Die Behörden scheinen aber noch nicht viel von Gesunden Menschenverstand gehört zu haben, anderer Seite kann man das auch nochvollziehen wenn man sich nur etwas um sieht im alltäglichen Leben!
 
Solange Dich kein Büttel erwischt, wie Du mit abgelaufenem TÜV am Verkehr teilnimmst, passiert nichts. Genau genommen ist "am Verkehr teilnehmen" alles ausserhalb eines umfriedeten Grundstückes.
Bei TÜV mehr als 2 Jahre abgelaufen kenne ich die Handhabung, daß es einfach 2 Jahre gibt, basta. Ohne Strafgebühr etc...Darf der TÜV nämlich gar nicht, er hat da keine hoheitlichen Rechte.
Und zum Thema "wie zum TÜV kommen trotz abgelaufener HU": Holt Euch einfach ein Kurzzeitkennzeichen, ist immer billiger als die Strafe.
Edit: Ach so, falls es hier um den Titel "TÜV-Schlampe" gehen sollte: Den hab ich mir redlich verdient. An meinem Fergie ist der nämlich im Oktober 1984 abgelaufen :&&&:
 
Das mit dem gesunden Menschenverstand haut leider nicht immer hin, wenn es um "Vorschriften " geht.
Speziell zum TÜV gab es mal eine Meldung, dass ein dauerhaft angemeldetes Motorrad, dass in heimischer Garage stand, ja ohne TÜV Prüfung hätte fahren können und folglich bei der Abmeldung nach 5 Jahren zwecks Verkauf mal eben so nebenbei Bußgeld und Flensburgpunkte fällig wurden...
Vorher mal zum TÜV fahren wäre deutlich kostengünstiger gekommen, auch wenn es dann nur für 1 Monat oder gar 2 Gebührensätze für die nächste Periode gekostet hätte.
Das Argument mit Privatgelände zählt leider nicht, weil das Mopped nicht abgemeldet war.
Das versteh nun mal jemand :rolleyes:
 
Könnte es sein, daß das eher eine "Urban Legend" ist? Ich hab schon mehr als einmal mit weit überzogenem TÜV abgemeldet und da ist nie was fällig geworden.
 
klar, kann sein.
Ist mir auch noch nicht passiert, aber ich hab den Käufer mit dem Mopped zuerst zum TÜV und dann zur Ummeldung geschickt.
Bei derzeitigen Defiziten der kommunalen Kassen kann ich mir das aber schon gut vorstellen X(
 
Ich denke mal, das gibt unsere Gesetzgebung gar nicht her. Es würde voraussetzen, daß dem Fahrzeugeigner eine abstrakte Ordnungswidrigkeit unterstellt wird. Es gibt zwar "abstrakte Umweltgefährdung" (lacht nicht, war nicht billig!), aber da wirds dann doch sehr vage.
 
Hallo, das man aber nach überzogenem TÜV zwei Jahre bekommt ist schon eine ganze Weile nicht mehr so. Die TÜV Plakette muß immer so geklebt werden wie es bei pünktlicher TÜV Untersuchung gewesen wäre. Nach 3 Monaten Überzogen darf ein Busgeld verhängt werden (So wurde ich informiert)
Gruß pelle
 
Ihr habt hier irgendwie eine Kreuzung aus Öl- und Politikfred geschafft.
Jeder hat eine Meinung, keiner weiß was Genaues und helfen tuts keinem. :lautlachen1:
 
Wie ist das eigentlich wenn ich vor Ablauf der Frist zur HU fahre, rechnen die mir die Differenz an :lautlachen1:
 
Hallo, ja genau und immerhin steht es ja unter diverses, zudem geht die Nacht rum. (Zwei Monate zu früh bin ich im übrigen auch schonmal hingefahren, nichts angerechnet :() Sollte das übers Jahr zu teuer werden, beteilige ich mich am Treffic! :D
Gruß pelle
 
