Um beim konkreten Fall zu bleiben:
Der stärkste Serienmotor der 2V hatte bekanntermaßen 70 PS; die meisten, die hier zur Debatte stehen, sogar nur 60 PS.
Will man in einem solchen Fahrzeug jetzt 80 PS werkeln lassen, muss jemand sachverständig dazu nicken. Mit erfolgreichen Beispielen aus dem Motorsport und einem eigenen seriösen Ruf kann man einen aaS ggf. überzeugen, so etwas positiv zu beurteilen. Kein seriöser Sachverständiger wird so etwas aber leichtfertig tun. Wenn der Klient ein Vierteljahr später wegen der Geschichte im Rollstuhl sitzt, gibt es ganz sicher mehr als unangenehme Fragen...
Dieses Verfahren ist die berühmte Einzelabnahme nach §19.2 in Verbindung mit §21.
Will man so etwas in Serie verkaufen mit einfacher Legalisierung für den Kunden, braucht es ein Teilegutachten. Darin werden die Bauteile eindeutig beschrieben, die Prüfung der Montage ist dokumentiert und vor allem ist der Verwendungsbereich beschrieben (also geeignet für R...). Desweiteren sind Auflagen beschrieben wie zusätzliche Nachrüstung anderer Komponenten und Prüfung des Umbaus. Das wäre das Verfahren gem. §19.3.
Leider formuliert die StVZO für solche Änderungen zwei große Hürden:
- Das Abgasverhalten darf sich nicht verschlechtern
- Von der Veränderung darf keine Gefährdung ausgehen.
Der erste Punkt ist für Motorräder mit EZ vor 01.01.89 noch harmlos, weil bis dahin das Abgas überhaupt noch nicht geprüft wird.
Gravierender und für alle gültig ist der Punkt 2. Der Nachweis wäre möglich über eine Unbedenklichkeitsbescheinigung seitens des Fahrzeugherstellers. Dass die nicht zu bekommen ist, brauchen wir wohl nicht diskutieren.
Ein weiterer Weg wäre ein rechnerischer Nachweis. Da die Ursprungsfahrzeuge aus einer Zeit stammen, in der z. B. Rahmen noch nicht berechnet wurden, sondern entstanden sind auf Basis jahrzehntelanger Erfahrung, von Versuchen usw., fehlt aber die Referenz. Der Aufwand ist also enorm und teuer. Das Marktpotential ist dagegen sehr überschaubar.
Darum wird es so einen einfachen Weg für den BBK sicher nicht geben.