Q's mit Bridgestone Reifen - neues Gesetz schreibt wieder Eintrag der Reifen vor

Danke, habe ich mir in die all an der DEKRA Menschen einkopiert. Doch wie ist es mit der Reifenkombination 100/90-18 vorne und 110/90-18 hinten? Da wird er sich bestimmt daran stoßen, da die Bridgestone ABE nur für die Kombination 100/90-19 und 110/90-18 vorliegt.

Da ist dann mal der Ingenör gefragt.

Oder schreibt der nur von Papieren ab?
 
Da hat der Matthias absolut Recht!

Beim Gespann habe ich eingetragen: 100/90R18 vorne und 130/80R18 hinten und im Beiwagenbetrieb auch 4.00 - 18 vorn und hinten. Nützt Dir aber nix.
 
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Hi,

in der Motorrad Classic 5/2024 ist ein Artikel über das Reifenproblem.
Ich habe es gelesen bin aber jetzt nicht besser informiert als vorher bin aber ganz optimistisch weil es die Reifen die ich fahre schon damals zu den Bauzeiten meiner Kräder gab.

Willy
 
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Habe gerade die Zeitschrift auf meinen Tisch, war aber noch dazugekommen zu lesen. Mir geht es Kanus wie Dir. Auch Motorrad Klassik hat sich an der verklausulierten Beamtensprache angepasst. Für einen "Laien" wirklich nur sehr schwer verständlich.
Betrifft mich zwar nicht primär, ich habe keine Reifenbindung. Bei mir sind bloß die ollen Dimensionen im Brief nur denke ich nicht dass die ganze Schosse sogenannte abgeschlossenen Reifenhersteller eine Markt zu ermöglichen sondern schlicht und einfach mal wieder Geld für Eintragungen einzusacken. Wissing wir es freuen und natürlich dann daruntergelagerten TÜV, quasi eine Gelddruckmaschine. Heuete bin ich mal wieder fies:D.
 
Habe noch ein wenig weiter gestöbert und bei meiner Four gibt es gar kein Problem weil nur die Größe eingetragen ist, da darf ich wohl fahren was diese Größe hat.
Bei der /6 ist der Satz, "Reifenfabrikatsbindung gemäß Betriebsanleitung beachten" eingetragen, der ist aber ohne Bedeutung, auch da darf ich fahren was diese eingetragene Größe hat.

Bei der Suzuki, EZ 2001 steht der Satz auch drin, wie ich da bereifen muss weiß ich noch nicht aber da die /6 zur HU muss, werde ich dort nachfragen. Ich nehme an dass sie eine nationale Zulassung hat.

Interessiert hier im BMW Forum aber eher nicht.

Gruß
Willy
 
Es geht primär um Fahrer, die noch den alten Eintrag wie z.B. ich:

3.50 H19 bzw. 4.00 H18 im Brief / Schein haben und nun jahrelang mit der ABE von Bridgestone et al ohne Eintrag die neuen Dimensionen 100/90 bzw. 110/18 fahren konnten. Dies ist nun nachzuholen und das ist das fiese an der ganzen Geschichte. Die Benutzung der alten Reifengrößen wäre für mich persönlich ein Rückschritt bzgl. Fahrverhalten und will dahin auch nicht zurück. Ich bin überzeugt, dass mir viele widersprechen werden, ist halt eine persönliche Einstellung.
 
So simpel liest es sich aber in den Veröffentlichungen dazu nicht.
Was deine Reifenwahl 110 oder 400 angeht, so ist es allein deine und die Sache der Prüfstellen, bzw. der prüfenden Ordnungsmacht.

3.50 vorn? Kenne ich von der SR500, meine /6 hat 3.25 eingetragen.

