Hallo,
der Händler ist natürlich nicht verpflichtet, sich zu runieren, weil er einen drastisch zu niedrigen Preis angegeben hat z.B. 1 Euro als Sofortkauf gesetzt, statt als Auktions-Startpreis, oder das Komma ein paar Stellen verrutscht.
Auch wenn ein gültiger Kaufvertrag zustandegekommen ist, kann der Händler diesen wg. Preisirrtum anfechten. Wenn der Irrtum für den Käufer offensichtlich ist, was hier wohl der Fall ist, wenn man die Beiträge weiter oben liest, gibt es für den Käufer auch wenig Aussicht andere Ansprüche (Schadenersatz) durchzusetzen.
Im stationären Handel kommt übrigens durch ein irrtümlich falsches Etikett (der Pelzmantel für 1 Euro aus den Jura-Vorlesungen...) gar kein Kaufvertrag zustande, weil der Kunde, der in den Laden kommt und den Mantel kaufen will, damit nur ein Kaufangebot abgibt und kein Kontrahierungszwang für den Händler vorliegt dieses anzunehmen.
Ich würd´s an der Stelle gut sein lassen. Natürlich freut man sich erstmal, wenn man durch einen Irrtum einen Vorteil erlangt. Ich hab auch schon einen 1043 Satz mit angepassten und "gemachten" Köpfen für den Preis eines 100er gekauft oder eine nagelneues Paralever-Hinterrad aus einem alten Lagerbestand für 250 Euro, weil der Händler die Teilenummer vom Felgenring abgelesen hat und deshalb den Preis des Felgenringes und nicht des Rades verwendet hat.
Wenn es aber wie hier der Händler merkt und es sich um einen offensichtlichen Fehler handelt, sollte man nach meiner Meinung nicht noch nachtreten. Da kommt außer Zeitverschwendung nichts dabei raus. Außerdem ist ja keiner frei von Fehlern und sollte sich fragen, wie man selbst in der Situation des Händlers handeln würde
Grüße
Marcus