Original von manzkem
Ihr habt hier irgendwie eine Kreuzung aus Öl- und Politikfred geschafft.
Jeder hat eine Meinung, keiner weiß was Genaues und helfen tuts keinem. :lautlachen1:
Hast recht, Michael. Da wäre jetzt ein Statement von berufener Seite angebracht. Ich mein, ich hätt da jemand gesehen.... mmmm
 
Original von pelle136
Hallo, ja genau und immerhin steht es ja unter diverses, zudem geht die Nacht rum. (Zwei Monate zu früh bin ich im übrigen auch schonmal hingefahren, nichts angerechnet :() Sollte das übers Jahr zu teuer werden, beteilige ich mich am Treffic! :D
Gruß pelle
Die hätten dir aber doch mindestens die zwei Monate zurück zahlen können, ist doch sonst wie Doppelte Miete zahlen ;)
 
Hallo, darauf traue ich mich jetzt nicht mehr zu antworten, damit der Fred nicht zu sehr mißbraucht wird! Ich habe ja bis sechs Uhr noch Dienst.......
Gruß pelle
 
Original von hubi
Könnte es sein, daß das eher eine "Urban Legend" ist? Ich hab schon mehr als einmal mit weit überzogenem TÜV abgemeldet und da ist nie was fällig geworden.

Tach,

nein ist es nicht, das hat es sogar in di Oldtimer -Markt als dicker Hund geschafft.

Jemand hatte eine abgemeldete Zündapp Bella über Jahre zwecks Restauration zerlegt in Kisten, irgendwann hat er das Ding dann abgemeldet und einen Bussgeldbescheid mit Punkten bekommen.

Beim Abmelden ist dann der alte Stempel auf dem Fahrzeugschein aufgefallen.

Besser wäre es gewesen, wenn der Fahrzeugschein mitgewaschen oder über die Jahre verloren gegangen wäre.

Der obengenannte Fall ist dann mit gesundem Menschenverstand höchstrichterlich zugunsten des Halters ausgegangen.

Abgelaufener TÜV auf Privatgelände geht bis zur Zwangsstillegung.

Andreas

http://forum.jurathek.de/showthread.php?p=289970
 
Original von manzkem
Ihr habt hier irgendwie eine Kreuzung aus Öl- und Politikfred geschafft.
Jeder hat eine Meinung, keiner weiß was Genaues und helfen tuts keinem. :lautlachen1:

Sowat lässt mir ja keine Ruhe! Der TÜV Rheinland gibt folgende Auskunft:
:oberl: Bei Überziehung von mehr als zwei Jahren gibts die neue Plakette für einen Monat. Danach läufts wieder regulär. Das gilt für Nordrhein-Westfalen (diesmal ohne "ph" daphür mit "f").

In Niedersachsen gilt die letzte Fälligkeit + x (Icks) Zweijahreszeiträume. Also: Fälligkeit August 2004, heute vorgeführt, neue Plakette bis August 2010. Bei Fälligkeit März 2004 lieber noch bis März warten, weils dann eine Plakette für zwei Jahre gibt. Das sagt der TÜV Nord.
Es fallen jeweils die Gebühren für eine normale HU an. In NRW also zweimal.:oberl:

Mit diesen Regelungen soll verhindert werden, das die falschen Leute einen Gewinn machen. Das sacht nicht der TÜV. Der spricht von Lerneffekt.
Bei der Dicken hab ich im Lauf der Jahre über zwei Jahre gespart. :hurra:

Und über das Öl sprechen wir nochmal! A%!
 
Moin,
ich hatte beim TÜV Hessen folgendes Verfahren.

Anhänger mit Werbeaufbau TÜV fällig 01/08
Vorführung beim TÜV 08/08
Plakette bis 02/10

Angeblich würde seitens des TÜV nur um 6 Monate zurückdatiert.

Ich hoffe die Verwirrung ist jetzt komplett. ?(
 
StvZo gilt in ganz D

§29 Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

(1) Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Abs. 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind

Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen,

Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei.

Über die Untersuchung der Fahrzeuge der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes entscheiden die zuständigen obersten Landesbehörden im Einzelfall oder allgemein.