Gruß
Willy
 
Ich bin bloß froh das ich mittlerweile einen Prüfer habe den die Fabrikate nicht interessieren, nur dir Größen. Auch ich bin schon in die Falle vom Verein TÜV getappt. Habe Reifen nach Gabelumbau eintragen lassen, Conti Road und Klassik Attak. Nun sind die schlecht bis sehr teuer zu bekommen. Auf dem Teilemarkt in Bockhorn habe ich am TÜV Stand einen Mitarbeiter auf die Problematik angesprochen, Antwort mit jedem Wechsel des Fabrikates neu eintragen lassen. Wobei er dabei breit grinsend von guter Lobbyarbeit sprach. Ich hatte Mühe meine Faust in der Tasche zu behalten.
Fazit, der Spöckes mit Eintragen interessiert mich nicht mehr. Ich fahre ohne.
 
Mich hatte im Oktober 2023 bei meiner letzten HU die Ankündigung des Prüfers von einer Gesetzesänderung und aktuell diese Diskussion hier für das Thema sensibilisiert. Leider aber auch verunsichert, Da ich in Kürze neu Besohlen muss und verunsichert war, habe ich eine entsprechende Anfrage beim TÜV Nord gestellt. Hierauf bekam ich folgende Antwort:
Zum Thema:
Zu R80RT FIN: 6424479R80RT
Sie müssen nur die Reifen verwenden die in dem Fahrzeugschein eingetragen sind. eine Bestätigung eines Reifenherstellers oder von BMW ist zulassungsrechtlich nicht erforderlich.

Zu R80/7 FIN 6201459
Hier gilt auch, wenn sie die Reifengrößen verwenden, die in der Zulassungsbescheinigung eingetragen sind, ist kein weiterer Nachweis erforderlich. Zusätzlich können Sie natürlich die Bridgestone Reifen aus der Änderungsbegutachtung verwenden. Diese müssen dann so verwendet werden wie in dem Gutachten angegeben.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte direkt an die TÜV-STATION in Ihrer Nähe, an der Sonderabnahmen durchgeführt werden.

Das ist für mich eine klare Aussage, mit der ich "arbeiten" kann. Vielleicht hilft es ja auch hier weiter.
 
Das ist schon klar , hier gehts darum , dass vormals eintragungsfreie Verbessserungen ( sofern Freigabe des Reifenherstellers vorliegt ) auf beispielsweise metrische Reifen hinten ( schleift weniger an der Schwinge) nun eingetragen werden müssen.
 
Habe den Artikel gelesen und mir ist folgendes aufgestossen: So nach dem Motto, der Reifenhersteller hat eine Menge Ahnung von seinen Produkten und haben die Eignung in zig Testfahrten nachgewiesen, was ja auch die bisherige Verfahrensweise so sinnvoll machte.

Aber: der Prüfer ist unabhängig. Kein zusätzlicher Kommentar, bedeutet für mich, ein Prüfer der sich nur eingeschränkt mit der Materie auskennt eine das Leben schwer machen kann. Das führt dann regional zu gewaltigen Unterschieden, weil ja jeder Prüfer schalten und walten kann wie es ihm beliebt.

Deswegen sehe ich da überhaupt keine Verbesserung. Da werden Ergebnisse aus objektiven Messungen und Fahrtests ignoriert und auf die Tagesform / Kompetenz eines Prüfers verlagert, nach dem Motto TÜV = allmächtig.
 
So ist bspw. bei einer reinen Abweichung des Reifenherstellers nicht automatisch eine Abnahme erforderlich, solange alle Dimensionen und Eigenschaften mit den Daten in den Papieren übereinstimmen oder diese sogar übertroffen werden. Die grundsätzlichen Maße wie Zollgröße, Abrollumfang, Breite und Querschnitt müssen also identisch sein bzw. innerhalb des vorgegebenen Spektrums der Dimensionen in der Zulassungsbescheinigung liegen.

Ein weiterer Aspekt, der Motorradfahrer zu Gute kommen könnte, ist die Tatsache, dass Motorradreifen durch die Reifenhersteller oft als Kombination aus Vorder- und Hinterrad angeboten werden. Durch die wegfallende Orientierung an Herstellerfreigaben kann die jetzt geltende Neuregelung dazu führen, dass Mischbereifung erlaubt ist. So könnten Biker also bspw. auf der Hinterachse einen Michelin und auf der Vorderachse einen Continental Reifen fahren, sofern andere Eigenschaften der Reifen und des Fahrzeugs den Vorgaben entsprechen
.

