaess anderer Reifenfreigaben-
    Nun gibt es ja neue EU Vorschriften, die ich nicht in letzter Konsequenz verstehe.Darf ich nun weiterhin den 130er Reifen fahren, oder muß ich zum 140er Reifen wechseln, der im Brief erwähnt wird.140/80VB17
    (ME55A)
    Erbitte belastbare Antworten. Vielen Dank.
    Gruß
    Klaus

  2. #2
    Admin Avatar von MM
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    AW: Welcher Hinterradreifen ist erlaubt?

    Laut BE des Fahrzeugs sind 110/80 V18 und 140/80 VB17 von Metzeler zulässig.
    Für die Größe 130/80 hinten gab es von BMW eine Freigabe mit Auflage (Federwegbegrenzung), siehe
    Gruß
    Michael




    Ich danke allen, die zur Sache nichts zu sagen hatten und trotzdem geschwiegen haben.

  3. #3

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    AW: Welcher Hinterradreifen ist erlaubt?

    Moin Michael
    vielen Dank für die promte Antwort!
    Allerdings sollen diese Reifenfreigaben in Zukunft nicht mehr gueltig sein!?
    Lese ein Schreiben des ADAC von 10/2019.
    Zitat:
    "In der oben genannten aktuellen Verkehrsblatt-Verlautbarung 15/2019 wird dargestellt, wie zukünftigvorzugehen ist, wenn von der Reifenspezifikation der ursprünglichen Typzulassung abgewichen wird. Auch in diesem Fall sollen die Unbedenklichkeitserklärungen der Reifenhersteller
    ihre bisherige Bedeutung bzw. Wirksamkeit zumindest formal verlieren, allerdings mit Nachteilen für den Fahrzeughalter.
    Wer Reifen auf seiner Maschine montieren lässt, die nicht den nominellen Vorgaben der Typzulassungdes Fahrzeugs entsprechen und die außerdem in der Praxis breiter oder schmaler ausfallen als die Normvorgaben der zugelassen Reifendimension, riskiert trotz vorliegender Unbedenklichkeitsbescheinigung eines Reifenherstellers den Fortbestand der Betriebserlaubnis seiner Maschine."
    Damit wären alle Reifenfreigaben hinfällig, obwohl sie in der DB stehen....
    Das wird meines Erachtens hier im Forum zu wenig diskutiert.
    Gruß
    Klaus

  4. #4
    Avatar von Franky88
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    AW: Welcher Hinterradreifen ist erlaubt?

    Hi Klaus,
    ja, da ist ˋ was dran. War vor zwei Wochen mit der 100RS beim TÜV, und der Prüfer hat sich verdächtig lange den Hinterreifen angesehen. Es ist ein Bridgestone, Größe ist mir gerade entfallen, jedenfalls kein 4.00 18.
    Dann hat er gefühlt eine Stunde in den Computer geguckt und mir eine Freigabebescheininung ausgedruckt (die ich nicht hatte und die beiden vorherigen TÜV-Termine auch nie gebraucht hatte), die ich immer mitführen solle.
    Beim nächsten TÜV in zwei Jahren würde das so nicht mehr gehen, und die Reifen müßten eingetragen werden.
    Wie sagt man in Bayern: Schaun mer mal, dann seng mer scho.
    Viele Grüße
    Frank
    Technische Videos der Uni Bayreuth: www.YouTube.com/@prof-rieg

  5. #5
    Avatar von Schwupp
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    AW: Welcher Hinterradreifen ist erlaubt?

    Zitat Zitat von r100r-fan Beitrag anzeigen
    Moin Michael
    vielen Dank für die promte Antwort!
    Allerdings sollen diese Reifenfreigaben in Zukunft nicht mehr gueltig sein!?
    Lese ein Schreiben des ADAC von 10/2019.
    Zitat:
    "In der oben genannten aktuellen Verkehrsblatt-Verlautbarung 15/2019 wird dargestellt, wie zukünftigvorzugehen ist, wenn von der Reifenspezifikation der ursprünglichen Typzulassung abgewichen wird. Auch in diesem Fall sollen die Unbedenklichkeitserklärungen der Reifenhersteller
    ihre bisherige Bedeutung bzw. Wirksamkeit zumindest formal verlieren, allerdings mit Nachteilen für den Fahrzeughalter.
    Wer Reifen auf seiner Maschine montieren lässt, die nicht den nominellen Vorgaben der Typzulassungdes Fahrzeugs entsprechen und die außerdem in der Praxis breiter oder schmaler ausfallen als die Normvorgaben der zugelassen Reifendimension, riskiert trotz vorliegender Unbedenklichkeitsbescheinigung eines Reifenherstellers den Fortbestand der Betriebserlaubnis seiner Maschine."
    Damit wären alle Reifenfreigaben hinfällig, obwohl sie in der DB stehen....
    Das wird meines Erachtens hier im Forum zu wenig diskutiert.
    Gruß
    Klaus
    Hallo Klaus,

    schaust du hier für die komplette Diskussion und da für die R100R im Speziellen. Vielleicht findest du ein paar Hinweise, die du brauchen kannst. Irgendwo gab es noch den Tipp, einen Reifen mit Unbedenklichkeitsbescheinigung aufzuziehen (beispielsweise einen 130er von 2020) und diesen als Gesetzloser erst bei der nächsten HU eintragen zu lassen. Finde ich aber nicht mehr.

    Gruß Bernhard

  6. #6
    Avatar von GS_man
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    AW: Welcher Hinterradreifen ist erlaubt?

    Hi

    Ich denke da ist ein großer Unterschied:
    Reifenfreigabe des Reifenherstellers gegenüber Reifenfreigabe des Fahrzeugherstellers.
    Wenn BMW schreibt das ein bestimmter Reifen freigegeben ist, muss das reichen, sowohl dem TÜV als auch der Verkehrskontrolle.
    Wobei ich nicht ausschliessen möchte das da nicht trotzdem die ein oder andere Diskussion dann aufkommt.


    mfg GS_man
    Backup not found:
    A>bort R>etry P>anic?

    PS: Ich nehme mich selbst nicht ernst, Du bist selbst schuld, wenn Du es tust!

  7. #7
    Leben und leben lassen Avatar von boxerhans
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    AW: Welcher Hinterradreifen ist erlaubt?

    Zitat Zitat von GS_man Beitrag anzeigen
    Hi

    Ich denke da ist ein großer Unterschied:
    Reifenfreigabe des Reifenherstellers gegenüber Reifenfreigabe des Fahrzeugherstellers.
    Wenn BMW schreibt das ein bestimmter Reifen freigegeben ist, muss das reichen, sowohl dem TÜV als auch der Verkehrskontrolle.
    Wobei ich nicht ausschliessen möchte das da nicht trotzdem die ein oder andere Diskussion dann aufkommt.


    mfg GS_man
    Es zählt künftig nur noch was im Fahrzeugschein (ZB Teil I) steht und sonst nichts. Irgendwelche Bescheinigungen/Freigaben, egal von wem haben keinerlei Bedeutung - außer sie sind im Fahrzeugschein eingetragen.
    Beste Grüße
    Hans

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