(2) Der Halter hat den Monat, in dem das Fahrzeug spätestens zur

Hauptuntersuchung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfplakette nach Anlage IX auf dem amtlichen Kennzeichen nachzuweisen
,

Sicherheitsprüfung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nach Anlage IXb nachzuweisen.

Prüfplaketten sind von der Zulassungsbehörde oder den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen zuzuteilen und auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen Missbrauch gesichert anzubringen. Prüfmarken sind von der Zulassungsbehörde zuzuteilen und von dem Halter oder seinem Beauftragten auf dem SP-Schild nach den Vorschriften der Anlage IXb anzubringen oder von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen berechtigten Personen zuzuteilen und von diesen nach den Vorschriften der Anlage IXb auf dem SP-Schild anzubringen. SP-Schilder dürfen von der Zulassungsbehörde, von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen, dem Fahrzeughersteller, dem Halter oder seinem Beauftragten nach den Vorschriften der Anlage IXb angebracht werden.

(3) Eine Prüfplakette darf nur dann zugeteilt und angebracht werden, wenn keine Bedenken gegen die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs bestehen. Durch die nach durchgeführter Hauptuntersuchung zugeteilte und angebrachte Prüfplakette wird bescheinigt, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt dieser Untersuchung vorschriftsmäßig nach Nummer 1.2 der Anlage VIII ist. Weist das Fahrzeug lediglich geringe Mängel auf, so kann abweichend von Satz 1 die Prüfplakette zugeteilt und angebracht werden, wenn die unverzügliche Beseitigung der Mängel zu erwarten ist.

(4) Eine Prüfmarke darf zugeteilt und angebracht werden, wenn das Fahrzeug nach Abschluss der Sicherheitsprüfung nach Maßgabe der Nummer 1.3 der Anlage VIII keine Mängel aufweist. Die Vorschriften von Nummer 2.6 der Anlage VIII bleiben unberührt.

(5) Der Halter hat dafür zu sorgen, dass sich die nach Absatz 3 angebrachte Prüfplakette und die nach Absatz 4 angebrachte Prüfmarke und das SPSchild in ordnungsgemäßem Zustand befinden; sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein.

(6) Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste

Hauptuntersuchung müssen von demjenigen, der die Prüfplakette zugeteilt und angebracht hat,

bei den im üblichen Zulassungsverfahren behandelten Fahrzeugen im Fahrzeugschein oder

bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 4 Abs. 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzubewahrenden Nachweis oder Fahrzeugschein

in Verbindung mit dem Prüfstempel der untersuchenden Stelle und der Kennummer der untersuchenden Personen oder Stelle,

Sicherheitsprüfung müssen von demjenigen, der die Prüfmarke zugeteilt hat, im Prüfprotokoll

vermerkt werden.

(7) Die Prüfplakette und die Prüfmarke werden mit Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig. Ihre Gültigkeit verlängert sich um einen Monat, wenn bei der Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung Mängel festgestellt werden, die vor der Zuteilung einer neuen Prüfplakette oder Prüfmarke zu beheben sind. Satz 2 gilt auch, wenn bei geringen Mängeln keine neue Prüfplakette nach Absatz 3 Satz 3 zugeteilt wird, und für Prüfmarken in den Fällen der Anlage VIII Nr. 2.4 Satz 5. Befindet sich an einem Fahrzeug, das mit einer Prüfplakette oder einer Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild versehen sein muss, keine gültige Prüfplakette oder keine gültige Prüfmarke, so kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Anbringung der vorgenannten Nachweise den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken. Die betroffene Person hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.

(8) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit der in Anlage IX beschriebenen Prüfplakette oder der in Anlage IXb beschriebenen Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild Anlass geben können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht sein.

(9) Der für die Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen Verantwortliche hat für Hauptuntersuchungen einen Untersuchungsbericht und für Sicherheitsprüfungen ein Prüfprotokoll nach Maßgabe der Anlage VIII zu erstellen und dem Fahrzeughalter oder seinem Beauftragten auszuhändigen.

