Original von minimi
Ich meine es waren doch mal 100 mm zwischen Blinker und Rücklicht vorgeschrieben!
Nö, es waren mal 100mm zwischen Scheinwerfer und Blinker.
Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker):
- vorgeschrieben, nach StVZO ab EZ 1.1.62
- Anzahl: 4
- Kennzeichnung vorn: 1, 1a, 1b, 11
- Kennzeichnung hinten: 2a, 2b, 12
- in der Breite (min.):
nach EG vorn 240mm, hinten 180 mm nach StVZO vorn 340 mm, hinten 240 mm Blinkleuchten an den Lenkerenden (”Ochsenaugen”) zueinander 560 mm
- in der Höhe: 350 - 1200 mm
- Einschaltkontrolle nach EG vorgeschrieben, optisch oder akustisch oder beides, nach StVZO zulässig
- “Ochsenaugen” bei EZ ab 1.1.87 nur i.V.m. zusätzlichen hinteren Blinkern zulässig
Na EU-Recht geht das auch enger.
RICHTLINIE 93/92/EWG DES RATES
vom 29. Oktober 1993
über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an zweirädrigen oder dreirädrigen
Kraftfahrzeugen
(ABl. L 311 vom 14.12.1993, S. 1)
6.3. Fahrtrichtungsanzeiger
6.3.1. Anzahl: auf jeder Seite zwei.
6.3.2. Anbauschema: zwei Fahrtrichtungsanzeiger vorn und zwei Fahrtrichtungsanzeiger
hinten.
6.3.3. Anordnung
6.3.3.1. Inder Breite:
6.3.3.1.1. Für die vorderen Fahrtrichtungsanzeiger müssen gleichzeitig
folgende Vorschriften erfüllt sein:
6.3.3.1.1.1. Der Mindestabstand zwischen ihren leuchtenden Flächen muß
240 mm betragen;
6.3.3.1.1.2. sie müssen sich außerhalb der senkrechten Längsebenen befinden,
die die Außenkanten der leuchtenden Fläche des (der) Scheinwerfer
berühren;
6.3.3.1.1.3. zwischen den leuchtenden Flächen der Fahrtrichtungsanzeiger und
den am nächsten liegenden Scheinwerfern für Abblendlicht muß
folgender Mindestabstand eingehalten werden:
— 75 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 90 cd beträgt,
— 40 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 175 cd beträgt,
— 20 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 250 cd beträgt,
— ≤ 20 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 400 cd
beträgt.
6.3.3.1.2. Bei den hinteren Fahrtrichtungsanzeigern muß der Abstand
zwischen den Innenrändern der beiden leuchtenden Flächen
mindestens 180 mm sein.
6.3.3.2. In der Höhe: mindestens 350 mm und höchstens 1 200 mm über
dem Boden.
6.3.3.3. In Längsrichtung: Der sich nach vorn erstreckende Abstand
zwischen der Querebene, die das äußerste hintere Ende des
Fahrzeugs begrenzt, und dem Bezugspunkt der hinteren Fahrtrichtungsanzeiger
darf nicht größer als 300 mm sein.
6.3.4. Geometrische Sichtbarkeit
Horizontalwinkel: siehe Anlage 2.
Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15º nach oben
und 15º nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen
darf jedoch auf 5º verringert werden, wenn der Fahrtrichtungsanzeiger
in einer Höhe von weniger als 750 mm angebracht ist.
6.3.5. Ausrichtung
Die vorderen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Einschlagbewegungen
der Lenkvorrichtung mitvollziehen.
6.3.6. Zusammenbau mit einer oder mehreren Leuchten ist zulässig.
6.3.7. Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.
6.3.8. Ineinanderbau mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.
6.3.9. Elektrische Schaltung:
Das Aufleuchten der Fahrtrichtungsanzeiger muß unabhängig von
den anderen Leuchten erfolgen. Alle Fahrtrichtungsanzeiger auf
derselben Fahrzeugseite werden durch dieselbe Betätigungseinrichtung
zum Aufleuchten und zum Erlöschen gebracht.
Gruß
Dirk