Zur HU ohne gültige HU

Es ist alles in der Fahrzeugzulassungsverordnung geregelt. Da gibt es auch keine Gesetzeslücken.:---) (Solche Auskünfte werden gerne von Unwissenden erteilt)

In der richtigen Weise angewandt, hat man keine Probleme sein nicht zugelassenes Fahrzeug zur HU oder zur Zulassung zu bringen.

Das man sich zu Auskünften bei Behörden oder Versicherern das Datum, die Uhrzeit und den Namen des Gesprächspartners notiert ist wohl selbstverständlich.:rolleyes:

Ich habe die Letzten Jahre bei Zulassungsformalitäten nur Positives erlebt.

Wie man ihn den Wald hinein, ......
 
Es ist alles in der Fahrzeugzulassungsverordnung geregelt. Da gibt es auch keine Gesetzeslücken.:---) (Solche Auskünfte werden gerne von Unwissenden erteilt)

In der richtigen Weise angewandt, hat man keine Probleme sein nicht zugelassenes Fahrzeug zur HU oder zur Zulassung zu bringen.

Das man sich zu Auskünften bei Behörden oder Versicherern das Datum, die Uhrzeit und den Namen des Gesprächspartners notiert ist wohl selbstverständlich.:rolleyes:

Ich habe die Letzten Jahre bei Zulassungsformalitäten nur Positives erlebt.

Wie man ihn den Wald hinein, ......

Du bist dann ja sicherlich ein Wissender.

Bitte teile mir als Unwissendem doch den entsprechenden Paragrafen mit.

Hier die FZV für dich verlinkt.

http://www.stvzo.de/stvzo/fzv/FZV_a1.htm#16
 
Um genau zu sein, hier: http://www.stvzo.de/stvzo/fzv/FZV_a1.htm#16a

Danach darfst du sogar zur nächstgelegenen Werkstatt fahren, um die Mängel beseitigen zulassen, wenn du bei der HU durchgefallen bist.

Die zitierte Stelle befasst sich mit Kurzzeitkennzeichen, die hier aber nicht gefragt waren (Bildquelle Wikipedia):

Deutsches_Kurzzeit-KFZ-Kennzeichen.jpg
 
Die zitierte Stelle befasst sich mit Kurzzeitkennzeichen, die hier aber nicht gefragt waren.

Die zitierte Stelle befasst sich im Absatz unter 3. mit den Ausnahmeregelungen ("Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 nicht vor...").
Wenn ich nichts falsch verstanden habe, war genau das gefragt.
 
Jetzt fällt mir ein, dass ich zur Zulassungsstelle auch ohne das Krad fahren kann, sobald ich dafür eine gültige HU habe. Mittlerweile gibt es ja keine Vorführungspflicht mehr. Da ist dann ein Weg ohne Kennzeichen gespart.

Danke an alle


Gruß
Reimund
 
Zuletzt bearbeitet:
...("Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 nicht vor...")...

Das ist gemeint:

"1. es einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist"

Da geht es in der Ausnahme um Fahrzeuge, die nicht aus Serien stammen oder so umgebaut sind, dass sie eine Einzelabnahme nach §21 brauchen.
 
Das Problem ist dann "nur" noch von der Zulassungsstelle für ein neu erworbenes Fahrzeug oder bei abgelaufener Kennzeichenreservierung ein Kennzeichen zugeteilt zu bekommen.

Nur irgendein Kennzeichen und die Versicherungsbestätigung genügt halt nicht und nichts anderes hab ich halt geschrieben.

Das Amt muss halt afaik für ein HU-fälliges Fahrzeug kein normales Kennzeichen zuteilen , sondern wird auf die Kurzzeitkennzeichen verweisen.
 
Es ist alles in der Fahrzeugzulassungsverordnung geregelt. Da gibt es auch keine Gesetzeslücken.:---) (Solche Auskünfte werden gerne von Unwissenden erteilt)

In der richtigen Weise angewandt, hat man keine Probleme sein nicht zugelassenes Fahrzeug zur HU oder zur Zulassung zu bringen.

