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Sobald ein Fahrzeug oder auch wie in diesem Fall ein Anhänger zugelassen ist, muss das Fahrzeug/Anhänger auch den Vorschriften der StVZO entsprechen und von daher spielt es keine Rolle, ob das Ganze im Keller, Garage oder sonst wo steht. Von daher ist das rechtlich abgesegnet, wenn auch meiner Meinung nach etwas kleinlich. Gruß thomas
 
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Offiziell gilt noch: Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie erhoben und gespeichert werden.
Eigentlich.
Mancher m/w im öffentlichen Dienst scheint aber unter ausgesprochener Telefonits zu leiden, ohne die bei ordnungsgemäßer Aktenführung notwendigen Aktennotizen anzulegen.

Einen besonders schlimmen Fall kenne ich im süddeutschen Raum: Das Sozialamt zahlte endlich mal nach vielen, vielen Monaten nach. Just am selben Tag pfändete die Stadtkasse einer anderen Körperschaft das Geld weg. Zufall? Wohl nein. Verrat der Daten zwischen den Behörden? Nichts anderes denkbar. (Gut beraten hatte der Bedauernswerte den Betrag aber im Wege der Vorwärts- Verteidigung schon anderweitig abgetreten gehabt)

So funktioniert er, unser Rechtsstaat.
 
Offiziell gilt noch: Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie erhoben und gespeichert werden.
Eigentlich.
Mancher m/w im öffentlichen Dienst scheint aber unter ausgesprochener Telefonits zu leiden, ohne die bei ordnungsgemäßer Aktenführung notwendigen Aktennotizen anzulegen.

Einen besonders schlimmen Fall kenne ich im süddeutschen Raum: Das Sozialamt zahlte endlich mal nach vielen, vielen Monaten nach. Just am selben Tag pfändete die Stadtkasse einer anderen Körperschaft das Geld weg. Zufall? Wohl nein. Verrat der Daten zwischen den Behörden? Nichts anderes denkbar. (Gut beraten hatte der Bedauernswerte den Betrag aber im Wege der Vorwärts- Verteidigung schon anderweitig abgetreten gehabt)

So funktioniert er, unser Rechtsstaat.

Aktiver Schuldnerschutz. Und der Gläubiger guckt in die Röhre.

Jeder verbiegt das Recht so, bis es ihm passt.
 
Aktiver Schuldnerschutz. Und der Gläubiger guckt in die Röhre.

Jeder verbiegt das Recht so, bis es ihm passt.

Neeeeeein.

Notwehr gegen rechtswidrigen staatlichen Sozialdatenverrat.

Hätte die Stadtkasse die Verwendung unrechtmässig erlangter Daten
pflichtgemäß unterlassen, hätte sie auch nicht mehr als Null. gell?

ffritzle
 
Hallo,

Lese ich da gerade nicht eine gewisse Behoerdenparanoia heraus?
Nur mal zur Info :
Wir leben in einer Zeit in der sich über den Zustand der Schulen, Kindergärten oder Straßen beschwert wird. Die öffentliche Infrastruktur verfällt, Schwimmbäder werden geschlossen, die Kommunen sind mehrheitlich so Pleite, dass sie ihre Fixkosten nur durch Kassenkredite begleichen können.
Gleichzeitig will niemand Steuern bezahlen, jeder sucht nur seinen Vorteil, meist auf Kosten der Allgemeinheit.
Da werden Gebühren nicht bezahlt, öffentliche Dienstleistungen missbraucht, es werden wegen 3 Euro Verwaltungsgerichte bemüht. Das bindet enorm Personal und kostet richtig Geld.
Unser Geld, das an anderem Ecken besser zu gebrauchen wäre!

Gruß
Kai
 
Einen besonders schlimmen Fall kenne ich im süddeutschen Raum: Das Sozialamt zahlte endlich mal nach vielen, vielen Monaten nach. Just am selben Tag pfändete die Stadtkasse einer anderen Körperschaft das Geld weg. Zufall? Wohl nein. Verrat der Daten zwischen den Behörden? Nichts anderes denkbar. (Gut beraten hatte der Bedauernswerte den Betrag aber im Wege der Vorwärts- Verteidigung schon anderweitig abgetreten gehabt)

So funktioniert er, unser Rechtsstaat.

Leider funktioniert er nicht immer so perfekt.
Wenn ich daran denke dass etliche Leute unter verschiedenen Namen und oder in verschiedenen Orten zigmal Sozialhilfe kassieren, haben wir noch viel zu wenig Datenausgleich.
 
Leider funktioniert er nicht immer so perfekt.
Wenn ich daran denke dass etliche Leute unter verschiedenen Namen und oder in verschiedenen Orten zigmal Sozialhilfe kassieren, haben wir noch viel zu wenig Datenausgleich.


