Anschluß Tagfahrlicht

Jetzt noch das Rücklicht. Wenn ich das richtig verstanden habe muss ich eine der Klemmen die jetzt auf 58 liegen auf 15 (geschaltetes Plus) legen - korrekt? Farbe muss ich noch raussuchen...

Hallo Christian,

prinzipiell ja. Das Rücklicht leuchtet bei Parkbeleuchtung jedoch dann nicht mehr gemeinsam mit dem Standlicht, weshalb ich Dir meinen Vorschlag von weiter vorne wärmstens ans Herz lege, eine ODER-Funktion mit einer Doppeldiode zu realisieren: Die Anoden jeweils an 15 bzw. 58, die zusammengefassten Katoden an die Leitung zum Rücklicht.

Beste Grüße, Uwe
 
Hi Uwe das hört sich gut an, verstehen tu ichs aber leider nicht ganz... war wohl in Elektrotechnik zu viel krank ;-) kannst Du das bitte für Dummies nochmal ausführen? Kann ich das TFL dann so lassen? Danke u. Grüsse Christian
 
Hallo Christian,

prinzipiell ja. Das Rücklicht leuchtet bei Parkbeleuchtung jedoch dann nicht mehr gemeinsam mit dem Standlicht, weshalb ich Dir meinen Vorschlag von weiter vorne wärmstens ans Herz lege, eine ODER-Funktion mit einer Doppeldiode zu realisieren: Die Anoden jeweils an 15 bzw. 58, die zusammengefassten Katoden an die Leitung zum Rücklicht.

Beste Grüße, Uwe

doch das das geäffel mit der diode na na
 
Beim TÜV Nord gibt es nach wie vor keine Info das das Rücklicht zusammen mit dem TFL leuchten muss.

Es ist allerdings bei längeren Unterführungen oder Brücken sinnvoll das es leuchtet. Man kann das mit "Licht einschalten" lösen.

An Bines GS kann man das Licht nur am Zündschloss einschalten. Da während der Fahrt ran zu müssen ist unpraktisch und auch irgendwie mulmig. Daher habe ich dort das Rücklicht mit 2 Dioden geschaltet,so das die Parklichtfunktion erhalten bleibt.

An der RS gibt es einen ganz normalen Lichtschalter.:gfreu:
 
Beim TÜV Nord gibt es nach wie vor keine Info das das Rücklicht zusammen mit dem TFL leuchten muss.

Hallo zusammen,
ich habe zum Thema "muss das Rücklicht mit TFL leuchten?" nochmal recherchiert.

Bspw. hier heißt es nur, dass das Rücklicht zusammen mit TFL brennen muss.
Hier bei GTÜ muss das Rücklicht nur bei Motorrädern mit Zulassung nach 2011 brennen.

Gibt es inzwischen Konsens im Forum, was für Motorräder mit ZUlassung vor 2011 mit Blick auf das Rücklicht + TFL gilt?

Viele Grüße
Gleb
 
Der meinige TÜV hatte keine Probleme das ich das Rücklicht mit angeschlossen habe.
Manfred
 
Maßgebende Regelung ist die "Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen" (UN/ECE-R48).

Die vor 2011 geltende Revision 04 unterscheidet sich von der ab dem 30.01.2011 geltenden Revision 05:

Regelung bis zum 30.01.2011:

ECE-R48 Rev. 4 schrieb:
6.19.7 Elektrische Schaltung
Sind Tagfahrleuchten eingebaut, so müssen sie automatisch eingeschaltet werden, wenn die Einrichtung, die den Motor startet oder ausschaltet, in einer Stellung ist, die es ermöglicht, dass der Motor in Betrieb ist. Es muss möglich sein, die automatische Einschaltung der Tagfahrleuchten ohne den Gebrauch von Werkzeugen ein- und auszuschalten.

Die Tagfahrleuchte muss sich automatisch ausschalten wenn die Scheinwerfer eingeschaltet werden; dies gilt nicht, wenn mit den Scheinwerfern kurze Warnsignale abgegeben werden.

Kurzfassung: Das TFL kann allein leuchten.

Regelung ab dem 30.01.2011:

ECE-R48 Rev. 5 schrieb:
6.2.7.6. Wenn Tagfahrleuchten vorhanden und gemäß Absatz 6.19 in Betrieb sind, gilt Folgendes:

6.2.7.6.1. Entweder müssen sich die Abblendscheinwerfer gemäß den Anforderungen von Anhang 12 automatisch, je nach den Umgebungslichtverhältnissen, ein- bzw. ausschalten (z. B. Einschalten bei Nachtfahrten, Fahrten durch Tunnel usw.) oder

6.2.7.6.2. die Tagfahrleuchten werden zusammen mit den in Absatz 5.11 genannten Leuchten betrieben, wobei zumindest auch die Schlussleuchten aktiviert sind, oder

6.2.7.6.3. es müssen unübersehbare Hilfsmittel vorhanden sein, die den Fahrer darauf hinweisen, dass die Scheinwerfer, die Begrenzungsleuchten und Schlussleuchten sowie die gegebenenfalls vorhandenen Umrissleuchten und Seitenmarkierungsleuchten nicht leuchten. Dies kann wie folgt erreicht werden:

