1991-R80

Teilnehmer
Hallo zusammen.

Ich war am Freitag mit meiner R80 beim TÜV zur HU.
Als erstes war ich sehr überrascht, als der Prüfer wegen den Reifen angefangen hat. Wegen Fabrikatsbindung (das gab es vor langer Zeit schon mal). Er hat mir dann ein Schreiben mitgegeben (muss irgendwann eingetragen werden), die ABE A339 (u.a. R80) trifft es nicht, keine Fabrikatsbedindung.:D Eigendlich sind wir ja EU! Ich glaube nicht, dass in Italien, Spanien, usw das jemanden interressiert. Ich Frankreich gibt es nicht mal eine HU für Motorräder.
Meine eigendliche Frage geht in die gleiche Richtung:
Der TÜV-Zettel war ausgedruckt, die neue Plakette aufgeklebt, da entdeckt der Prüfer meinen einzelnen Fernscheinwerfer auf dem linken Sturzbügel. "Der muss weg!" Zulassung (noch) nach deutschem Recht, ist so nicht erlaubt, Unsymetrie und....... Mit dem versprechen, den Scheinwerfer verschwinden zu lassen, dürfte ich heim. Das Ding ist seit 10 Jahren auf dem Sturzbügel, also etwa bei vier HU's hat es nicht gestört.
Aber, was darf nun und was nicht? Deutsche Zulassung und EU-Zulassung? :nixw:
Kann mir das jemand erklären?
Danke für eure Hilfe.
Gruß
Mark
 
Bis 19??? dürften nur 2 Scheinwerfer am Moped brennen. Also Hauptscheinwerfer und ein Nebel oder ein Fernscheinwerfer.
Würden alle 3 brennen könnte man das Motorrad mit einer Lokomotive verwechseln.
Dann kam die EU 19??. Und die erlaubte einen Hauptscheinwerfer und 2 Nebel oder 2 Fernscheinwerfer. Und man dürfte alle einschalten.
Manfred
 
Bis 19??? dürften nur 2 Scheinwerfer am Moped brennen. Also Hauptscheinwerfer und ein Nebel oder ein Fernscheinwerfer.
Würden alle 3 brennen könnte man das Motorrad mit einer Lokomotive verwechseln.
Dann kam die EU 19??. Und die erlaubte einen Hauptscheinwerfer und 2 Nebel oder 2 Fernscheinwerfer. Und man dürfte alle einschalten. ...
Naive Frage: gibt es in diesem Fall so etwas wie Bestandsschutz?
 
Hallo zusammen.

... Er hat mir dann ein Schreiben mitgegeben (muss irgendwann eingetragen werden), die ABE A339 (u.a. R80) trifft es nicht, keine Fabrikatsbedindung. ...
Hallo Mark,

ich bin neugierig! Was steht denn in dem Schreiben drin? Und inwiefern mußt Du überhaupt tätig werden, wenn es für Dein Motorrad keine Reifenfabrikatsbindung gibt?
 
Bis 19??? dürften nur 2 Scheinwerfer am Moped brennen. Also Hauptscheinwerfer und ein Nebel oder ein Fernscheinwerfer.
Würden alle 3 brennen könnte man das Motorrad mit einer Lokomotive verwechseln.
Dann kam die EU 19??. Und die erlaubte einen Hauptscheinwerfer und 2 Nebel oder 2 Fernscheinwerfer. Und man dürfte alle einschalten.
Manfred
Aber dann wäre bei meiner R80/ Bj. 91 alles OK. Zulassung nach deutschem Recht. EU ist, glaube ich, seit 2001.

@Wolfram2 : Ich hole das Schreiben Morgen aus dem Heckfach.
 
Ich habe ein zusätzliches Bremslicht (Hella Nebelschlussleuchte mit gekennzeichneter Streuscheibe und allem Bumms) symmetrisch zwischen den Blinkern angebaut. Wurde bisher in ca. 20 Jahren einmal angesprochen, weil "die zweite Bremsleuchte in einem Gehäuse" mit der ersten sein muss. "Aha, Danke! Welchen Unterschied macht das?" "Nehmen Sie es als Hinweis, gute Fahrt."

IMG_0053.jpeg
 
nein, dir fehlt der Nebelscheinwerfer auf der rechten Seite
Also jetzt bin ich total verwirrt! Wenn ich auf den rechten Sturzbügel einen (einzigen) Nebelscheinwerfer montiere ist es TÜV-konform?
Das macht für mich gar kein Sinn. Die Ausleuchtung wäre ja die gleiche, da Fern- und Nebelscheinwerfer nicht parallel leuchten dürfen.
Jedenfalls nicht nach deutscher Zulassung.
 
Ist aber so.
Für deutsche Zulassung Fahrlicht nur mit einem Zusatzscheinwerfer.
Also entweder der Nebel oder der Zusatz-Fernscheinwerfer zusammen mit dem Fahrlicht.
Du kannst dir sicherlich vorstellen was Nachts auf unseren Straßen los wäre, wenn
alle nach rechts oder links die Fahrbahn verlassen aus Angst vor einer entgegenkommenden Lokomotive.
Kann man ja jeden Tag in den Schlagzeilen lesen was da um uns herum so in Europa alles passiert.:schock:
 
Die Frage ging ja auch um den Zusatzscheinwerfer auf dem Schutzbügel, das ist lt. StVZO nicht erlaubt, weil zu weit vom Hauptscheinwerfer entfernt.
 
Nicht alles, was hier geschrieben wurde, kann man stehen lassen.

1. Alle 2V-Boxer sind nach deutschem Recht zugelassen (StVZO).
2 Abblendlicht: ein Scheinwerfer, nicht weniger, aber auch nicht mehr.
3 Fernlicht: ein oder zwei Scheinwerfer, Abstand bei zwei max. 200 mm.
4 Nebellicht: einer, max. 250 mm aus der Mitte --> auf Schutzbügel möglich.
5 Eine Umrüstung der Lichtanlage nach EG ist möglich - dann aber konsequent.
 
Die sollten sich besser mal um die Bauern kümmern die ganze Flutlichtanlagen am Trecker oder Mähdrescher montiert haben und man förmlich erblindet wenn die einem entgegen kommen im Dunkeln. Da scheint alles erlaubt zu sein. Im Schein ist die Anzahl der Scheinwerfer nicht eingetragen. Also zum TÜV weg und hinterher wieder dran. Die blicken es doch selbst nicht mehr.
 
Die sollten sich besser mal um die Bauern kümmern die ganze Flutlichtanlagen am Trecker oder Mähdrescher montiert haben und man förmlich erblindet wenn die einem entgegen kommen im Dunkeln. Da scheint alles erlaubt zu sein. Im Schein ist die Anzahl der Scheinwerfer nicht eingetragen. Also zum TÜV weg und hinterher wieder dran. Die blicken es doch selbst nicht mehr.
Nicht so laut schreien, wenn man nur Halbwissen hat.
Traktoren haben und brauchen je nach Einsatz oft eine Vielzahl an Arbeitsscheinwerfern.
Wie der Name sagt, ist der Einsatz auf der Straße unzulässig.
Das Problem ist also nicht der TÜV-Prüfer, sondern der Fahrer.
 
Wie kommst auf Halbwissen? Kennen wir uns?

Dann deklariere doch alle zusätzlichen Scheinwerfer als Arbeitsscheinwerfer, wenn es so im Straßenverkehr zulässig ist. :-)