Eintragung von Geländebereifung in die Fzg-Papiere (Teil I + II)

Vaquero

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07. Jan. 2014
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Hallo 2V-Freunde,

bislang war in den Fzg-Papieren (I + II) bei meiner R 100 neben der normalen Straßenbereifung,

also
"vorn 3.25 H19, m. und h. 4.00 H18" noch eingetragen

"oder vorn 3.25-19 GEL.B, mitten und hinten 4.00-18R TRIAL".

In den neu ausgestellten Papieren, Teil I + II, fehlt nun diese Bereifungsalternative mit der Geländebereifung.

Meines Erachtens muß ich da nochmal auf die Zulassung, damit die mir auch noch diese Geländebereifung eintragen. Es gibt aber in den neuen Papieren gar keinen Platz für "oder ...", das müßte dann wohl ganz unten unter Nr. "22/Bemerkungen und Ausnahmen" eingetragen werden.
Seht ihr das auch so, oder gibt es da einen rechtlichen Grund für den Wegfall der Bereifungsalternative?

Denn so, wie ich das sehe, darf ich ja mit diesen neuen Fzg-Papieren auf keinen Fall Reifen montieren die nicht "H" sind und damit in den öffentlichen Verkehr. Sehe ich das richtig?

Gruß!
Roland
 
Bin gerade zu faul einen Brief, also Teil II raus zu suchen, aber in Teil I passen in die Felder 15.1 und 15.2 sicherlich zwei Reifengrößen.

Dann gibt es für solche Fälle ja das sehr große Feld 22 wie du schon schriebst, sollte für alternative Reifengrößen ausreichen, wenn nicht noch mehr eingetragen wird. Und selbst wenn, dann drucken die in der Zulassungsstelle einfach einen Zettel im Format von Teil I aus und heften den an Teil 1 an.

Also an mangelndem Platz kann das nicht liegen.


PS.: Wenn der Geschwindigkeitsbereich der alternativen Bereifung nicht ausreicht, sollte das extra vermerkt werden, zB. mit dem Zusatz das im Fahrersichtfeld (Nähe Tacho) zu markieren.
 
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Bin gerade zu faul einen Brief, also Teil II raus zu suchen, aber in Teil I passen in die Felder 15.1 und 15.2 sicherlich zwei Reifengrößen.

Dann gibt es für solche Fälle ja das sehr große Feld 22 wie du schon schriebst, sollte für alternative Reifengrößen ausreichen, wenn nicht noch mehr eingetragen wird. Und selbst wenn, dann drucken die in der Zulassungsstelle einfach einen Zettel im Format von Teil I aus und heften den an Teil 1 an.

Also an mangelndem Platz kann das nicht liegen.


PS.: Wenn der Geschwindigkeitsbereich der alternativen Bereifung nicht ausreicht, sollte das extra vermerkt werden, zB. mit dem Zusatz das im Fahrersichtfeld (Nähe Tacho) zu markieren.

Hallo,

ja, Platz ist genug da, daran liegt es wohl nicht.
Beim Quittieren hatte ich da schon entdeckt, daß mir der Zulassungs-PC das zul. Gesamtgewicht von 440 auf 398 Kg reduziert hatte. Das habe ich gleich beanstandet und wurde auch sofort korrigiert (Vorgänger-Teil II hatte ich mir ja - mit abgeschnittenem Eck - wieder zurückgeben lassen, so daß ich das entsprechend belegen kann, zuerst das mit dem zul.Gesamtgewicht und auch das mit der Bereifung).
Wobei im alten Teil II (und auch I natürlich) nichts drinstand von wegen "Aufkleber im Sichtbereich des Fahrers".
Das findet sich allerdings im "Bordbuch" von BMW, auf Seite 39 unter "wichtige Hinweise".

Und wäre für mich auch überhaupt kein Problem, so ein Aufkleber!
Habe ich im Pkw ja auch so.

