Nochmal ich und meine Anmerkungen zur Sache.
In Vorbereitung einer wiederkehrendenOldtimerveranstaltung (verkehrsrechtl. Anordnung zur Vollsperrung einerRundstrecke) hatte ich eine Anhörung mit Behördenvertretern (Kommune, Polizei).Im Ergebnis wurde klar herausgearbeitet: Auf privatem Grund, der eindeutignicht für Verkehrsteilnehmer zugänglich ist, also vom öffentlichen Verkehrsraumabgetrennt, gilt die StVO und StVZO nicht!
Hiernoch weitere Aussagen:
Auszug aus Verkehrslexikon und der Literatur:
· KG Berlin v. 11.10.1999 (Verkehrslexikon):
Unabhängig von der Widmung für den öffentlichen Verkehr finden auf demFirmengelände des TÜV, das Mitarbeitern, Besuchern und Kunden offensteht, dieVorschriften der StVO und des StVG Anwendung.
· VerfGH Sachsen v. 20.04.2010 (Verkehrslexikon):
Dem öffentlichen Verkehr dienen insbesondere nicht solche Flächen, diezwar baulich für eine Verkehrsnutzung geeignet sind, deren tatsächlicheBenutzung aber auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt wird.
· Der Begriff des Straßenverkehrs im Sinne desStVG, der StVO, der StVZO und des StGB bezieht sich auf Vorgänge imöffentlichen Verkehrsraum. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Verkehrsraumdann öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigenderDuldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eineallgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist undauch benutzt wird. ….Um Nichtöffentlichkeit anzunehmen, muss derVerfügungsberechtigte tatsächlich verhindern, dass ein Grundstück vonUnbefugten zu Verkehrszwecken benutzt und sein Beschränkungswille durch eineentgegengesetzte länger dauernde Übung missachtet wird (vgl. KGVRS 60, 130).
· Um eine Privatstraße oder einen Privatweghandelt es sich dann, wenn der Verfügungsbe-
rechtigte dafür sorgt, dass nur solche Personen Zutritt erhalten, die innäherer persönlicher Beziehung zu ihm stehen oder in eine solche treten wollen.
· Auf Privatgelände ohne öffentlichen Verkehrkönnen daher auch keine Verkehrsordnungswidrigkeiten von der Polizei oderbeispielsweise von kommunalen Ordnungsbehörden verfolgt werden.
· Der Begriff des Straßenverkehrs im Sinne desStVG, der StVO, der StVZO und des StGB bezieht sich auf Vorgänge imöffentlichen Verkehrsraum.
Gruß Maci