Gesetzeslage Lenkerenden-Blinker Schweiz

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21. März 2019
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Schweiz
Guten Abend liebe 2V-Freunde

Ich bin aktuell an der weiteren Planung meiner R100 und diesbezüglich will ich Lenkerenden-Blinker verbauen.

Der Gesetzesartikel lautet wie folgt:

VTS, Art. 140, Abs. 2:

"[FONT=&quot]Bei Fahrzeugen mit Wechselstromanlagen dürfen die Richtungsblinker je Seite vorn/hinten wechselweise aufleuchten.[/FONT][FONT=&quot]"

[/FONT]
VTS, Anhang Ziffer 5:

"....[FONT=&quot] Bei Fahrzeugen, bei denen die Richtungsblinker auf derselben Fahrzeugseite vorn/hinten wechselseitig aufleuchten (Art. 140 Abs. 2), darf die sichtbare leuchtende Fläche der vorderen Richtungsblinker nicht von hinten und die sichtbare leuchtende Fläche der hinteren Richtungsblinker nicht von vorne sichtbar sein."

[/FONT]
[FONT=&quot]
Wie immer bei Gesetzestexten sind diese etwas schwammig geschrieben. Was ist mit wechselseitig gemeint? Sind sie nun erlaubt oder nicht?

Danke für eure Mithilfe ;-)


[/FONT]
 
So wie ich den Gesetzesartikel interpretiere:

Lenkerenden-Blinker sind erlaubt, solange vorne links und hinten links und vorne rechts und hinten rechts gleichzeitig blinken.

Wechselseitig wäre ja dann doch wenn z. B. vorne links und hinten links nicht gleichzeitig blinken.

Aber genau deshalb dieser Thread.. ;-)
 
"Bei Fahrzeugen mit Wechselstromanlagen dürfen die Richtungsblinker je Seite vorn/hinten wechselweise aufleuchten."

".... Bei Fahrzeugen, bei denen die Richtungsblinker auf derselben Fahrzeugseite vorn/hinten wechselseitig aufleuchten (Art. 140 Abs. 2), darf die sichtbare leuchtende Fläche der vorderen Richtungsblinker nicht von hinten und die sichtbare leuchtende Fläche der hinteren Richtungsblinker nicht von vorne sichtbar sein."

Ich vermute mal, dass mit 'Wechselstromanlage' solche Dinge wie SchwungLichtMagnetZünder gemeint sind, bei denen (wegen der meist geringen Leistung) ein abwechselndes Blinken der FahrtRichtungsAnzeiger einer Seite zulässig ist, um die Spitzenströme zu verringern.

In diesem Fall dürfen die Leuchtflächen des vorderen und des hinteren FRA von 'außen' nicht gleichzeitig sichtbar sein, um eine Verwirrung des Betrachters auszuschließen ;).

Die Drehstromanlage unserer Kühe dürfte aber nicht unter diese Regel fallen, auch nicht bei Ochsenaugen.
 
Genau!


Ich interpretiere das Gesetz wie folgt:


Die sichtbare leuchtende Fläche der vorderen Richtungsblinker darf nicht von hinten sichtbar sein, wenn z. B. der vordere linke Blinker und der hintere linke Blinker nicht gemeinsam blinken, sondern eben wechselweise (was bei Wechselstromanlagen der Fall ist). Wäre in diesem Fall der vordere Blinker von hinten sichtbar, würde dies aufgrund der unterschiedlichen Blinkfrequenz zur Verwirrung führen --> völlig verständlich.

ABER:


Blinken jedoch der linke vordere- sowie der linke hintere Blinker (und der rechte vordere- sowie der rechte hintere Blinker) gleichzeitig beim Betätigen des entsprechenden Knopfes, sind vordere Blinker, die ebenfalls von hinten sichtbar sind (Lenkerendblinker) bei meinem Fahrzeug mit Drehstromanlage erlaubt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Glück auf

Ist die Frage

- dürfen die Blinker eines Motorrades abwechselnd aufleuchten,

oder

- darf ich an der R100 "Ochsenaugen" verbauen?

