Kaffee ist zwar kein Bier, aber den nehme ich gerne an! :gfreu:

Aber gut, dass du das sagst! Den 15ten hatte ich garnicht mehr auf dem Schirm. :pfeif:

Ps: Noch ein Tipp. Man kann den Hersteller nach der Betriebserlaubnis fragen, aber die HU-Prüfer haben direkten Zugang zu den KBA-Daten. Das geht meistens deutlich schneller und unkomplizierter.
 
Zuletzt bearbeitet:
Gefunden!!!!!!! :D

Hat mich zwar ein paar Minuten meines Lebens gekostet, aber ich habe die Erlaubnis tatsächlich in der ABE der Fahrzeuge gefunden.

Und zwar in der ABE Nr. B791/2 Nachtrag 06 (vom 30.01.96) steht auf Blatt 8 Punkt 10.1.2.0 Tatsächlich beschrieben, dass die Scheinwerfer, welche mit "HCR E4 17,5 315 R20" gekennzeichnet sind mit zusätzlichen Gitterschutz ausgerüstet sein dürfen.

Außerdem in der ABE Nr. 791/1 Nachtrag VI (vom 01.03.91) auf Blatt 12 Punkt 10.1.2.0 steht, dass bei einer wahlweisen Verkleidung PD1 in Verbindung mit Scheinwerfer "HCR E4 17,5 315 R20" der zusätzlichen Gitterschutz erlaubt ist.

Es gibt noch ältere ABE`s, aber ich habe in den "jüngeren" nachgeschaut. Wenn einer die Verkleidung, Wackelblinker o.ä. in seinen Papieren eingetragen hat, dann war das wahrscheinlich bevor diese Ausrüstungsgegenstände in die ABE nachgetragen worden sind.
So und jetzt will ich ein Bier von euch GS Fahrern! :bier:


Dann schau mal hier.
Die 791/1 hat das schon im N III vom 21.06.89,
die 791/2 in der ersten Fassung vom 12.08.91.
 
Dann schau mal hier.
Die 791/1 hat das schon im N III vom 21.06.89,
die 791/2 in der ersten Fassung vom 12.08.91.

Wenn das in den älteren Betriebserlaubnissen genauso formuliert ist, darf ich mit dem LED Scheinwerfer kein Gitter montieren.
Ob es sodrin steht muss ich dann ja noch rausfinden.

Gruß
Mark
 
@ Michael

Jau. Da kann man mal sehen. Wer lesen kann ist klar im Vorteil. Habe ich ehrlich gesagt überlesen. Ist aber auch schon lag geworden der Thread hier.
 
...
Ob es sodrin steht muss ich dann ja noch rausfinden.

Gruß
Mark

Spar dir die Mühe:

Prüfzeichen: HCR E5 408 R20
oder andere für Fahrzeuge dieser
Art bauartgenehmigte Scheinwerfer
gleicher Anbaulage unter Einhaltung
der zulässigen Grenzmaße für die
Abstände bis zum Rand der leuchtenden
Fläche

bei wahlweiser Verkleidung PD1:
HCR E4 17,5 315 R20
mit zusätzlichem Gitterschutz
 
Jetzt diskutieren sich die Leute, wegen dir, über eine Woche die Finger wund, da kommst du plötzlich mit LED um´s Eck...:---)

...dikutiert haben wir ja nicht nur wegen Marks Mopped.
Außerdem hat (so weit ich weiß) der TÜVler das Gitter grundsätzlich bemängelt und nicht das Gitter in Zusammenhang mit dem LED-Scheinwefer.

Wenn ich den Text von Michael richtig verstehe, gälte die Gittererlaubnis ja auch im Zusammenhang mit "anderen bauartgenehmigten...Scheinwerfern".

Auf jeden Fall mal ein dickes Dankeschön und Hut ab an alle Rechercheure !!!)(-:
 
Ne. Das bedeutet im Endeffekt, dass auch andere Scheinwerfer verbaut werden dürfen, wenn sie von den Abmaßen usw. her passend sind. (Hintertür um eventuell einen neuen Scheinwerfer zu verbauen ohne gleich die ABE umschreiben zu müssen)

Bei dem Gitter steht aber immer nur der eine Scheinwerfer bei, weswegen dieser auch dann verbaut sein muss. Wahrscheinlich wurde nur dieser Scheinwerfer auch mit dem Gitter geprüft und zugelassen.

Das erste mal ist dies auch tatsächlich in der ABE 791/1 Nachtrag III (vom 31.Mai 1989) aufgeführt worden.

Bei der ABE 791/2 ist es schon in der ersten ABE enthalten. (15.Juli 1991)
 
Zuletzt bearbeitet:
Jetzt diskutieren sich die Leute, wegen dir, über eine Woche die Finger wund, da kommst du plötzlich mit LED um´s Eck...:---)

Die Ursprüngliche Aussage lautete:"Gitter nicht erlaubt!"
Hat also erst einmal nichts mit dem LED Scheinwerfer zu tun.
Das das Gitter ohne den orginal Scheinwerfer nicht zugelassen ist ist ein anderer Schnack.

Hatte den Prüfer gebeten, Aufgrund der hier gewonnenen Erkenntnis, Stellung zu nehmen.
Antwort:

"Hallo

Wenn ein Lampengitter über die allgemeine ABE des Fzg. frei gegeben ist, darf es natürlich auch verbaut sein, muss aber nicht, da der Scheinwerfer auch ohne Lampengitter die Vorschriften erfüllt. Ein Zubehörteil benötigt immer ein Prüfungszeugnis und muss ggf. dann auch eingetragen werden. Ohne Prüfzeugnis keine Betriebserlaubnis.

*

Gruß

Xxxx"

Darauf ich:
*
"Hallo Herr xx


Danke erst einmal für die Infos.

Aber wo kann ich denn einsehen das das Gitter wirklich eingetragen ist?

BMW 247E** B791/2 Nachtrag 3

Ich habe schon die Jungs von Wunderlich Classik angesprochen, die wollen bei Gelegenheit mal schauen was die haben.

Es muss aber doch eine Möglichkeit geben über offizielle Wege an die nötigen Informationen zu kommen!?

Mit freundlichen Grüßen

Mark Harleman"

Antwort:


"Hallo

In der ABE des Fzg. Da werden sie aber so nicht heran kommen. Die ist beim KBA u. beim Hersteller hinterlegt."

*Aussage über Verbot wurde schnell getroffen, aber leider hielt man es nicht für nötig die mögliche falsche Aussage selber zu kontrollieren/ revidieren.

Farum noch einmal auch von meiner Seite
Danke schön)(-:

Gruss Mark
 
Zuletzt bearbeitet:
Und an dieser Stelle steht nun das was ich wissen wollte....mit orginal Scheinwerfer und der PD Verkleidung ist das Gitter erlaubt.....war doch gar nicht so schwer )(-:


Danke schön
Mark

Aber noch mal -auch wenns schon mehrfach gesagt wurde:
Jeder Prüfer hat Zugang zu den ABEs.
Wenn der an einer -offensichtlich nicht vom Halter nachgerüsteten- Einrichtung zweifelt, soll er halt mal in den Dokumenten schauen!
Das ganze Verhalten zeugt jedenfalls nicht von großer Fachkenntnis.