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[h=2]Erlöschen der Betriebserlaubnis[/h]Das Erlöschen der Betriebserlaubnis ist im
§ 19 Absatz 2 sowie Absatz 3
StVZO geregelt.
Gemäß § 19 Absatz 2 StVZO bleibt die Betriebserlaubnis eines Fahrzeuges, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam.
Sie kann jedoch erlöschen, wenn einer der folgenden drei Punkte erfüllt ist:
- die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart wird verändert
- eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern ist zu erwarten
- das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert sich
§ 19 Abs. 3 StVZO besagt, dass die Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug ebenfalls erlischt, wenn für ein Bauteil eine Anbauabnahmepflicht besteht, dieser jedoch nicht nachgekommen wurde oder wenn Anbauvorschriften, Einschränkungen oder Auflagen bei technischen Änderungen nicht beachtet wurden.
Das Fahren ohne oder mit erloschener Betriebserlaubnis ist eine
Ordnungswidrigkeit (
§ 69a Absatz 2, Satz 1, Ziffer 1a,
§ 19 Absatz 5, Satz 1 StVZO), wenn eine Betriebserlaubnis für das Verkehrsmittel erforderlich ist, die bei zulassungsfreien Fahrzeugen mit
Geldbuße und
Punkten in Flensburg geahndet wird. Außerdem kann die Zulassungsbehörde den Betrieb untersagen und das Kennzeichen entstempeln.
Zulassungsfreie landwirtschaftliche Anhänger, die vor dem 1. Juli 1961 in Verkehr gebracht wurden, benötigen keine Betriebserlaubnis (
§ 50 Absatz 1
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)).

grüße Guido