(10) Der Halter hat den Untersuchungsbericht mindestens bis zur nächsten Hauptuntersuchung und das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten Sicherheitsprüfung aufzubewahren. Der Halter oder sein Beauftragter hat den Untersuchungsbericht, bei Fahrzeugen nach Absatz 11 zusammen mit dem Prüfprotokoll und dem Prüfbuch, zuständigen Personen und der Zulassungsbehörde bei allen Maßnahmen zur Prüfung auszuhändigen. Kann der letzte Untersuchungsbericht oder das letzte Prüfprotokoll nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten Zweitschriften von den prüfenden Stellen zu beschaffen oder eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchführen zu lassen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für den Hauptuntersuchungsbericht bei der Fahrzeugzulassung, wenn die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung für die Zulassungsbehörde aus einem anderen amtlichen Dokument ersichtlich ist.

(11) Halter von Fahrzeugen, an denen nach Nummer 2.1 der Anlage VIII Sicherheitsprüfungen durchzuführen sind, haben ab dem Tag der Zulassung Prüfbücher nach einem im Verkehrsblatt mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Muster zu führen. Untersuchungsberichte und Prüfprotokolle müssen mindestens für die Dauer ihrer Aufbewahrungspflicht nach Absatz 10 in den Prüfbüchern abgeheftet werden.

(12) Der für die Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen oder Untersuchungen der Abgase Verantwortliche hat ihre Durchführung unter Angabe des Datums, bei Kraftfahrzeugen zusätzlich unter Angabe des Kilometerstandes, im Prüfbuch einzutragen.

(13) Prüfbücher sind bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung des jeweiligen Fahrzeugs von dem Halter des Fahrzeugs aufzubewahren.

(14) Für Kraftfahrzeuge, die mit einem On-Board-Diagnosesystem ausgerüstet sind, das den im Anhang zu § 47 genannten Bestimmungen entspricht, und deren Abgase nach Nummer 1.2.1.1 Buchstabe a der Anlage VIII in Verbindung mit Nummer 4.8.2.2 der Anlage VIIIa untersucht werden, sind Plaketten in entsprechender Anwendung des § 47a Abs. 3 und 5 zuzuteilen und anzubringen. § 47a Abs. 6 gilt entsprechend.
 
und dann war da noch Anlage VIII zu §29 Abs.1 bis 4, Abs. 9 und 10

Zeitabstände der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen

2.2 Wenn untersuchungspflichtige Fahrzeuge ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet werden, ohne dass sie für den Mieter zugelassen sind, beträgt die Frist für die Hauptuntersuchung in allen Fällen 12 Monate; davon ausgenommen beträgt die Frist für die Hauptuntersuchung an Personenkraftwagen nach Nummer 2.1.2.1 24 Monate, wenn diese für eine Mindestdauer von 36 Monaten von einem Mieter gemietet werden. An Kraftfahrzeugen nach Nummer 2.1.3 sind Sicherheitsprüfungen in Zeitabständen von drei, sechs und neun Monaten und an Kraftfahrzeugen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen und Wohnmobilen nach den Nummern 2.1.4.3, 2.1.4.4 und 2.1.6.3 sowie Anhängern, einschließlich angehängten Arbeitsmaschinen nach Nummer 2.1.5.4, in einem Abstand von sechs Monaten nach der letzten Hauptuntersuchung durchführen zu lassen.