Ich sehe halt nur das rechtliche Problem, nämlich daß ich keine "langsamere" Bereifung montieren DARF, wenn es nicht in den Papieren steht! Mit oder ohne Hinweis "im Sichtfeld".

Deshalb hätte es mich schon interessiert, ob andere 2Ver bei vergleichbaren Maschinen (und Baujahr? bei meiner Mühle konkret: Erstzulassung 1981) auch so eine Alternativ-Bereifung in ihren Papieren drinhaben oder nicht!
 
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Was wurde dir denn für eine Begründung geliefert? Grundsätzlich genießt du doch im Zulassungsrecht Bestandsschutz, es sei denn der wird ausdrücklich im Gesetz verneint.

Die Zulassungsstelle als Verwaltungsbehörde hat einen sogenannten begünstigenden Verwaltungsakt erlassen, auch wenn der dich jetzt konkret benachteiligt. Das muss sie begründen, schriftlich. Also wieder hin da und einen sogenannten widerspruchsfähigen Bescheid verlangen.
 
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Was wurde dir denn für eine Begründung geliefert? Grundsätzlich genießt du doch im Zulassungsrecht Bestandsschutz, es sei denn der wird ausdrücklich im Gesetz verneint.

Die Zulassungsstelle als Verwaltungsbehörde hat einen sogenannten begünstigenden Verwaltungsakt erlassen, auch wenn der dich jetzt konkret benachteiligt. Das muss sie begründen, schriftlich. Also wieder hin da und einen sogenannten widerspruchsfähigen Bescheid verlangen.

Nur um das klarzustellen, es gibt (noch) keinen "Streit" zwischen meiner Zulassungsstelle und mir wegen der Geländebereifung!
Ich habe das ja auch erst zu Hause bemerkt, als ich die neuen Pappen genau - mit Lupe - kontrolliert habe. Teil I und II sind nämlich absolut schlecht lesbar, da der Drucker dort auf das blasseste Blaßgrau eingestellt ist, das man sich denken kann! Und die hellgrünen Code-Zahlen kann ich mit bloßen Augen auch nicht entziffern.

Das mit dem zulässigen Gesamtgewicht bemerkte ich dort, weil das auf einem weißen A4-Bogen, einer Art Bestätigung mit vermerkt war, schön schwarz gedruckt, den mir die Dame zur Unterschrift vorlegte, während der Drucker den Teil I und II ausdruckte.
Als ich dann auf die Differenz hinwies, wurden die bereits gedruckten Teile ohne große Diskussion zerrissen, die Maske per Hand korrigiert und neu - mit 440 Kg zul.Ges.gew. - ausgedruckt.

Ich wollte mich nur hier im Forum vergewissern, ob das andere 2V-Fahrer auch so in ihren Papieren stehen haben oder nicht! Sozusagen prophylaktisch! Ob die Alternativ-Bereifung irgendwann per Rechtsänderung abgeschafft wurde oder eben nicht!
 
Kopiere die Unterlagen, setz ein Schreiben auf und schicke es zur Zulassungsstelle.
Schau was passiert. Oft wird einfach nachgetragen. Dann wirst
Du aber nochmal hin fahren müssen.

Ich kenne das von Autos bei denen zT zwei Anhänge am Fahrzeugschein
waren und in der neuen Zulassungsbescheinigung nichts mehr drin stand.

Blöd übrigens auch für die Wachtelmeister !

Für den Moment = Kopie vom Brief machen und mitführen. Bei einer Kontrolle
sind die MIG ( oder jetzt MIB ) übrigens nachweispflichtig. Mit einer Kopie
der alten Unterlagen kann man den Jungs aber helfen - und sich selbst auch ;-)


Schöne Grüsse, Börnie

.
 
