Jogi
Sehr aktiv
Geb ich dir.
Beispiel R80G/S:
In der Fahrzeug-ABE steht u. a.
"Begrenzungsleuchte Prüfzeichen A E5 729 oder andere bauartgeprüfte Begrenzungsleuchte in gleicher Anbaulage
Anzahl: 1
Ort der Anbringung: im Scheinwerfer".
oder
"Rückspiegel ...
Anzahl: 2 ..."
Unzulässige Veränderungen dieser beschriebenen Ausrüstung bedeuten Erlöschen der Betriebserlaubnis.![]()
Moin Michael,
und das genau glaube ich nicht! Sonst dürfte kein Fahrzeug gegenüber dem Original verändert werden oder man müsste jeden Scheiß eintragen oder austragen. Zum Erlöschen der Betriebserlaubnis verweise ich mal ganz spontan auf §19 StVZO, nur das ist m. E. ausschlaggebend:
§19 Absatz 2:
(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzegs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
- die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
- eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
- das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Punkt 1 trifft selten zu, bei mir zumindest nicht. Punkt 3 Auspuff, ist klar und hier gibt es schon die dollsten Dinger. Bleibt Punkt 2, Gefährdung anderer. Wenn ich mir vorne auf den Koflügel ne laufende Kettensäge installiere dürfte z. B. dieser Punkt erfüllt sein. Meiner Auffassung nach geht Gesetz über ABE. Wenn das Gesetz nur einen Rückspiegel fordert, dann kann zwar die Fahrzeug-ABE zwei beinhalten aber durch Abbau eines Spiegels erlischt nicht die Betriebserlaubnis. Kannst ja mal deinen Prüfer fragen ob er dir den linken Spiegel austragen würde, ich machs nicht, mein Prüfer würde die Jungs mit den engen weißen Jacken rufen.
Gruß
Jogi