2.3 Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt mit dem Monat und Jahr der letzten Hauptuntersuchung; wurde diese verspätet durchgeführt, so beginnt die Frist mit dem Monat und Jahr, in dem die Hauptuntersuchung hätte durchgeführt werden müssen. Bei Fahrzeugen, die erstmals in den Verkehr kommen, beginnt die Frist für die nächste Hauptuntersuchung mit dem Monat und Jahr der Zuteilung eines amlichen Kennzeichens. Bei Fahrzeugen, die wieder zum Verkehr zugelassen werden oder die vorher außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, beginnt die Frist mit dem Monat und Jahr der Begutachtung nach § 21. Sie endet mit Ablauf des durch die Prüfplakette nachgewiesenen Monats und Jahres. Bei Fahrzeugen mit einer EG-Typgenehmigung, die vorher außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, ist § 7 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung anzuwenden.2.4 Die Frist für die Durchführung der Sicherheitsprüfung beginnt mit dem Monat und Jahr der letzten Hauptuntersuchung; wurde diese verspätet durchgeführt, so beginnt die Frist mit dem Monat und Jahr, in dem die letzte Hauptuntersuchung hätte durchgeführt werden müssen. Die Sicherheitsprüfung darf in dem unmittelbar vor dem durch die Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild ausgewiesenen Monat durchgeführt werden, ohne dass sich die nach Nummer 2.1 oder Nummer 2.2 vorgeschriebenen Zeitabstände für die nächste vorgeschriebene Sicherheitsprüfung ändern. Bei Fahrzeugen, die wieder zum Verkehr zugelassen werden oder die vorher außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, beginnt die Frist mit dem Monat und Jahr der Begutachtung nach § 21. Bei Fahrzeugen mit einer EG-Typgenehmigung, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, ist § 7 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung entsprechend anzuwenden. Die Frist endet mit Ablauf des durch die Prüfmarke in Verbindung mit dem SPSchild nachgewiesenen Monats und Jahres. Diese Frist darf um höchstens einen Monat überschritten werden, wenn die mit der Prüfung beauftragte Stelle trotz rechtzeitig erteilten Auftrags die Sicherheitsprüfung nicht bis zum Ablauf der Frist nach Satz 5 durchführen konnte und dies in dem Prüfprotokoll bestätigt. Wird die Frist zur Durchführung einer Sicherheitsprüfung überschritten und liegt keine Bestätigung nach Satz 6 vor, ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchzuführen.

2.5 Wird bei einer Hauptuntersuchung festgestellt, dass der durch die Prüfmarke in Verbindung mit dem SPSchild ausgewiesene Monat zur Vorführung des Fahrzeugs zur Sicherheitsprüfung nicht den Fristen der Nummern 2.1 und 2.2 in Verbindung mit Nummer 2.4 entspricht, ist eine neue Prüfmarke zuzuteilen und dies im Untersuchungsbericht zu vermerken.

2.6 Wäre eine Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bei Fahrzeugen, für die ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, außerhalb des Betriebszeitraums durchzuführen, so ist die Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums durchführen zu lassen. Waren außerhalb des Zulassungszeitraums sowohl eine Hauptuntersuchung als auch eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchführen zu lassen. Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt, abweichend von Nummer 2.3 Satz 1, zweiter Teilsatz, mit dem Monat der Durchführung der Hauptuntersuchung.

2.7 Die Untersuchungspflicht ruht während der Zeit, in der Fahrzeuge durch Ablieferung des Fahrzeugscheins oder der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens und durch Entstempelung des amtlichen Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden sind. War vor oder in dieser Zeit eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so ist die Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bei Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs durchführen zu lassen. Waren in dieser Zeit sowohl eine Hauptuntersuchung als auch eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchführen zu lassen. Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung beginnt abweichend von Nummer 2.3 Satz 1, zweiter Teilsatz, mit dem Monat der Durchführung der Hauptuntersuchung bei Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs.
 
einen hab ich noch

§69a Ordnungswidrigkeiten

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig


14. einer Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den Nummern 2.1, 2.2, 2.6, 2.7 Satz 2 oder 3, Nummern 3.1.1, 3.1.2 oder 3.2.2 der Anlage VIII über Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen zuwiderhandelt,

Hauptuntersuchung (TÜV) und Abgasuntersuchung (ASU)
Verwarngeld Bußgeld Punkte
Frist für die Hauptuntersuchung überschritten um
• 2 bis 4 Monate 25 - -
• 4 bis 8 Monate - 40 1
• mehr als 8 Monate - 75 2
Fahrzeug zur Nachprüfung nicht rechtzeitig vorgeführt 15 - -
Frist für die Abgasuntersuchung überschritten um
• 2 bis 8 Monate 15 - -
• mehr als 8 Monate - 40 1
Quelle: Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), alle Angaben ohne Gewähr



Ordnungswidrigkeiten, sind anders als Straftaten nach dem Oppertunitätsprinzip zu ahnden. D.H. die werte Rennleitung kann die Ordnungswidrigkeit ahnden, muss aber nicht!

