So ist bspw. bei einer reinen Abweichung des Reifenherstellers nicht automatisch eine Abnahme erforderlich, solange alle Dimensionen und Eigenschaften mit den Daten in den Papieren übereinstimmen oder diese sogar übertroffen werden. Die grundsätzlichen Maße wie Zollgröße, Abrollumfang, Breite und Querschnitt müssen also identisch sein bzw. innerhalb des vorgegebenen Spektrums der Dimensionen in der Zulassungsbescheinigung liegen.

Ein weiterer Aspekt, der Motorradfahrer zu Gute kommen könnte, ist die Tatsache, dass Motorradreifen durch die Reifenhersteller oft als Kombination aus Vorder- und Hinterrad angeboten werden. Durch die wegfallende Orientierung an Herstellerfreigaben kann die jetzt geltende Neuregelung dazu führen, dass Mischbereifung erlaubt ist. So könnten Biker also bspw. auf der Hinterachse einen Michelin und auf der Vorderachse einen Continental Reifen fahren, sofern andere Eigenschaften der Reifen und des Fahrzeugs den Vorgaben entsprechen
.

Das bedeutet m.E. das z.B. ein eingetragener Road Attack 2 eintragungsfrei durch einen Road Attack 3 ersetzt werden kann.

Der Prüfer muss nicht nur die Größe prüfen sondern auch den Reifen mit seiner Verkaufsbezeichnung. Besser ist es dann wenn er darauf verzichtet und sich nur an Größe, Dimension, Tragkraft, Geschwindigkeitsindex usw. hält.