Seit die Fahrzeugpapiere 2005 wegen EG-Vereinheitlichung geändert wurden, gibt es zwar mehr Informationen in der ZB I; aber die meisten davon sind für den Halter eher uninteressant.
Im Gegenzug entfielen die frühere Liste der bisherigen (bis zu sechs) Halter in der ZB II und die alternativen Bereifungen sowie manche Eintragungen in der ZB I.
Bei der HU hat der Sachverständige Zugriff auf alle Daten, die Kontrolltruppe in Uniform auf der Straße hat da schon mehr Probleme.
Von daher würde ich mir (wenn ich es nutzen will), alle weiteren Bereifungen im Feld 22 eintragen lassen. Das müssten die Zulassungsstellen bei freundlicher Beauftragung m. E. machen; kostenlos geht das aber eher nicht. :pfeif:
 
Bei den Sachen die eingetragen waren aber schon. ( kostenlos meine ich )
Manchmal wird/wurde sowas halt "vergessen".

Ganz schlimm, wenn die Zulassungsstelle dann auch noch unrechtmässiger Weise
den alten Brief einbehalten hat. Dann sind die Eintragungen weg - und
man hat keine Nachweise mehr.
Auch schon erlebt - mit allem Ärger der dran hängt.
Das ging dann in Einzelfällen so weit, dass lange montierte und vorher eingetragene
Teile demontiert werden mussten weil keine neue Eintragung
wegen fehlendem Gutachten oder geänderten Bestimungen möglich war. :schock:


Gruss Börnie
 
Seit die Fahrzeugpapiere 2005 wegen EG-Vereinheitlichung geändert wurden, gibt es zwar mehr Informationen in der ZB I; aber die meisten davon sind für den Halter eher uninteressant.
Im Gegenzug entfielen die frühere Liste der bisherigen (bis zu sechs) Halter in der ZB II und die alternativen Bereifungen sowie manche Eintragungen in der ZB I.
Bei der HU hat der Sachverständige Zugriff auf alle Daten, die Kontrolltruppe in Uniform auf der Straße hat da schon mehr Probleme.
...


Das habe ich so auch in dem dazugehörigen Wikipedia-Artikel gefunden. Als Quelle wird die Fahrzeuteileverordnung angegeben. Blöd nur das dort, weder in § 11 FZV, der Anlage 5 dazu oder sonstwo, drin steht dass nur eine Reifengröße einzutragen ist.

Und wozu sollte das auch gut sein? Wenn die Information über alternative Reifengrößen bei der Zulassungsstelle bekannt ist, sogar vom aaS abrufbar, der Halter aber nichts davon weiß?

Hast du eventuell eine Quelle für diesen Blödsinn, eine Verwaltungsvorschrift von einem Landes- oder dem Bundesverkehrsminister etwa?
 
Eigentlich ganz einfach :

Das Fahrzeug bekommt eine EG ABE mit verschiedenen Ausstattungsvarianten - hier
in dem Fall verschiedene Rad-/Reifenkombinationen. Eingetragen werden nur noch
die Standard-Räder, meisst die kleinste Grösse.
Die nach EG-ABE zugelassenen Räder können einfach so montiert
und gefahren werden. Der Freundliche hilft hier weiter. Oder man schreibt
den Hersteller an - oder schaut auf die Homepage - und bekommt
eine Liste der zulässigen Möglichkeiten.
Diese Sache ist eindeutig ( wegen EG ABE für das Fahrzeug ) und soll eine Vereinfachung bedeuten.


Anders ist es bei Zubehör von Fremdherstellern.


Gruss Börnie
 
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Tatsächlich ist hier ganz und gar nichts einfach.

