2.2. Eigenschaften der Bremsanlagen
2.2.1. Jedes zweirädrige Kleinkraftrad oder Kraftrad ohne Beiwagen muß mit zwei Betriebsbremsanlagen mit unabhängigen Betätigungs- und Übertragungseinrichtungen ausgerüstet sein, wobei mindestens eine auf das Vorderrad und die andere auf das Hinterrad einwirkt.
2.2.1.1. Die beiden Betriebsbremsanlagen können zusammenwirken, soweit eine Störung bei einer Anlage sich nicht auf die Leistungsfähigkeit der anderen auswirkt. Einige Bauteile, wie die eigentliche Bremse, die Bremszylinder und deren Kolben (mit Ausnahme der Dichtungen), die Bremsgestänge und die Bremswellen werden nicht als störanfällig angesehen, wenn diese Teile ausreichend bemessen, für die Wartung leicht zugänglich sind und hinlängliche Sicherheitsmerkmale aufweisen.
2.2.1.2. Eine Feststellbremse ist nicht zwingend vorgeschrieben.
2.2.2. Jedes Kraftrad mit Beiwagen muß mit den Bremsanlagen ausgerüstet sein, die auch ohne Beiwagen erforderlich wären; wird durch diese Anlagen bei den Prüfversuchen mit Beiwagen die erforderliche Wirksamkeit erreicht, ist eine auf das Rad des Beiwagens einwirkende Bremse nicht erforderlich; eine Feststellbremse ist nicht zwingend vorgeschrieben.
2.2.3. Jedes dreirädrige Kleinkraftrad ist folgendermassen auszurüsten:
2.2.3.1. entweder mit zwei unabhängigen Betriebsbremsanlagen, durch die Bremsen auf allen Rädern gleichzeitig betätigt werden;
2.2.3.2. oder mit einer Betriebsbremsanlage, durch die Bremsen auf allen Rädern betätigt werden, und einer Hilfsbremsanlage, bei der es sich um die Feststellbremse handeln kann.
2.2.3.3. Ferner muß jedes dreirädrige Kleinkraftrad mit einer Feststellbremsanlage ausgerüstet sein, die auf das Rad (die Räder) mindestens einer Achse einwirkt. Die Feststellbremsanlage, die eine der beiden in Punkt 2.2.3.1 vorgesehenen Anlagen sein kann, muß von der Anlage, die auf die andere

Achse

einwirkt, unabhängig sein.
2.2.4. Jedes Dreiradfahrzeug ist folgendermassen auszurüsten:
2.2.4.1. mit einer fußbetätigten Betriebsbremsanlage, die auf alle Räder einwirkt, und einer Hilfsbremsanlage, bei der es sich um die Feststellbremse handeln kann, und
2.2.4.2. mit einer Feststellbremsanlage, die auf die Räder mindestens einer Achse einwirkt. Die Betätigungseinrichtung der Feststellbremsanlage muß von der Betätigungseinrichtung der Betriebsbremsanlage unabhängig sein.
2.2.5. Die Bremsanlagen müssen auf Bremsflächen einwirken, die fest oder über nicht störanfällige Bauteile ständig mit den Rädern verbunden sind.
2.2.6. Die Teile aller in die Fahrzeuge eingebauten Bremsanlagen sind so zu befestigen, daß die Bremsanlagen bei normalen Betriebsbedingungen nicht versagen.
2.2.7. Die Bremsanlagen müssen, wenn sie richtig geschmiert und eingestellt sind, einwandfrei funktionieren.
2.2.7.1. Die Abnutzung der Bremsen muß durch eine handbetätigte oder durch eine selbsttätige Nachstelleinrichtung leicht ausgeglichen werden können. Eine Nachstellung der Bremsen muß, ohne daß die Bremswirkung beeinträchtigt wird, solange möglich sein, bis die Bremsbeläge ersetzt werden müssen.
2.2.7.2. Die Betätigungseinrichtung und Teile der Übertragungseinrichtung und der Bremsen müssen eine solche Wegreserve besitzen, daß im Fall einer Überhitzung der Bremsen und einer maximalen Abnutzung der Beläge eine wirksame Bremsung ohne sofortiges Nachstellen möglich ist.
2.2.7.3. Die Teile der Bremsanlage dürfen, wenn sie richtig eingestellt sind, bei der Betätigung nicht mit anderen als den vorgesehenen Teilen in Berührung kommen.
2.2.8. Im Fall von Bremsanlagen mit hydraulischer Übertragung muß der Behälter für die Bremsfluessigkeit so ausgelegt und beschaffen sein, daß der Bremsfluessigkeitsstand leicht geprüft werden kann.