6.2.7.6.3.1. durch Vorhandensein zweier deutlich verschiedener Niveaus der Beleuchtungsintensität der Instrumententafel für Nacht und für Tag, die dem Fahrer anzeigen, dass die Abblendscheinwerfer einzuschalten sind, oder

6.2.7.6.3.2. durch unbeleuchtete Anzeiger und die Kennzeichnung von manuell bedienten Betätigungseinrichtungen, die gemäß Regelung Nr. 121 beleuchtet werden müssen, wenn die Scheinwerfer eingeschaltet sind, oder

6.2.7.6.3.3. durch eine Kontrolleinrichtung, die optisch, akustisch oder beides sein kann, und die erst bei verringerter Umgebungshelligkeit gemäß Anhang 12 aktiviert wird, um den Fahrer darauf hinzuweisen, dass die Abblendscheinwerfer eingeschaltet werden sollten. Ist die Kontrolleinrichtung einmal aktiviert, darf sie sich erst ausschalten, wenn die Abblendscheinwerfer eingeschaltet worden sind oder die Einrichtung, mit der der Motor (Antriebssystem) angelassen und/oder abgestellt wird, sich in einer Stellung befindet, in der der Betrieb des Motors (Antriebssystems) nicht möglich ist.

Die in Absatz 5.11 genannten Leuchten sind:
ECE-R48 Rev. 5 schrieb:
5.11 (...) Begrenzungsleuchten, die Schlussleuchten, (...) Umrissleuchten, (...) Seitenmarkierungsleuchten (...) Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichenschild (...)

Kurzfassung:
Es gibt mehrere zulässige Varianten:
  1. Automatisches Einschalten von Abblendlicht und "Rücklicht & Co." bei Dunkelheit.
  2. Mindestens das Rücklicht ist immer eingeschaltet.
  3. Eine deutliche Anzeige, dass das Rücklicht aus ist. Das kann sein:
    • Gedimmte oder abgeschaltete Instrumentenbeleuchtung.
    • Ein "unbeleuchteter Anzeiger" (s.u.).
    • Ein automatischer Hinweis bei Dunkelheit, das Licht einzuschalten.
Zur Anwendung:
ECE-R48 Rev. 5 schrieb:
12.9 (...) bleiben Genehmigungen für Fahrzeugtypen, die nach dieser Regelung in der Fassung der vorhergehenden Änderungsserie erteilt wurden und von den Vorschriften der Änderungsserie 03 nicht betroffen sind, gültig (...)

Bei Fahrzeugen, deren Typgenehmigung vor dem 30.01.2011 erteilt wurde (also alle 2V-Boxer), war TFL "allein" zulässig. Danach muss eine der oben genannten Schaltungen vorhanden sein.

Viele Grüße

Stefan

PS: Zu dem oben genannten "unbeleuchteten Anzeiger" schreib ich im Anschluss noch was. Dazu muss ich aber erst UN/ECE R121 lesen...
 
Zuletzt bearbeitet:
So, der "unbeleuchtete Anzeiger" ist enträtselt:

Gemeint ist die Anzeige Nr. 19. nach UN/ECE-R121: "Position, side marker, and/or end-outline marker lamps".

Anzeige_Positionslichter.jpg Das standardisierte Symbol besteht aus zwei Lampensymbolen, nach links und rechts strahlend, in aktivem Zustand grün leuchtend oder beleuchtet. (Dürfte von neueren PKW bekannt sein.)



Viele Grüße

Stefan
 
ECE-R48 Rev. 4 schrieb:
Es muss möglich sein, die automatische Einschaltung der Tagfahrleuchten ohne den Gebrauch von Werkzeugen ein- und auszuschalten.
Auch bei Motorrädern?
Kann ich dir im Moment noch nicht sagen. Das ist der Wortlaut der Regelung, der mich auch etwas überrascht hat. Ob das je praktische Relevanz hatte, ist fraglich.

Viele Grüße

Stefan
 
Werkzeugloses Aktivieren/Deaktivieren der automatischen Einschaltung des TFL
Das betrifft wohl im Wesentlichen die Hersteller von Fahrzeugen, die damit eine vom Nutzer aktivierbare an-/Abschaltprozedur vorsehen müssen.

Bei der Nachrüstung des eigenen Fahrzeugs sehe ich das (aus technischer Sicht) als unkritisch an. Was anderes wäre aber der Verkauf. Da könnte man u.U. eine Verpflichtung zur normgerechten Ausführung sehen.

Aber im Zweifel reicht da auch eine ohne Werkzeug erreichbare Sicherung oder ein Steckverbinder oder Schalter irgendwo am Rahmen.

Viele Grüße

Stefan
 
Wenn der hypothetische Käufer das bemängelt, dann kann er gehen. Oder das TFL wird Rückstandslos entfernt. Mit Werkzeug. . .



Stephan
 
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