1. Muss man mal zwischen der Erteilung der Betriebserlaubnis und der Zulassung unterscheiden.

Die verschiedenen Formen der Betriebserlaubnis ergeben sich aus §2 Fahrzeugzulassungsverordnung:

...
4.
EG-Typgenehmigung: die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in Anwendung a)
der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

b)der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und
c)der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
erteilte Bestätigung, dass der zur Prüfung vorgestellte Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit die einschlägigen Vorschriften und technischen Anforderungen erfüllt;
5.nationale Typgenehmigung: die behördliche Bestätigung, dass der zur Prüfung vorgestellte Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit den geltenden Bauvorschriften entspricht; sie ist eine Betriebserlaubnis im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes und eine Allgemeine Betriebserlaubnis im Sinne der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung;
6.Einzelgenehmigung: die behördliche Bestätigung, dass das betreffende Fahrzeug, System, Bauteil oder die selbstständige technische Einheit den geltenden Bauvorschriften entspricht; sie ist eine Betriebserlaubnis im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes und eine Einzelbetriebserlaubnis im Sinne der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung;
7.Übereinstimmungsbescheinigung: die vom Hersteller ausgestellte Bescheinigung, dass ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit zum Zeitpunkt seiner/ihrer Herstellung einem nach der jeweiligen EG-Typgenehmigungsrichtlinie genehmigten Typ entspricht;
8.Datenbestätigung: die vom Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge ausgestellte Bescheinigung, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung dem genehmigten Typ und den ausgewiesenen Angaben über die Beschaffenheit entspricht;
...

Die Zulassung ergibt sich aus §3 FZV:

(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.
...

Wie man sieht zwei Paar Schuhe.

2. Mit einer R 100 (?) hat Vaquero ganz offensichtlich eine Q noch mit nationaler Betriebserlaubnis und ursprünglich noch Schein und Brief. Und von der sind alle Daten bei den Zulassungsstellen erfasst und von den aaS abrufbar?

3. Vor der Tür steht Frauchens K100-EML vom Stahmer. Hat eine Einzelgenehmigung von 1993. Seit dem mehrfach den Besitzer gewechselt und inzwischen auch Teil I und II.
Die Daten sollten also wie bei der R 100 längst im System sein. Weshalb ist dann Feld 22 so voll das noch ein Ergänzungszettel angehangen werden muss mit solchen Dingen wie Rad-/Felgenbezeichnungen etc. Der aaS sollte doch längst Zugriff haben, hat er aber nicht.
Auch unsere Zulassungsstelle hat nur abgeschrieben und nicht die Daten elektronisch mit der vorherigen Zulassungsstelle abgeglichen.


Ich frage nochmal, wo ist da für wen die Vereinfachung?


Die nach EG-ABE zugelassenen Räder können einfach so montiert und gefahren werden. Der Freundliche hilft hier weiter. Oder man schreibt den Hersteller an - oder schaut auf die Homepage - und bekommt eine Liste der zulässigen Möglichkeiten.

Aha, man jagt also letztlich Ersatzdokumenten hinterher um Dinge zu dokumentieren die bei der Erteilung der EG-Typgenehmigung schon bekannt waren. Das ist tatsächlich für niemanden eine Vereinfachung.

4. Es mag geübte Praxis sein nur eine Reifengröße einzutragen, eine Vorschrift die dass erzwingt konnte ich aber nicht finden.
 
Die "Vereinfachung" bezieht sich auf die Dokumente bei Fahrzeugen die neu
zugelassen werden - nach EG ABE.

Alte Fahrzeuge sind anders :-)

Und klar - es gibt eine EG ABE die bescheinigt, dass das Fahrzeug nach
den gültigen Bestimmungen gebaut und für die Inbetriebnahme geeignet
ist.
Die Zulassung erteilt die zuständige Zulassungsstelle ( daher der Name ).

Wie bei den alten TÜV Gutachten.
Man fuhr nach Anbau mit einem nicht konformen Fahrzeug zum TÜV-Inschinöhr,
der bescheinigte den ordnungsgemässen anbau und die Zulässigkeit bei
diesem Fahrzeug - durch Eintragung in den Brief.
Dann fuhr man mit dem immer noch nicht konformen Fahrzeug vom
TÜV zurück und im besten Fall direkt zur Zulassungsstelle die dann
mit Ausstellen des neuen Fahrzeugscheins und abstempeln des Briefes -
oder Eintragung in den Brief wenn der Inschinöhr eine Prüf- oder
Anbaubescheinigung angefertigt hat - die Betriebserlaubnis erst
erteilt hat.
Auch hier - die Zulassung für den Verkehr macht(e) die Zulassungsstelle.

