stangl

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ich habe ein Rahmenheck für die G/S, das nur für eine Einzelsitzbank taugt.
Muss ich es eintragen lassen, wenn ich es nur mit dem Einzelsitz verwende.
Für Zweierbetrieb muss ich das Originalheck verwenden.

LG Christoph
 

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Hi Christoph. Sieht auf dem dunklen Foto aus wie ein Gletter Heck o.ä.

Deine Frage bzw. Formulierung ist schwer zu verstehen. Grüsse Dirk
 
Hallo Dirk,
es sieht so aus, ist es aber nicht.
Von der Funktion her hält es die Sitzbank, die vorne auf dem Rahmen aufliegt.
Es gibt keine Belastung durch den Beifahrer; der ist ja nicht da.


LG Christoph
 
Ist m. E. Ermessenssache.
Für die Fahrzeugstabilität an sich ist das Teil irrelevant, aber es ist hinteres Auflager für den Sitz.
Da das Teil rein optisch sofort auffällt, dürfte es zumindest einige Prüfer zu Nachfragen bringen.
 
Soweit ich weiß, ist es Eintragungspflichtig, ist ja nur noch ein 1 Sitzer. Hintere Rasten müssen abgebaut werden. Verständige Kittel tragen das Heck nach akribischer Prüfung der Beleuchtung in die Papiere ein. Mir wurde das sogar wahlweise mit Serien-2-Mann-Heck eingetragen. Praktisch für den Urlaub.
krauserkopp
 
Soweit ich weiß, ist es Eintragungspflichtig, ist ja nur noch ein 1 Sitzer. Hintere Rasten müssen abgebaut werden. Verständige Kittel tragen das Heck nach akribischer Prüfung der Beleuchtung in die Papiere ein. Mir wurde das sogar wahlweise mit Serien-2-Mann-Heck eingetragen. Praktisch für den Urlaub.
krauserkopp

Bei meiner G/S PD stand sinngemäß wiedergegeben der Zusatz "Falls Einzelsitz, ohne hintere Fussrasten" bereits standardmäßig im Schein.

War, wie geschrieben, nicht der korrekte Wortlaut, sondern nur soeben sinngemäß von mir kurz nach Mitternacht wiedergegeben.
Es möge der eine oder andere G/S-Forist mal kurz in seine Papiere schauen und hier den korrekten Wortlaut des Vermerks zum Besten geben. :D

Gute N8 :wink1:
Guido
 
Hallo,
das Rahmenheck ist ein sog. Hilfsrahmen, dieser muss auf jeden Fall eingetragen werden. Falls es ein Teilegutachten dafür gibt per 19(3) StVZO, falls nicht per Einzelabnahme (§21 StVZO).

Grüße Egon
 
vielen Dank für die Antworten.
Der bisherige Prüfer, der das als Sitzbankhalterung ansah und zwar eine Möglichkeit aber keine Verpflichtung der Eintragung sah, ist leider in den Ruhestand gegangen.
Ich denke, die acht Schrauben (der Auspufftopf hängt ja auch dran) sind leichter zu lösen, als die Auseinandersetzung mit einem mir unbekannten Prüfer. Aber einen Versuch könnte ich mal wagen.

LG Christoph