Im ersten Fall: Ja, aber nur wenn man jeweils nur den vorderen bzw. den hinteren sieht.

Im zweiten Fall kannst Du die Frage mit der genannten Vorschrift nicht beantworten. Zumindest nicht mit der zitierten Passage.

Edit: vllt. wirst du hier fündig: http://www.asa.ch/wp-content/uploads/webshop/richtlinien/w_2b_D/mobile/index.html#p=24


Gruß aus dem Sauerland
Torsten
 
Zuletzt bearbeitet:
Glück auf

Ist die Frage

- dürfen die Blinker eines Motorrades abwechselnd aufleuchten,

oder

- darf ich an der R100 "Ochsenaugen" verbauen?

Im ersten Fall: Ja, aber nur wenn man jeweils nur den vorderen bzw. den hinteren sieht.

Im zweiten Fall kannst Du die Frage mit der genannten Vorschrift nicht beantworten. Zumindest nicht mit der zitierten Passage.

Edit: vllt. wirst du hier fündig: http://www.asa.ch/wp-content/uploads/webshop/richtlinien/w_2b_D/mobile/index.html#p=24


Gruß aus dem Sauerland
Torsten

Zum zweiten Fall:

Doch, sofern Blinker links (vorne und hinten) sowie Blinker rechts (vorne und hinten) beim jeweiligen Betätigen des Knopfes gleichzeitig blinken, ECE-Zeichen für vorne vorhanden (was beim Kellermann BL 2000 der Fall i st)und der Mindestabstand (24 cm bei uns in der CH) eingehalten sind.

Die ASA-Richtlinien kenne ich mittlerweile mehr als auswändig:oberl::D
 
Blinke ich abwechselnd, z. B. zum Vorführen zuerst links, dann:

- Blinkt der vordere, linke- und der hintere, linke Blinker gleichzeitig

Und dann rechts:

- Blinkt der vordere, rechte- und der hintere, rechte Blinker gleichzeitig

Halt abwechselnd, gleichzeitig
?? Abwechselnd gleichzeitig?? Warnblinkanlage ??
Man kann zum Spass abwechselnd blinken, rechts oder links.
Entweder man blinkt links oder rechts, das ist eine Anzeige zur Fahrtrichtungsänderung und kein manueller Gruß, wie üblich bei den Lkw nach dem Überholvorgang. Außerdem, Satz 1 oben: "bei Fahrzeugen mit Wechselstromanlagen dürfen ..." das schließt alle anderen aus, die folgenden Anlagen beziehen sich immer darauf, was vorher geschrieben steht und nicht was irgendwer hineininterpretiert.
Grüße
 
Ich hab es verständlichkeitshalber korrigiert:

ABER:


Blinken jedoch der linke vordere- sowie der linke hintere Blinker (und der rechte vordere- sowie der rechte hintere Blinker) gleichzeitig beim Betätigen des entsprechenden Knopfes, sind vordere Blinker, die ebenfalls von hinten sichtbar sind (Lenkerendblinker) bei meinem Fahrzeug mit Drehstromanlage erlaubt.
 
Zum zweiten Fall:

Doch, sofern Blinker links (vorne und hinten) sowie Blinker rechts (vorne und hinten) beim jeweiligen Betätigen des Knopfes gleichzeitig blinken, ECE-Zeichen für vorne vorhanden (was beim Kellermann BL 2000 der Fall i st)und der Mindestabstand (24 cm bei uns in der CH) eingehalten sind.

Die ASA-Richtlinien kenne ich mittlerweile mehr als auswändig:oberl::D


Aber dann ist doch alles klar? :nixw:
 
... Leider nicht - der Experte, welcher mein Fahrzeug für die Zulassung überprüfen wird ist der Meinung, dass die Lenkerendblinker in meinem Fall nicht erlaubt sind (wo ich eben anderer Meinung anhand des Gesetzes bin).
 