Das man sich zu Auskünften bei Behörden oder Versicherern das Datum, die Uhrzeit und den Namen des Gesprächspartners notiert ist wohl selbstverständlich.:rolleyes:

Ich habe die Letzten Jahre bei Zulassungsformalitäten nur Positives erlebt.

Wie man ihn den Wald hinein, ......

Wo genau steht das denn? Ich finde hier nur die Rechtsgrundlagen für die Fahrten mit Kurzzeit- und roten Kennzeichen? Wenn du dir sicher bist, dass die gestellte Frage dort beantwortet wird, erhelle doch die Angelegenheit. Ich jedenfalls sehe mich derzeit nicht in der Lage, diese Verordnung in der richtigen Weise an zu wenden.

Eine Rechtsgrundlage für das Führen abgemeldeter Fahrzeuge ohne TÜV kenne und finde ich nicht. Vielmehr findet sich auf der Seite kurzzeitkennzeiche.de folgende Erklärung:

Anmeldung
Das Kurzzeitkennzeichen ist ein personenbezogenes Kennzeichen mit einer Gültigkeitsdauer von 5 Tagen. Das Kennzeichen ist für Überführungs- und Probefahrten oder Fahrten zum TÜV gedacht. Einsetzbar ist es für jede Art von Kraftfahrzeugen. Ein Kurzzeitkennzeichen verliert seine Gültigkeit mit dem Ablauf des letzten aufgedruckten Tages. Zur Anmeldung benötigen Sie einen Personalausweis/Reisepass und eine Versicherungsbestätigung (auch eVB genannt).


Ich frage mich nun, wieso eine Fahrt ohne Kennzeichen erlaubt sein sollte, wenn es für eben diesen Anwendungszweck eigens das Kurzzeitkennzeichen gibt?
 
Morgen Reimund,
die korrekten Antworten bekommt man von denen die dafür zuständig sind, der Strassenverkehrbehörde (Strassenverkehrsamt), ich würde mal beim für den Vorgang zuständigen Amt anrufen. Das zuständige Amt ist das in dessen Zuständigkeitsbreich der Vorgang fällt.;)

Montag wäre dann auch rum. Ich frage mich, ob die Frage zum Zeitvertreib gestellt wurde......Aber es scheint ja Diskussionbedarf zu geben, auch wenn ein Anruf bei der Zulassungsbehörde alles klären würde. Schon toll, so´n Forum.......:---)
 
Montag wäre dann auch rum. Ich frage mich, ob die Frage zum Zeitvertreib gestellt wurde......Aber es scheint ja Diskussionbedarf zu geben, auch wenn ein Anruf bei der Zulassungsbehörde alles klären würde. Schon toll, so´n Forum.......:---)

:lautlach::lautlach:
Da haste Recht.
Es scheint dennoch für so Manchen ein unlösbares Problem zu sein.
In der Arbeitswelt haben mich solche Kollegen zum Wahnsinn getrieben.
 
Das Problem ist dann "nur" noch von der Zulassungsstelle für ein neu erworbenes Fahrzeug oder bei abgelaufener Kennzeichenreservierung ein Kennzeichen zugeteilt zu bekommen.

Nur irgendein Kennzeichen und die Versicherungsbestätigung genügt halt nicht und nichts anderes hab ich halt geschrieben.

Das Amt muss halt afaik für ein HU-fälliges Fahrzeug kein normales Kennzeichen zuteilen , sondern wird auf die Kurzzeitkennzeichen verweisen.

Das läuft hier völlig unkompliziert, man reserviert sein Wunschkennzeichen online, lässt es (preisgünstig!!) prägen und meldet das der Versicherung zwecks Zuteilung der eVB-Nummer. Ende im Gelände.
 
Das läuft hier völlig unkompliziert, man reserviert sein Wunschkennzeichen online, lässt es (preisgünstig!!) prägen und meldet das der Versicherung zwecks Zuteilung der eVB-Nummer. Ende im Gelände.

Genauso läuft das.

Für das reservierte (Wunsch)kennzeichen wird ja auch bezahlt.

Im übrigen hatte ich ja beschrieben, wie man, auch über mehrere Tage verteilt vorgehen kann.

Oder man behält das vermeintliche Problem....:rolleyes:
 
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