Das bedeutet m.E. das z.B. ein eingetragener Road Attack 2 eintragungsfrei durch einen Road Attack 3 ersetzt werden kann.

Der Prüfer muss nicht nur die Größe prüfen sondern auch den Reifen mit seiner Verkaufsbezeichnung. Besser ist es dann wenn er darauf verzichtet und sich nur an Größe, Dimension, Tragkraft, Geschwindigkeitsindex usw. hält.
 
Bereifung seit neuester Gesetzesänderung

Hallo liebe Gemeinde.
Ich habe in der aktuellen Motorrad Classic einen Beitrag zwecks Reifenbindung gelesen und auch hier den dazugehörigen Artikel im Archiv zum Thema verfolgt. Ich fahre eine R100GS PD und seit neuestem reicht es eben ja bei Reifenbindung nicht mehr aus, nur die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Herstellers mitzuführen, nein, man muss auch die Reifen vom TÜV abnehmen und eintragen lassen.
Dazu muss in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 der Zusatz "Reifenbindung gemäß Herstellerfreigabe beachten" stehen.
Jetzt mein Problem:
Diesen Zusatz habe ich nicht stehen, aber ich kenne aus dem anderen Artikel die Berichte, bei manchen wäre er vorhanden?
Stattdessen ist bei mir zu den Reifendimensionen der Verweis im Zusatzfeld auf "Michelin T66" gegeben. Ich vermute, der Vorbesitzer hat diesen Typ an der Stelle eintragen lassen.
Jetzt meine Frage, vielleicht hat ja jemand schon Erfahrungen und ich muss nicht erst zum nächsten TÜV rammeln, die wahrscheinlich selbst nicht durchsehen.:
Muss ich meine Reifen jetzt eintragen lassen oder einfach ignorieren, weil die Reifenbindung so nicht drin steht? (die Reifen haben die gleichen Dimensionen und UBB)
Hat vielleicht einer von euch dieses Jahr mit der GS PD TÜV gehabt?
MfG
Schorsch
P.S. schönen Sonntag und ich hoffe, meine Nachricht ist verständlich
Link zur Problematik
https://www.reifen24.de/info-cockpit/alles-ueber-reifen/alles-ueber-motorradreifen/neuregelung-reifenbindung/


### Thema zusammengeführt, Hans ###
 
AW: Bereifung seit neuester Gesetzesänderung

Vergiss was Du irgendwo gehört oder gelesen hast.
Solange Du die Dimensionen beibehälst, ist das Thema für Deine PD (wie auch für alle anderen 2V-GSen) nicht relevant. Die hat original keine Hersteller- oder Reifenfabrikatsbindung.

VG
Guido
 
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Nachdem ich auf der GS derzeit neben dem Sommerreifen CTA III wechselweise den Bridgestone battlax AX 41(*) fahre, der mit speedindex Q daherkommt, war ich doch verunsichert hinsichtl "Erlöschen der Betriebserlaubnis und sofortiger Untersagung der Weiterfahrt durch die Förstertruppen.
Vorab noch: Reifengrößen sind immer die original im Schein eingetragenen, Reifenbindung steht - wie Guido schon schrieb, KEINE in den Papieren.
Ich habe mir das mal das "zuständige" EU-Dokument heruntergeladen

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 3/2014 DER KOMMISSION
vom 24. Oktober 2013
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen


und daraus den Anhang XV. sowie konkret die Nr.4 - Geschwindigkeitskategorie kopiert.
(da dies ein öffentlich zugänglicher Verodnungstext ist, gibt es nach meiner Auffassung keine Urheberrechtsverletzung )


