@dirkhusa
also "gilt" dieses nur für den hinterradfender?
... so war es mir auch bekannt
lg klaus
Eigentlich gilt das für beide Räder gleich , da ja nach § 36a StVZO Abs. (1)für beide Räder folgendes gilt:
Zitat: " Die Räder von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern müssen mit hinreichend wirkenden Abdeckungen (Kotflügel, Schmutzfänger oder Radeinbauten) versehen sein."
Da dieser § 36a StVZO ja bereits durch die europäische Richtlinie überholt ist, ist das Thema auch für beide Radabdeckungen erledigt.
Ich liebe §§§§§§§ und Rili's !!!