... Leider nicht - der Experte, welcher mein Fahrzeug für die Zulassung überprüfen wird ist der Meinung, dass die Lenkerendblinker in meinem Fall nicht erlaubt sind (wo ich eben anderer Meinung anhand des Gesetzes bin).

Aber dann ist doch erst recht alles klar!
Frag doch den zuständigen Menschen nach der Rechtsgrundlage für diese Einschätzung. Das ist sicher zielführender.

PS: Es Wäre im Übrigen auch keine sinnlose Überinformation gewesen, im Eingangspost zu erwähnen, dass da der zuständige Beamte (?) schon "nein" zur Eintragung gesagt hat.

Beste Grüße aus dem Sauerland
Torsten
 
Was hat der Kellermann BL 2000 für eine Kappe, dark?? Dann kommt es immer auf die Laune und Ausbildung des Prüfers an ...
 
da sind aber wie bei meinen Trööten auchX(
jedesmal andere oder neue Hürden--und was dem einen recht -muss der nächste nicht --und was beim letzten Mal- spielt keine Rolle--
wurde ich belehrt !!!:oberl:

AUF jeden Falle in den F-Ausweis eintragen lassen--
dann ist fertich mit bibbern vorn neuen MFK Termin ! jörg
 
Bei Fahrzeugen mit Wechselstromanlagen

Seid ihr sicher, dass es sich um Motorräder handelt oder vielleicht doch um Strassenbahnen?

Wenn Motorrad, dann wie folgt: Pro Seite (d.h. nicht gleichzeitig links und rechts, sondern links oder rechts) dürfen die Blinker im Gegentakt vorne und hinten blinken, wenn diese von der jeweils anderen Seite (vorne/hinten) nicht sichtbar sind, d.h. so dass wirklich ein Blinken und kein ständiges gelbes Leuchten entsteht. Oder anders gesagt: Ochsenaugen und Blinker hinten schliessen sich bei gegenseitigem Blinken aus, da Ochsenaugen vorne nach vorne und hinten leuchten.

Bsp. Blinken links

links: blinken vorne und hinten links OK; mitte und rechts: abwechselnd blinken links vorne und hinten OK

ch-blinken-1.jpg

links: blinken vorne und hinten links OK; mitte und rechts: abwechselnd blinken links vorne und hinten nicht OK, da von hinten kein blinken erkannt werden kann

ch-blinken-2.jpg

Hans
 
Zuletzt bearbeitet:
Jetzt bin ich vollends verwirrt. . .

Es ist doch egal ob der vordere und hintere Blinker abwechselnd blinken. Kann ich doch von Hinten eh immer nur den einen Blinker sehen. Ich weiß also von der Blinkfrequenz des nicht sichtbaren Blinkers niGS. . .



Stephan
 
Zuletzt bearbeitet:
Seid ihr sicher, dass es sich um Motorräder handelt oder vielleicht doch um Strassenbahnen?

Wenn Motorrad, dann wie folgt: Pro Seite (d.h. nicht gleichzeitig links und rechts, sondern links oder rechts) dürfen die Blinker im Gegentakt vorne und hinten blinken, wenn diese von der jeweils anderen Seite (vorne/hinten) nicht sichtbar sind, d.h. so dass wirklich ein Blinken und kein ständiges gelbes Leuchten entsteht. Oder anders gesagt: Ochsenaugen und Blinker hinten schliessen sich bei gegenseitigem Blinken aus, da Ochsenaugen vorne nach vorne und hinten leuchten.

Bsp. Blinken links

links: blinken vorne und hinten links OK; mitte und rechts: abwechselnd blinken links vorne und hinten OK

Anhang anzeigen 234401

links: blinken vorne und hinten links OK; mitte und rechts: abwechselnd blinken links vorne und hinten nicht OK, da von hinten kein blinken erkannt werden kann

Anhang anzeigen 234402

Hans


Genau, das ist doch das was ich sage. Solange der vordere- und der hintere Blinker derselben Seite gleichzeitig blinken und nicht im Gegentakt, sind die Lenkerendblinker erlaubt.
 