Der Schaden der der Allgemeinheit durch Tricksereien der Wirtschaft entsteht, (Steuerbetrug, Sozialversicherungsbetrug) dürfte um ein vielfaches über dem Sozialbetrug der Hartz 4ler liegen. ;)
 
Nochmal ich und meine Anmerkungen zur Sache.
In Vorbereitung einer wiederkehrendenOldtimerveranstaltung (verkehrsrechtl. Anordnung zur Vollsperrung einerRundstrecke) hatte ich eine Anhörung mit Behördenvertretern (Kommune, Polizei).Im Ergebnis wurde klar herausgearbeitet: Auf privatem Grund, der eindeutignicht für Verkehrsteilnehmer zugänglich ist, also vom öffentlichen Verkehrsraumabgetrennt, gilt die StVO und StVZO nicht!
Hiernoch weitere Aussagen:
Auszug aus Verkehrslexikon und der Literatur:
· KG Berlin v. 11.10.1999 (Verkehrslexikon):
Unabhängig von der Widmung für den öffentlichen Verkehr finden auf demFirmengelände des TÜV, das Mitarbeitern, Besuchern und Kunden offensteht, dieVorschriften der StVO und des StVG Anwendung.

· VerfGH Sachsen v. 20.04.2010 (Verkehrslexikon):
Dem öffentlichen Verkehr dienen insbesondere nicht solche Flächen, diezwar baulich für eine Verkehrsnutzung geeignet sind, deren tatsächlicheBenutzung aber auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt wird.

· Der Begriff des Straßenverkehrs im Sinne desStVG, der StVO, der StVZO und des StGB bezieht sich auf Vorgänge imöffentlichen Verkehrsraum. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Verkehrsraumdann öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigenderDuldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eineallgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist undauch benutzt wird. ….Um Nichtöffentlichkeit anzunehmen, muss derVerfügungsberechtigte tatsächlich verhindern, dass ein Grundstück vonUnbefugten zu Verkehrszwecken benutzt und sein Beschränkungswille durch eineentgegengesetzte länger dauernde Übung missachtet wird (vgl. KGVRS 60, 130).
· Um eine Privatstraße oder einen Privatweghandelt es sich dann, wenn der Verfügungsbe-
rechtigte dafür sorgt, dass nur solche Personen Zutritt erhalten, die innäherer persönlicher Beziehung zu ihm stehen oder in eine solche treten wollen.
· Auf Privatgelände ohne öffentlichen Verkehrkönnen daher auch keine Verkehrsordnungswidrigkeiten von der Polizei oderbeispielsweise von kommunalen Ordnungsbehörden verfolgt werden.
· Der Begriff des Straßenverkehrs im Sinne desStVG, der StVO, der StVZO und des StGB bezieht sich auf Vorgänge imöffentlichen Verkehrsraum.

Gruß Maci
 
Leider ist dem nicht so, wenn dein TÜV bei einem zugelassenen Fahrzeug abgelaufen ist, dann ist es völlig Latte wo dein Fahrzeug steht. Ahndung kann erfolgreich durchgeführt werden. Gruß
 
Man darf auf nicht öffentlich zugänglichen Grundstücken mit nicht zugelassenen Fahrzeugen fahren, die benötigen dann keine HU.

Willy
 
... Der Begriff des Straßenverkehrs im Sinne des StVG, der StVO, der StVZO und des StGB bezieht sich auf Vorgänge im öffentlichen Verkehrsraum...

... aber nicht nur Vorgänge;
die StVZO auch auf die alle Zulassungsfragen für den Straßenverkehr;
wie die Bezeichnung Straßenverkehrszulassungsverordnung zweifellos sagt.

Die Behandlung nebst Prüfungen der für den Straßenverkehr schon zugelassenen
und das Verfahren für die Straßenverkehrs-Zulassung zulassungspflichtiger Fahrzeuge.

Ein zugelassenes, nicht abgemeldetes Fahrzeug muss auch auf der höchstprivaten,
abgeschlossenen, nicht öffentlich zugänglichen Privatbahn aktuelle HU haben.
(Welchen Vorschriften es sonst noch genügen muss, ist eine andere Frage.)

Ob das wegen Unverhältnismäßigkeit (Betätigung des Einschreitensermessen)
oder wegen geringen Verschuldens
ausnahmsweise nicht bebußungswürdig ist, ist was Anderes.

ffritzle
 
...das Verfallsdatum vom Toilettenpapier ist abgelaufen und das kann man durch's offene Badezimmerfenster von der Straße aus sehen. Da kann ich nur sagen LmaA .:---)
Wo leben wir eigentlich ? Gibt's nichts wichtigeres zu tun ???
Befremdliche Grüße :wink1:
Martin
 
Zitat von ffritzle : "Ein zugelassenes, nicht abgemeldetes Fahrzeug muss auch auf der höchstprivaten,
abgeschlossenen, nicht öffentlich zugänglichen Privatbahn aktuelle HU haben."

Und ffritzle wo steht denn das nun geschrieben?
Gruß Maci
 
Es steht nur geschrieben dass ein zugelassenes Fahrzeug eine gültige HU haben muss.

Da keinerlei Ausnahmen aufgelistet sind, dürfte die Sache klar sein.

Willy
 
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