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Thema: Abfackeln LifePo
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13.09.2023, 14:02 #81
AW: Abfackeln LifePo
Hallo,
gestern sind in Frankfurt bei einem Autohändler 15 neue Teslars abgebrannt. Ursachen noch unbekannt, die Löscharbeiten waren schwierig, laut Feuerwehr.
Erste Hinweise gibt es:
https://www.fr.de/frankfurt/feuerweh...-92515007.html
Gruß
WalterGeändert von Euklid55 (13.09.2023 um 14:08 Uhr)
Ignitech Zündung preiswert von Entwickler => https://forum.2-ventiler.de/vbboard/...tech-Z%FCndung
Gebt alle Hoffnung auf, die ihr hier eintretet! (Dante Inferno (Alighieri, 1265-1321))
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13.09.2023, 15:53 #82
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AW: Abfackeln LifePo
Grüße, Dirk
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13.09.2023, 16:04 #83
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13.09.2023, 18:02 #84
AW: Abfackeln LifePo
Doch, sie löscht meist für umme.
Feuerwehreinsätze meist gebührenfrei
Kommt die Feuerwehr ihrer Aufgabe nach, Menschenleben zu retten, stellen die Kommunen den Betroffenen dafür keine Gebühren in Rechnung. Muss beispielsweise ein Unfallopfer nach einem Unfall aus dem Auto geborgen werden, zählt dies zu den kostenlosen Leistungen der Feuerwehr.
Sachleistungen der Feuerwehr sind kostenpflichtig
Anders verhält es sich, wenn nach einem Unfall Öl oder Benzin ausgetreten ist, und die Feuerwehr zur Reinigung der Unfallstelle hinzugezogen wird. In diesem Fall handelt es sich um eine kostenpflichtige Leistung. Die Kosten dafür trägt die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Besteht eine Teilschuld, werden die Kosten entsprechend der Schuldquote zwischen den Beteiligten am Unfall aufgeteilt.
Die Haftpflichtversicherung muss nicht nur Schäden Dritter regulieren. Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte schon im Jahr 2006, dass die Haftpflichtversicherung auch bei einem brennenden Auto ohne Schädigung Dritter in der Haftung ist (IV ZR 325/05). Hintergrund war ein brennender Traktor, der einerseits von der Feuerwehr gelöscht wurde. Andererseits musste die Straße von ausgelaufenem Öl gereinigt und der Verkehr geregelt werden. Der Eigentümer des Traktors erhielt für die erbrachten Leistungen einen Gebührenbescheid. Die Haftpflichtversicherung weigerte sich, die Kosten zu übernehmen, da niemand geschädigt worden sei. Die Richter sahen dies anders. Gemäß Paragraf 62, Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, bei Eintritt eines Schadens alles zu unternehmen, diesen so gering wie möglich zu halten (Schadensminderungspflicht). Entstehen ihm aus diesem Bemühen Kosten, müssen diese vom Versicherer gemäß Paragraf 63 VVG erstattet werden.Es grüßt aus Stormarn
Matthias
Batterietrenner 2023
22.09.2024, 22:40 in Elektrik