4. Geschwindigkeitskategorie
4.1. Jeder Reifen, mit dem das Fahrzeug normalerweise ausgerüstet ist, muss ein Symbol für die Geschwindigkeitskategorie aufweisen.
4.1.1. Das Symbol für die Geschwindigkeitskategorie muss mit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs vereinbar sein.
4.1.1.1. Die im Beschreibungsbogen angegebene Geschwindigkeitskategorie muss der niedrigsten Stufe entsprechen, die mit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs vereinbar ist. Reifen einer höheren Stufe dürfen montiert werden.
4.1.2. Bei Reifen der Geschwindigkeitskategorien V, W, Y und Z sind die angepassten Tragfähigkeitswerte gemäß der einschlägigen Richtlinie, EU-Verordnung oder UNECE-Regelung zu berücksichtigen.
4.1.3. Bei Reifen der Kategorie C2 oder C3 ist der angepasste Tragfähigkeitswert gemäß Absatz 2.29 von UNECE- Regelung Nr. 54 zu berücksichtigen.
4.2. Die Anforderungen der Nummern 4.1.1 bis 4.1.3 gelten nicht in folgenden Fällen:
4.2.1. im Falle von Komplettnoträdern;


4.2.2. im Falle von Fahrzeugen, die üblicherweise mit Normalreifen ausgerüstet sind und gelegentlich mit M+S-Reifen ausgestattet werden, wobei in diesem Fall das Symbol für die Geschwindigkeitskategorie der M+S-Reifen einer Geschwindigkeit entsprechen muss, die entweder höher ist als die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs oder nicht niedriger als 130 km/h (oder beides). Ist jedoch die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs höher als die dem Symbol für die niedrigste Geschwindigkeitskategorie der montierten M+S-Reifen entsprechende Geschwindigkeit, muss im Fahrzeuginnern an auffallender Stelle oder, falls kein Fahrzeuginnenraum vorhanden ist, so nahe wie möglich am Kombi-Instrument ein Warnschild mit dem niedrigsten Wert der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der montierten M+S-Reifen angebracht werden.


4.3. Die maßgeblichen Angaben sind im Fahrzeughandbuch klar anzugeben, damit nach Inbetriebnahme des Fahrzeugs gewährleistet ist, dass bei Bedarf geeignete Ersatzreifen mit der richtigen Geschwindigkeitskategorie montiert werden.

Relevant für uns ist h.E. die Randnummer 4.2.2 (fettgedruckt)

(*)
Der battleax AX41 130/80 R 17 ist ein ziemlich grober Geselle, wa die Optik angeht macht sich auf der Q aber sehr gut.
Worrschd, ob nass, trocken ,Wiese oder Schotter.
Das M+S - zeichen muss man mit der Lupe suchen, aber es ist drauf.:D
 
Da wäre ich mir nicht sicher. Es scheint auch Erleichterungen zu geben. Reifenbindung adé?

Tatsächlich - in der neuesten Bridgestone Bescheinigung habe ich folgendes gefunden:
Seit dem 01.01.2025 besteht die Möglichkeit die Reifenbindung bei Fahrzeugen mit deutscher Betriebserlaubnis oder Einzelzulassung gem. § 19 Abs. 2 i.V.m. § 21 StVZO auszutragen, sollte das maximale Baumaß der eingetragenen Reifengrößen im Fahrzeug Platz haben. Dabei können die Reifengröße oder die Bauart auch abweichend der original eingetragenen Reifen sein!
Endlich ist man nicht mehr von der willkürlichen Gnade des Prüfers abhängig. Besonders bemerkenswert die Erwähnung von anderen Größen oder Bauart. Und hier Motorradreifen aktuell: Abnahme statt Herstellerfreigabe wird erwähnt

Im Gegensatz zur Eintragung neuer Reifen ist bei der Austragung der Reifenbindung normalerweise keine Begutachtungsfahrt durch Prüfer notwendig.

was die Kosten senkt. Scheint also endlich eine praxisgerechte Regelung zu sein für alle, die noch so eine völlig unsinnige Reifenbindung in den Papieren haben.
 
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