hmm, kenn ich anders ...
Nachträgliches Verchromen, Vernickeln, Eloxieren und Polieren von Motorradrahmen, -schwingen, Rädern und sonstigen Fahrwerksbauteilen TL/00129 vom 23.09.2004
ersetzt TL/00129 vom 28.05.2001
Zitat:
.... Das nachträgliche Verchromen, Vernickeln oder Eloxieren von Motorradrahmen, -schwingen, Rädern und sonstigen Fahrwerksbauteilen ist grundsätzlich unzulässig, da dadurch eine Wasserstoffversprödung und innere Korrosion des Materialgefüges stattfindet oder zumindest nicht ausgeschlossen werden kann.
Für das nachträgliche Polieren von Rahmen, Schwingen und sonstigen Fahrwerksbauteilen erteilen die Motorradhersteller in der Regel keine Freigabe, da beim Polieren ein Materialabtrag stattfindet (besonders im Bereich der Schweißnähte), und bei mangelhafter Schutzschicht eine nachträgliche Oxidation einsetzt....
... Polierte, verchromte, vernickelte oder eloxierte Fahrzeugrahmen, Schwingen, Räder und sonstige Fahrwerksbauteile, die nicht werkseitig bereits vorhanden sind oder für die keine Herstellerfreigabe vorliegt, sind somit bei der Hauptuntersuchung gemäß § 29 der StVZO als "EM" (erheblicher Mangel) einzustufen.
Sollte vorher mit dem TÜV besprochen werden.