Also - es gibt EWG Betriebserlaubnis, allgemeine Betriebserlaubnis nach
Landesrecht, alte Fahrzeuge, neue Fahrzeuge, Einzelzulassungen,
TÜV Bescheinigungen, ABEs, Anbaubescheinigungen .... usw. Und immer
die Menschen die damit arbeiten und es auch mal "so oder so" machen.



Schöne Grüsse, Börnie
 
...
Die Daten sollten also wie bei der R 100 längst im System sein. Weshalb ist dann Feld 22 so voll das noch ein Ergänzungszettel angehangen werden muss mit solchen Dingen wie Rad-/Felgenbezeichnungen etc. Der aaS sollte doch längst Zugriff haben, hat er aber nicht...

Das sind unterschiedliche Situationen.
In der Datenbank des KBA sind die Infos abrufbar, die in der Fahrzeug-BE stehen (z. B. verschiedene zulässige Reifengrößen).
Die Daten, die zu deinem per §21 einzeln geprüften Fahrzeug gehören, sind nur diesem zugeordnet und daher nicht in der Datenbank.
Die enthält nur Daten von serienmäßig produzierten KFZ.

Für die meisten Leute, die mit dem Thema befasst sind, wurde es durch die Änderung tatsächlich nicht einfacher; da muss ich dir Recht geben. :rolleyes:
Generell ist das komplette Straßenverkehrsrecht unübersichtlich geworden, seit das von der EU kommt.
 
Die Unübersichtlichkeit "in einem Moment" kann auch Vorteile haben.

Und das ich alle zugelassenen Rad- / Reifenkombinationen einfach so fahren
kann ohne jedes Mal mit x-Bescheinigungen zum TÜV zu müssen ist 1. billiger
und 2. einfacher.

Man muss ja nicht immer nur zwanghaft das Negative sehen ;)


Schöne Grüsse, Börnie
 
...
Für die meisten Leute, die mit dem Thema befasst sind, wurde es durch die Änderung tatsächlich nicht einfacher; da muss ich dir Recht geben. :rolleyes:
Generell ist das komplette Straßenverkehrsrecht unübersichtlich geworden, seit das von der EU kommt.

Danke für diese Einschätzung, bin ich wenigstens nicht alleine.
Wenn der - :rolleyes: - meinen soll was ich mir gerade denke, dann liegst du falsch. Das geht mir inzwischen am Popo vorbei. Bin ja jetzt auch nur noch Bürger...

...

Und das ich alle zugelassenen Rad- / Reifenkombinationen einfach so fahren
kann ohne jedes Mal mit x-Bescheinigungen zum TÜV zu müssen ist 1. billiger
und 2. einfacher.

...


Was einfach falsch ist. Es ist ja nicht so das man für jedes Fahrzeug auch gleich eine Freigabe vom Reifenhersteller bekommt die man in seinem Aktenordner als Anlage zu Teil I spazierenfährt*. Für meine K75 musste ich zum aas und dann zur Eintragung zur Zulassungstelle wegen der BT45.
Um es mal auf Neudeutsch zu sagen: Same procedure as decades before.


* = Ich vergass, es gibt ja auch solche Dinge wie die ContiFreigabeCard, auf das die Hosentaschen irgendwann platzen.
 
Deine K75 hat eine EG Zulassung nach den neuen Bestimmungen ???
Super ! :rolleyes::rolleyes::rolleyes:

Im Übrigen gibt es Unterschiede zwischen Dosen und Motorrädern.
 
Zuletzt bearbeitet:
Nee, wer hat denn das behauptet? Ich habe aber Teil I und II für das Ding, und damit wird ja alles besser.

Und ja, in Motorrädern sind selten grüne Bohnen drin.
 
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