Gehört jetzt nicht zur Ursprungsfrage aber: Vorsicht mit roten Kennzeichen!
Ich zitiere §16 FZV (Fahrzeugzulassungsverordnung), Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten:
(...)
(2) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 9 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden.(...)
Das heißt, ein Ausleihen an Privatpersonen ist nicht vorgesehen. Die Kennzeichen sind nur für betrieblichen Gebrauch!
Das war schon immer so, wurde aber früher nicht verfolgt. Mittlerweile wird das aber von der Polizei kontrolliert.
Ich kenne einen Fall bei dem ein ausgeliehenes Kennzeichen privat zur Überführung benutzt wurde. Nach einer Kontrolle blieb das Fahrzeug mehrere 100 km von zu Hause weg stehen und musste mit dem Fahrzeugtransporter transportiert werden (teuer!). Die Aberkennung des Kennzeichens für den Händler stand zur Diskussion weil die Zuverlässigkeit damit in Frage steht, konnte aber abgebogen werden. Auch der private Nutzer wurde angezeigt. Ich weiss aber nicht, wie hoch die Strafe war.
Nicht bei jeder Werkstatt ist dieser Sachverhalt schon angekommen und manche verleihen die Kennzeichen noch. Das schützt aber nicht den privaten Nutzer!
Wenn man sowas macht sollte man das zumindest wissen und aufpassen, was man bei einer Kontrolle sagt.
Gruß Klaus