ECE-R48 Rev. 5 schrieb:
6.2.7.6. Wenn Tagfahrleuchten vorhanden und gemäß Absatz 6.19 in Betrieb sind, gilt Folgendes:
6.2.7.6.1. Entweder müssen sich die Abblendscheinwerfer gemäß den Anforderungen von Anhang 12 automatisch, je nach den Umgebungslichtverhältnissen, ein- bzw. ausschalten (z. B. Einschalten bei Nachtfahrten, Fahrten durch Tunnel usw.) oder
6.2.7.6.2. die Tagfahrleuchten werden zusammen mit den in Absatz 5.11 genannten Leuchten betrieben, wobei zumindest auch die Schlussleuchten aktiviert sind, oder
6.2.7.6.3. es müssen unübersehbare Hilfsmittel vorhanden sein, die den Fahrer darauf hinweisen, dass die Scheinwerfer, die Begrenzungsleuchten und Schlussleuchten sowie die gegebenenfalls vorhandenen Umrissleuchten und Seitenmarkierungsleuchten nicht leuchten. Dies kann wie folgt erreicht werden:
6.2.7.6.3.1. durch Vorhandensein zweier deutlich verschiedener Niveaus der Beleuchtungsintensität der Instrumententafel für Nacht und für Tag, die dem Fahrer anzeigen, dass die Abblendscheinwerfer einzuschalten sind, oder
6.2.7.6.3.2. durch unbeleuchtete Anzeiger und die Kennzeichnung von manuell bedienten Betätigungseinrichtungen, die gemäß Regelung Nr. 121 beleuchtet werden müssen, wenn die Scheinwerfer eingeschaltet sind, oder
6.2.7.6.3.3. durch eine Kontrolleinrichtung, die optisch, akustisch oder beides sein kann, und die erst bei verringerter Umgebungshelligkeit gemäß Anhang 12 aktiviert wird, um den Fahrer darauf hinzuweisen, dass die Abblendscheinwerfer eingeschaltet werden sollten. Ist die Kontrolleinrichtung einmal aktiviert, darf sie sich erst ausschalten, wenn die Abblendscheinwerfer eingeschaltet worden sind oder die Einrichtung, mit der der Motor (Antriebssystem) angelassen und/oder abgestellt wird, sich in einer Stellung befindet, in der der Betrieb des Motors (Antriebssystems) nicht möglich ist.