Das hängt eben zu einem von dem jeweiligen Cop ab, zum anderen werden die "blauen" Jungs mittlererweile nach dem Kosten-Leistungsprinzip in Statisken erfasst und da kommt halt der erhobene Zeigefinger mit dem Spruch " beim nächsten Mal nicht mehr oder da drücken wir mal ein Auge zu" nicht vor!

Der Steuerzahler hat ja ein Recht auf Nachprüfbarkeit der Polizeiarbeit!

Gruß
Klaus
 
dann waren da noch die Fahrten zum Tüv

§ 23 Zuteilung der amtlichen Kennzeichen

4) Amtliche Kennzeichen müssen zur Abstempelung mit einer Stempelplakette versehen sein; die an zulassungsfreien Anhängern nach § 60 Abs. 5 angebrachten Kennzeichen dürfen keine Stempelplakette führen. Die Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, dem die Zulassungsstelle angehört, und die Angaben des Namens des Landes und des Namens der Zulassungsstelle. Die Plakette muß so beschaffen sein und so befestigt werden, daß sie bei einem Ablösen in jedem Fall zerstört wird. Der Halter hat dafür zu Sorgen, daß die nach Satz 3 angebrachte Stempelplakette in ihrem vorschriftsmäßigen Zustand erhalten bleibt; sie darf weder verdeckt noch verschmutzt sein. Bei Zuteilung oder zur Abstempelung des Kennzeichens ist das Fahrzeug vorzuführen, wenn die Zulassungsstelle nicht darauf verzichtet. Bei der Abstempelung ist zu prüfen, ob das Kennzeichen, insbesondere seine Ausgestaltung und Anbringung, den Rechtsvorschriften entspricht. Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Abstempelung des Kennzeichens und Rückfahrten nach Entfernung des Stempels sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Bremssonderuntersuchung oder Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen ausgeführt werden, sofern diese Fahrten von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erfaßt sind; Saisonkennzeichen gelten außerhalb des Zulassungszeitraums bei Fahrten zur Entstempelung und bei Rückfahrten nach Abstempelung des Kennzeichens als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des Halbsatzes 1. Die Zulassungsstelle kann das zugeteilte Kennzeichen ändern und hierbei das Fahrzeug vorführen lassen


Ob der § mit dem Artikel noch Gültigkeit (stammt von einer Version von 1989)hat kann ich jetzt so nicht sagen. In der akutelle Version auf http://www.stvzo.de/stvzo/inhalt.htm#1 vom 01.10.2008 steht da im § 23 nichts mehr drin!!!!!
Deswegen vorsichtig sein und besser am Amt/TÜv nachfragen, da gibt es so viele EU-Regelungen und Streichungen, daß das halt mal in den guten Zeiten so war, aber leider nicht mehr ist!!
Da das Fahrzeug in diesem Fall noch eine gültige Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung haben muss, sollte natürlich geklärt sein wie lange der Versicherungschutz noch gilt, wenn der TÜV mal abgelaufen ist. Das wäre dann ein kurzer Anruf bei der Versicherung.


Allerdings kriegt man ja die Ordnungswidrigkeit nicht für die Fahrt zum TÜV von der Rennleitung, sondern dafür dass man über den TÜV-Termin ist.
Klaus
 
RE: dann waren da noch die Fahrten zum Tüv

Gibt es überhaupt noch Zulassungsfreie Anhänger? Vor 15 Jahren waren das ja u.a. Anhänger für Sportgeräte, aber heute?