Jetzt bin ich vollends verwirrt. . .

Es ist doch egal ob der vordere und hintere Blinker abwechselnd blinken. Kann ich doch von Hinten eh immer nur den einen Blinker sehen. Ich weiß also von der Blinkfrequenz des nicht sichtbaren Blinkers niGS. . .



Stephan

Also, stell dir mal vor, du fährst hinter hinter der Kiste her und die beiden Leuchten sind NICHT auf einer Höhe, sondern minimal Unterschiedlich - dann könntest du den Eindruck erwirken, dass da gar kein Blinken passiert.

Immer wie ein Amtschimmel (oder Jurist) denken - immer den schlimmsten Fall versuchen, abzuwenden ...

Hans
 
Ich habe anno Zopf (09) für meinen Cafe' hier beim Prolo in SG auch die oginool Ochsen Hella's erstanden !
Aber schon dabei sagte mir der Verkäufer--könne schwierig sein -da ist Glöck gefragt !!:schock:
Einige Clubkollegen : ist hier nicht so gern gesehen...-könnte.....
Ich dachte , kommt cool an den Doumolin-Stummeln!?!?

Lange Geschichte-kurzes Ende : die liegen immer noch im Chuchechästli und ich blinke weiter mit den Handschuhen !!!
DAS IST HIER ERLAUBT:lautlachen1:
-auch mit 75er Erstinverkehrssetzung !
jörg
 
Genau, das ist doch das was ich sage. Solange der vordere- und der hintere Blinker derselben Seite gleichzeitig blinken und nicht im Gegentakt, sind die Lenkerendblinker erlaubt.
He, das ist doch der Normalfall (solange gelbes Blinklicht leuchtet und nicht rauchschwarz oder rot), worüber reden wir denn hier? Du selbst hast in #1 mit dem Wort "wechselseitig", welches du wohl falsch ausgelegt hast, für Verwirrung gesorgt. Eine Seite eines Bikes ist entweder links oder rechts in Fahrtrichtung. Du meintest wohl mit "wechselseitig" vorn und hinten ... das soll erstmal einer von uns nachvollziehen. :schock: Edit: Das war ja auch angesprochen, nur für alte Wechselstromanlagen (Wer kennt sowas am Bike??)
Grüße
 
Zuletzt bearbeitet:
Das ganze Kuddelmuddel hab ich jetzt nicht gelesen.
Jedenfalls sind Lenkerendblinker in Deutschland für vorn und hinten bis Bj. 83 zugelassen.
Da rechts und links jeweils nur ein Leuchtmittel vorhanden ist, blinkt auch jeweils der vordere und hintere Blinker gleichzeitig :D

Anmerkung:
Mit Belehrungen ist trotzdem bei jeder Hauptuntersuchung oder Polizeikontrolle zu rechnen.
Diese Belehrungen sind auch berechtigt, bei der heutigen Verkehrsdichte kann man nicht mehr davon ausgehen, dass jeder Verkehrsteilnehmer die alten Regelungen kennt und besonders von hinten diese Blinker bemerkt.
 
Aber seien wir doch alle mal ehrlich ::oberl:

Der Fahrrichtungsanzeiger kommt ja wieso kaum noch zu Einsatz-X(

dieser Arbeitsaufwand der linken Extremität wird doch als Workoutsesssion in die Mukkibude verlagert-viel effektiver und gleichmässiger im Abstand wie von Verkehrskreisel zu Verkehrskreisel !
Aber alle Hochgeistigen stehen bis zur M-bude im Stau-stoppen am kreisel -weil kein gelbes Licht aufflammt--
nicht wie beim roten Achteck-Roll-Stoppschild durchkullern !!!:entsetzten:
Jörg
 
Zuletzt bearbeitet:
Moin,
VTS, Art. 140, Abs. 2:

"Bei Fahrzeugen mit Wechselstromanlagen dürfen die Richtungsblinker je Seite vorn/hinten wechselweise aufleuchten."

VTS, Anhang Ziffer 5:

".... Bei Fahrzeugen, bei denen die Richtungsblinker auf derselben Fahrzeugseite vorn/hinten wechselseitig aufleuchten (Art. 140 Abs. 2), darf die sichtbare leuchtende Fläche der vorderen Richtungsblinker nicht von hinten und die sichtbare leuchtende Fläche der hinteren Richtungsblinker nicht von vorne sichtbar sein."

Wie immer bei Gesetzestexten sind diese etwas schwammig geschrieben. Was ist mit wechselseitig gemeint? Sind sie nun erlaubt oder nicht?
Mit "wechselseitig" ist "wechselweise" gemeint - das wird auch daraus ersichtlich, dass sich der von Dir zitierte 2. Text (Anhang 10 Ziffer 5) direkt auf Art. 140, Abs. 2 (1. Text) bezieht.

Dass dort "wechselseitig" statt "wechselweise" steht, ist klar ein Druckfehler, denn in der französischen Fassung (OETV)
steht an beiden Stellen korrekt "les clignoteurs de direction avant/arrière s'allument alternativement sur le même côté".

Davon abgesehen: Eine R100 ist kein Fahrzeug mit Wechselstromanlage und die ganze Diskussion wird damit hinfällig: Die Blinker vorn/hinten müssen pro Seite gleichzeitig aufleuchten.
 
Zuletzt bearbeitet:
?(
Reden wir hier über Vorschriften in CH oder in D?
Oder unterscheiden die sich nicht?
Gefragt wurde doch nach CH.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich war vor 2 Wochen mit meiner R80 (BJ. 88) bei der MFK (BS) zum Vorführen. Ich habe Ochsenaugen und hinten zusätzlich noch Blinker verbaut.

Der Prüfer meinte, ich muss die Ochsenaugen nach hinten mit dunkler Folie abkleben. Hoch und Heilig versprochen ())):) und wieder zwei Jahre Ruhe.

Alternativ Methode wäre die Blinker vor der MFK demontieren und danach wieder dran stecken (Tipp vom Harley Händler).
 
Ich war vor 2 Wochen mit meiner R80 (BJ. 88) bei der MFK (BS) zum Vorführen. Ich habe Ochsenaugen und hinten zusätzlich noch Blinker verbaut.

Der Prüfer meinte, ich muss die Ochsenaugen nach hinten mit dunkler Folie abkleben. Hoch und Heilig versprochen ())):) und wieder zwei Jahre Ruhe.

Alternativ Methode wäre die Blinker vor der MFK demontieren und danach wieder dran stecken (Tipp vom Harley Händler).

Das habe ich natürlich auch vorgeschlagen. Aber angeblich erlischt nachher die Genehmigung gemäss Experte.

Nun ja, es gibt auch Lenkerenden-Blinker von Highsider, die von hinten nicht sichtbar sind. Sonst gibts dann die :-)
 
Moin,

Mit "wechselseitig" ist "wechselweise" gemeint - das wird auch daraus ersichtlich, dass sich der von Dir zitierte 2. Text (Anhang 10 Ziffer 5) direkt auf Art. 140, Abs. 2 (1. Text) bezieht.

Dass dort "wechselseitig" statt "wechselweise" steht, ist klar ein Druckfehler, denn in der französischen Fassung (OETV)
steht an beiden Stellen korrekt "les clignoteurs de direction avant/arrière s'allument alternativement sur le même côté".

Davon abgesehen: Eine R100 ist kein Fahrzeug mit Wechselstromanlage und die ganze Diskussion wird damit hinfällig: Die Blinker vorn/hinten müssen pro Seite gleichzeitig aufleuchten.

Okey, das ist mir klar. Aber WO steht, dass Lenkerendblinker, die von hinten sichtbar sind, nicht zugelassen sind?
 
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